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Der zeitliche Ablauf muss stimmen!
Kein Röntgen ohne vorhergegangene rechtfertigende Indikation!
Die rechtfertigende Indikation ist stets vor der Röntgenuntersuchung zu stellen! - Dies ergibt sich eindeutig aus dem §83 Abs. 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)