Begründung von DRW-Überschreitungen

Robert 25 Jul 2023

Nach StrlSchG §85 (1a) müssen Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte begründet und archiviert werden. Im Klinikalltag müsste JEDE überschrittene Untersuchung mit einem Dosisreferenzwert (DRW) auch begründet werden. Gerade beim konventionellen Röntgen ist das sehr zeitintensiv, da hier die meisten DRW-Überschreitungen passieren und eine MTRA z.B. in einem Dosismanagmetsystem "manuell" Überschreitungen analysieren und bearbeiten müsste. Gibt es vielleicht einen Tipp, wie man die Dokumentation insbesondere beim konventionellen Röntgen vereinfachen kann? Ist es überhaupt notwendig, jede Untersuchung mit DRW bei Überschreitung zu begründen?

Antworten

Antworten

kszeifert vor 9 Monate 0

Es gibt hierzu eine Erklärung mit Erläuterung des BMU vom 22.1.2020 zum §85 Abs. 1 Satz1 StrSchG ist eine entscheidende Klarstellung für die tägliche Arbeit bei der Überwachung der Dosisdaten der Patienten.
Aus dieser Erklärung ist u.a. zu entnehmen - Zitat:
"Das Grundprinzip der DRW als Richtschnur für den Strahlenschutz ist, dass es sich bei diesen jeweils um einen auf Standardphantome oder auf Patien­ tengruppen bezogenen Wert für einen Untersuchungstyp handelt, dessen Einhaltung dementsprechend in Bezug auf ein Kollektiv von mindestens zehn untersuchten Personen geprüft wird. Bei der Prüfung der Einhaltung eines DRW ist also über eine bestimmte Anzahl gleicher Anwendungen zu mitteln; der Mittelwert darf den DRW nicht überschreiten .
An diesem Prinzip sollte das Strahlenschutzgesetz nichts ändern; auch künf­ tig muss nicht bei jeder einzelnen Untersuchung der DRW eingehalten wer­ den. Daraus folgt, dass auch nicht in den Aufzeichnungen zu einer einzelnen Untersuchung eine Begründung für die Überschreitung eines DRW ver­ merkt werden muss. Damit eine - auf eine Mehrzahl gleichartiger Anwen­ dungen bezogene - Überschreitung eines DRW jedoch nachvollziehbar be­ gründet werden kann, soll aus den zu jeder einzelnen Untersuchung aufzu­ zeichnenden Angaben zur Exposition (§ 85 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a StrlSchG), ggf. auch im Zusammenspiel mit den Angaben zur rechtfertigen­ den Indikation (§ 85 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StrlSchG), eindeutig her­ vorgehen, welche Umstände dieses Einzelfalls dazu b"eigetragen haben kön­ nen, dass der über mehrere Anwendungen gemittelte Wert den DRW über­ schreitet. Dies kann nur gelingen, wenn auch ein Bezug auf die untersuchten Personen erfolgt ist."
Den Link zu der ausdruckbaren pdf-Datei mit der ausführlichen Erklärung des BMU's findet man unter nachstehender Url:
https://www.apt.drg.de/de-DE/5954/dokumentation-der-drw-ueberschreitung/