Teleradiologie

Personelle Voraussetzungen für die Teleradiologie

Karl-Heinz Szeifert 24 Jun, 2021 00:00

Gemäß §123 der neuen StrlSchV vom 31.12.2018 und der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz müssen die in der Teleradiologie beteiligten Personen bestimmte Voraussetzungen einhalten. Aber sind diese auch immer gegeben?


Definition Teleradiologie gemäß § 5 Punkt 38 SrtrlSchG (Sonstige Begriffsbestimmungen): Teleradiologie ist eine Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet (Teleradiologe).


Teleradiologische HaupdarstellerZur regelrechten Durchführung teleradiologischer Untersuchungen bedarf es einer optimalen Zusammenarbeit zwischen den drei beteiligten „Hauptdarstellern“

  1. Teleradiologie besitzt die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
  2. MTRA hat Fachkunde zur technischen Durchführung der Anwendung
  3. Arzt am Ort der technischen Durchführung. Hat Kenntnisse im Strahlenschutz Teleradiologie. (Punkt 6.2.2. Fachkunderichtlinie Medizin)

Nach §123 der neuen StrlSchV vom 31.12.2018 und der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz müssen die beteiligten Personen folgende Voraussetzungen einhalten:

1. Teleradiologe: (Arzt - nicht am Untersuchungsort)

Der Teleradiologe muss nach § 145 StrlSchV die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. (Siehe auch Definition Teleradiologie gemäß § 5 Abs 38 SrtrlSchG.) Er hat nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen.

2. MTRA:

Gemäß §123 StrlSchV (Abs.3) hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 StrSchV berechtigte Personen vorgenommen wird. Das sind zwingend und ausnahmslos MTRA. (Personen lediglich mit Kenntnissen im Strahlenschutz, wie z.B. MFA oder Ärzte ohne entsprechender Fachkunde erfüllen diese Voraussetzung nicht!)

3. Arzt am Ort der technischen Durchführung

Am Ort der technischen Durchführung muss ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend sein. (§ 14 Abs 2 Nummer 3 StrlSchG)

Gemäß § 123 Abs 2 StrlSchV hat der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, bei der Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an den Teleradiologen weiterzuleiten.

Die hierzu erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erwirbt der am Ort der technischen Durchführung anwesende Arzt gemäß der Fachkunderichtlinie Medizin.

Hierzu sind theoretische und praktische Kenntnisse erforderlich:

1. Kenntnisse im Strahlenschutz

(Theoretischer Kurs nach Anlage 7.2 der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz [Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie 4h Theorie – Kursteilnahmebestätigung, praktische Unterweisung – Bescheinigung vom Unterweiser])

Auszug aus der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz:

Der praktische Teil der Kenntnisvermittlung im jeweiligen Anwendungsgebiet erfolgt vor Ort durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, unter dessen Aufsicht der Arzt bei der Anwendung steht, oder durch eine von diesem beauftragte Person, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt (z.B. MTRA, MPE)

2. Praktische Erfahrungen: In Punkt 6.2.2 der Fachkunderichtlinie ist festgelegt:

Ärzte, die in der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes) am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.

Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und derArt der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen und kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können. Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 nachzuweisen.

Ein Arzt am Untersuchungsort mit Fachkunde im Strahlenschutz benötigt den Kenntnisskurs dagegen nach Anlage 7.2 der Richtlinie nicht, er muss nur noch die praktischen Erfahrungen nach Punkt 2 nachweisen.

Denn: Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.

Voraussetzungen für Ärzte am teleradiologischen Untersuchungsort

Siehe auch unseren Beitrag vom 19.12.2020: Teleradiologie: So geht's richtig!


Quellen: Landesärztekammer Brandenburg - Landesärztekammer Baden-Württenberg


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