
Eine Broschüre der KV Berlin
Leitfaden Skelettradiologie
Tipps und Hinweise für die Einstelltechnik sowie die schriftliche Dokumentation. Herausgegeben von der kassenärzlichen Vereinigung Berlin.
Tipps und Hinweise für die Einstelltechnik sowie die schriftliche Dokumentation. Herausgegeben von der kassenärzlichen Vereinigung Berlin.
Das Strahlenschutzregister erfasst Daten zur beruflichen Strahlenexposition. Damit trägt es zur Strahlenschutzüberwachung jener Arbeitskräfte bei, die beruflich bedingt ionisierender Strahlung ausgesetzt sind.
Am 27.6.2017 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung beschlossen (BGBl. I S. 1966).
Welchen Vorausetzungen müssen Personen erfüllen um Röntgenanwendungen technisch durchführen zu dürfen und mit welchen sonstigen medizinischen Ausbildungen kann man die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erlangen und was ist dabei zu beachten.
Bundeskabinett beschließt Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Darauf weist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) in einer Pressemitteilung vom 5.9.2018 hin.
Der Durchbruch wurde im Mai 2016 geschafft! Nach langen zähen Verhandlungen hatten sich die Gewerkschaft ver.di und die kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) auf neue Regelungen zur Eingruppierung der Gesundheitsberufe geeinigt.
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig auf einen umfassenden Schutz vor schädlicher Strahlung in allen Lebensbereichen verlassen.
Am 05. Dezember wurde die vom Bundesrat am 19.10.2018 beschlossenen neue Strahlenschutzverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese ersetzt sowohl die alte Strahlenschutzverordnung als auch die Röntgenverordnung.
Die neue Strahlenschutzverordnung ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Darin geht es u.a. um den Einsatz des Ultraschalls in der Schwangerschaft: Er ist demnach ab Ende 2020 in nicht-medizinischen Kontexten – wie zur Durchführung des sogenannten „Baby-TVs“ – untersagt.
Immer wieder stellt sich im Praxis- und Krankenhausalltag die Frage, welche Maßnahmen der Arzt selbst beim Patienten vornehmen muss und welche er an nachgeordnete MTRA delegieren kann.