Korrekte Vorgehensweisen bei

Delegation von ärztlichen Leistungen an MTRA

Karl-Heinz Szeifert 5 Sep, 2019 15:26

Immer wieder stellt sich im Praxis- und Krankenhausalltag die Frage, welche Maßnahmen der Arzt selbst beim Patienten vornehmen muss und welche er an nachgeordnete MTRA delegieren kann.

MTA-R.de hat anhand einiger Beispiele zusammengefasst, welche Vorgehensweisen den rechtlichen Anforderungen Genüge tun und damit möglichen Haftungsfragen vorbeugen.


Gabe von Kontrastmittel durch MTRA

Die Gabe des Kontrastmittels ist primär eine ärztliche Tätigkeit! - Danach muss sich der Arzt in Rufweite aufhalten, um bei entsprechenden Kontrastmittelzwischenfällen, die teils zeitverzögert auftreten, hinreichend schnell eingreifen zu können. Der verantwortliche Arzt ist dem medizinischen Assistenzpersonal gegenüber in der Regel disziplinarisch vorgesetzt. Das sich daraus ergebende Weisungsrecht ergibt sich aus dem Arbeitsrecht und nicht aus der Strahlenschutzgesetzgebung.

Eine Weigerung des Assistenzpersonals, delegierte Aufgaben zu übernehmen, könnte als Arbeitsverweigerung gewertet werden. Eine solche Arbeitsverweigerung wäre rechtens, ja sogar unbedingt notwendig, wenn die vom Assistenzpersonal verlangte Handlung unmittelbar den Patienten vital gefährden könnte (z. B. Gabe von KM bei bekannter KM-Allergie – auch unter medikamentösem, prophylaktischem Schutz). In allen anderen Fällen müssen die arbeitsrechtlichen Anweisungen des verantwortlichen Arztes befolgt werden. Es bleibt MTRA nur, die eigenen Bedenken schriftlich zu formulieren, zu unterzeichnen und den verantwortlichen Arzt das Schriftstück gegenzeichnen zu lassen. Sollte der Arzt zur Unterschrift ausdrücklich nicht bereit sein, ist auch dieses zu dokumentieren und die Gegenzeichnung durch Zeugen wünschenswert und ausreichend. Im Falle von Komplikationen liegt dann die Haftung ausschließlich bei dem verantwortlichen Arzt.


Auslösen von Kontrastmittel-Injektionen durch MTRA mittels Pumpeninjektionen.

Sofern der verantwortliche Arzt die direkte Einflusseinnahme im Zusammenhang mit der KM-Applikation hat, ist das nachstehend beschriebene Vorgehen als korrekt anzusehen.

Bei der Applikation von Röntgen-KM ist der folgende Organisationsablauf regelgerecht:

  • Nach intravenöser Punktion durch das namentlich genannte und ausgebildete Personal nimmt der verantwortliche Arzt eine Probeinjektion mit Kochsalzlösung vor und bewertet.
  • Nach Konnektion mit der KM-Pumpe durch den verantwortlichen Arzt kann durch die MTA die KM-Applikation ausgelöst werden. Dabei muss die direkte Einflussmöglichkeit des verantwortlichen Arztes gegeben sein.
  • Danach folgt eine angemessene Zeit, in der der Patient durch den Arzt kontrolliert wird.
  • Nach Ausschluss von Komplikationen kann die restliche Untersuchung durch die MTAR selbstständig zu Ende gebracht werden

Bedingungen zur Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen an MTRA

Die Verantwortung für die Durchführung dieser Eingriffe bleibt in jedem Fall beim verantwortlichen Arzt. Es dürfen auch nur solche MTRA mit diesen Aufgaben betraut werden, die besonders dafür ausgebildet sind und von deren Können und Erfahrung sich der verantwortliche Arzt persönlich überzeugt hat. Die Durchführung solcher Maßnahmen darf nur „ad personam” delegiert werden. Diese Personen müssen namentlich genannt werden. Es darf also keine allgemeine Delegierung an eine Gruppe von Assistenzpersonal erfolgen. Die Durchführung von Injektionen und das Anlegen von Infusionen sind in keinem Fall delegierbar, da die direkte Einflussnahme durch den verantwortlichen Arzt zu jedem Zeitpunkt möglich sein muss.


Durchführung eines Intravenösen Pyelogramms

Diese Untersuchung bedarf der Führung und Überwachung durch einen fachkundigen Arzt und darf daher nicht delegiert werden. Nach der Leeraufnahme und nach Applikation des Kontrastmittels, bedarf es einer Entscheidung eines fachkundigen Arztes. Dieser beeinflusst durch geschickte Wahl von Bildformat, Einblendung und Zeitpunkt der nächsten Aufnahme entscheidend die Bild- und Untersuchungsqualität sowie die insgesamt benötigte Strahlendosis.


Durchleuchtungsuntersuchungen durch MTRA

Eine MTRA darf nicht durchleuchten, wenn während dieser Untersuchung auch befundet wird, was ja bei der DL fast immer der Fall ist. Das Auslösen der Strahlung, bzw. die Dokumentation der Aufnahmen auf ein Speichermedium gehört aber durchaus zum Aufgabenbereich von MTA-R - jedoch nur auf Anweisung eines fachkundigen Arztes, der die Untersuchung selbst durchführt.


Quelle: TÜV-Media Strahlenschutz in Medizin und Medizintechnik Prof. Dr. Martin Fiebig

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