Das neue Strahlenschutzgesetz

Neu! Medizinphysikexperte in der Röntgendiagnostik

Karl-Heinz Szeifert 1 Aug, 2018 00:00

Am 27.6.2017 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung beschlossen (BGBl. I S. 1966).

Bisher war der Strahlenschutz in Deutschland in den Bestimmungen zweier Verordnungen geregelt:

  1. Röntgenverordnung (RöV, für den Bereich der Röntgendiagnostik und Strahlentherapie unterhalb 1 MeV) sowie der
  2. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV, für den Bereich der Strahlentherapie und Nuklearmedizin)

In Artikel 1 dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) geregelt, welches der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Europäischen Rates vom 5.12.2013 dient und überwiegend zum 1.10.2017 in Kraft getreten ist.

Das neu eingeführte Strahlenschutzgesetz zielt darauf ab, den Strahlenschutz zu verbessern, übersichtlicher zu gestalten sowie unnötige bürokratische Hemmnisse abzubauen und es wird sich auch auf das Fachgebiet der Radiologie auswirken.

Es fasst als formelles Gesetz die Vorgaben zusammen, die bisher in der Strahlenschutzverordnung, in der Röntgenverordnung sowie in dem Strahlenschutzvorsorgegesetz geregelt waren.

Viele Paragrafen werden identisch oder weitgehend deckungsgleich zu den bisherigen Normen in das Strahlenschutzgesetz inkorporiert. Formal-juristisch werden aber die Vorgaben durch das Reformgesetz auf eine höhere Stufe verlagert. Dies hat Auswirkung auf die Auslegung und Anwendung des Rechts.

Die genauen Auswirkungen der Neuregelungen lassen sich derzeit noch nicht absehen, da der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Normen auf die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen ausgelagert hat. Diese werden voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2018 in Kraft treten.

So soll die Einführung des Medizinphysikexperten (MPE) in der Röntgendiagnostik gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zum 31.12.2018 in Kraft treten.

Die Pflicht, einen MPE einzusetzen, gilt dann z.B.: bei Inbetriebnahme eines Computertomographen im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens ab dem 01.01.2019 unmittelbar. Für einen vor dem 01.01.2019 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens in Betrieb genommenen oder noch gehenden Computertomographen muss diese Forderung bis zum 31.12.2022 der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. („Übergangsregelungen“ für Genehmigungsverfahren § 198 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG und für Anzeigeverfahren im § 200 Abs. 1 StrlSchG.)

Dem Medizinphysikexperten bekommt im Strahlenschutzgesetz eine größere Bedeutung zu und auch in der Diagnostik bekommt er einen festen Platz. Zu seinen Aufgaben gehört es, bereits bei der Planung und später beim Einsatz von Verfahren mit höherem Dosisbedarf, vor allem bei der Computertomographie und bei Interventionen, beratend tätig zu werden. Dazu gehört es auch, Messungen durchzuführen. Die Neuregelung besagt jedoch nicht, dass der MPE bei jeder Untersuchung zwingend anwesend sein muss. Es ist vielmehr eine regelmäßige Hinzuziehung des Medizinphysikexperten zur Optimierung und Qualitätssicherung der Anwendung und zur Beratung in Fragen des Strahlenschutzes erforderlich.

Das Gesetz definiert den Begriff des Medizinphysikexperten in § 5 Abs. 24 StrlSchG als „Person mit Masterabschluss in medizinischer Physik oder eine in medizinischer Physik gleichwertig ausgebildete Person mit Hochschulabschluss, die jeweils die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt“.

Eine noch zu erlassende Rechtsverordnung wird noch zu klären haben, „dass und in welchem Umfang ein Medizinphysik-Experte entsprechend dem radiologischen Risiko der Strahlenanwendung hinzuzuziehen ist, sowie welche Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein können“ (§ 86 S. 2 Nr. 10 StrlSchG).

Entsprechend der Richtlinie 2013/59/Euratom Art. 83 Abs. 2 sollen ihm u. a. folgende Aufgaben obliegen:

  • Verantwortung für die Dosimetrie, einschließlich der physikalischen Messungen zur Bewertung der dem Patienten und anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen verabreichten Dosis
  • Optimierung des Strahlenschutzes
  • Festlegung, Durchführung und Überwachung der Qualitätssicherung
  • Kontrolle der Abnahmeprüfung
  • Überwachung medizinisch-radiologischer Anlagen
  • Schulung von medizinischen Fachkräften
  • Beratung zur medizinisch-radiologischen Ausrüstung.

Aller Voraussicht nach wird sich diese Neuregelung speziell für den Teilbereich der Computertomografie und Strahlenanwendungen im Rahmen der interventionellen Radiologie auswirken.


Quellen:

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