Wer - außer MTRA - darf das noch?
Technische Durchführung von Röntgenanwendungen
Welchen Vorausetzungen müssen Personen erfüllen um Röntgenanwendungen technisch durchführen zu dürfen und mit welchen sonstigen medizinischen Ausbildungen kann man die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erlangen und was ist dabei zu beachten.
Fachkundige Ärzte und MTRA sind eigenverantwortlichen zur technischen Durchführung von Röntgenanwendungen nach § 24 RöV berechtigt. Personen mit sonstiger medizinischer Ausbildung und Ärzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz dürfen dies auch - allerdings nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer kontroll- und weisungsberechtigten Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (fachkundiger Arzt), die jederzeit erreichbar sein muss und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit diese die Anwendung der Röntgenstrahlen laufend überwachen und korrigieren, sowie die eventuell erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.
Eigenverantwortliche Durchführung
1. Ärzte mit Fachkunde Die Fachkunde der Ärzte berechtigt zur eigenverantwortlich Stellung der rechtfertigenden Indikation, zur technischer Durchführung und zur Befundung von Röntgenanwendungen.
2. MTR-A - eigenverantwortlich Personen mit einer Ausbildung zur MTA-R , bzw. MTRA haben im Rahmen ihrer Ausbildung die Fachkunde erworben und dürfen eigenverantwortlich die Röntgenaufnahmen technische durchführen. (Soweit keine Befundung, z.B. wie bei den meisten Durchleuchtungsuntersuchungen mit einhergeht).
Durchführung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes
1. Ärzte mit Kenntnissen im Strahlenschutz (8 Stunfen-Kurs) sind berechtigt zur technische Durchführung und Befundung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes.
2. MTR-A-Schüler wenn sie sich unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (fachkundige Ärzte) befinden. Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten auch hier, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlung laufend überwachen und korrigieren sowie die evtl. erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.
3. Sonstige Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV ist die technische Durchführung Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z. B. Arzthelfern/-innen, medizinisch-technischen Funktionsassistenten/-innen, Krankenpflegern/Krankenschwestern, Physiotherapeut/-innen, Rettungsassistent/- innen, erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.
Die erforderlichen Kenntnisse müssen durch Kurse gemäß der Fachkunderichtlinie Medizin erworben werden. Nach § 18a Abs. 3 RöV werden diese Kenntnisse durch eine geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs erworben.
Voraussetzung für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz für die sonstigen Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung ist eine Abschluss mit einer in der nachstehender Tabelle aufgeführten Berufsbezeichnungen.
Liste mit einer Auswahl von Gesundheitsberufen (ohne akademische Ausbildungen und Weiterbildungen), deren abgeschlossene Ausbildung als sonstige medizinische Ausbildung ohne weitere Voraussetzungen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz ermöglichen, hat das Gewerbeaufsichtsamt Baden Württemberg erstellt:
lfd. Nr. |
Berufsbezeichnung |
Kategorie/ Tätigkeit |
Rechtsgrundlage der Ausbildung |
Ausbildungsdauer in Monaten / Art der Ausbildung |
1 |
Altenpfleger/in |
Pflegerischer Beruf |
bundesrechtlich |
36 - schulisch/dual |
2 |
Anästhesietechn. Assistent/in (ATA) |
Med.-techn. Assistenzberuf |
nach DKG-Richtlinie 1) |
36 - Berufsfachschule u. Bil-dungsträger |
3 |
Chirurgisch-techn.-Assistent/in (CTA) |
Med.-techn. Assistenzberuf |
Bildungsträger in Anlehnung an DGCH 2) |
36 - CTA-Schulen, Theorie und Praxis |
4 |
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in |
Pflegerischer Beruf |
bundesrechtlich |
36 - schulisch/dual |
5 |
Gesundheits- und Krankenpfleger/in |
Pflegerischer Beruf |
bundesrechtlich |
36 schulisch/dual |
6 |
Hebamme/ Entbindungspfleger/in |
Pflegerischer Beruf |
bundesrechtlich |
36 - schulisch/dual |
7 |
Masseur/in Medizinische/r Bademeister/in |
Therapeutischer Beruf |
bundesrechtlich |
30 - 2 Jahre schulisch, 6 Monate praktisch |
8 |
Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA) Arzthelfer/in |
Med. Assis-tenzberuf |
bundesrechtlich nach BBiG 3) |
36 - duale Ausbildung |
9 |
Medizinisch-techn. Assistent/in für Funktionsdiagnostik (MTAF) |
Med.-techn. Assis-tenzberuf |
bundesrechtlich |
36 - schulisch |
10 |
Medizinisch-techn. Assistent/in für Veterinärmedizin (MTAV) |
Med.-techn. Assistenzberuf |
bundesrechtlich |
36 - schulisch |
11 |
Medizinisch-techn. Laboratoriumsassistent/in (MTLA) |
Med.-techn. Assistenzberuf |
bundesrechtlich |
36 - schulisch |
12 |
Notfallsanitäter/in (Berufsbez. seit 01.01.2014) |
Med. Assistenzberuf |
bundesrechtlich |
36 |
13 |
Operationstech. Assistent/in (OTA) |
Med.-techn. Assistenzberuf |
landesrechtlich oder gemäß DKG-Richtlinie 1) |
36 - Berufsfachschule |
14 |
Orthoptist/in (Schielbehand-lung) |
Therapeutischer Beruf |
bundesrechtlich |
36 - schulisch |
15 |
Physiotherapeut/in |
Therapeutischer Beruf |
bundesrechtlich |
36 - schulisch |
16 |
Podologe/in |
Therapeutischer Beruf |
bundesrechtlich |
24 - Berufsfachschule |
17 |
Rettungsassistent/in (läuft zum 31.12.2014 aus) |
Med. Assis-tenzberuf |
bundesrechtlich |
24 - (1 Jahr schulisch, 1 Jahr praktisch) |
18 |
Tiermedizinischer Fachangestellte(r) |
med.-techn. Beruf |
landesrechtlich (Baden- Württemberg) |
36 - schulisch/dual |
19 |
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r früher: Zahnarzthelfer/in DDR: Stomatologische Schwester |
Med.-techn. Assistenzberuf |
bundesrechtlich nach BBiG 3) |
36 - schulisch/dual |
20 |
Zytologie Assistent/in |
Med.-techn. Assistenzberuf |
landesrechtlich |
24 - schulisch |
1) Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen/Assistentinnen/Assistenten
2) Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH)
3) Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Quellen: Zusammenfassung aus Aufstellungen und Listen von Gesundheitsberufen verschiedener Institutionen (u. a. Bundesärztekammer, Regierungspräsidium Darmstadt, Bezirksregierung Köln, Berufliche Anerkennung Baden Württemberg, Bundesagentur für Arbeit, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesinstitut für Berufsbildung)
Der Bewertung liegen folgende Kriterien zugrunde, die für die in Liste jeweils genannte „sonstige medizinische Ausbildung“ als erfüllt angesehen werden können:
- 1. Die Ausbildung muss Tätigkeiten am und mit dem Patienten beinhalten.
- 2. Die Ausbildung muss
- - bundesrechtlich oder landessrechtlich zugelassen sein (mit staatlicher Prüfung) oder
- - auf Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) basieren (wie OTA/ATA) oder
- - angelehnt sein an die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) (wie CTA).
- 3. Der zeitliche Umfang der Ausbildung muss mindestens 24 Monate betragen.
- 4. Die Ausbildung muss ausreichende anatomische Kenntnisse (Orientierung ist der Umfang bzw. die Stundenzahl gemäß Lehrplan) und physikalische oder technische Grundkenntnisse vermitteln.
Nach der Fachkunderichtlinie Medizin werden die Kenntnisse im Strahlenschutz bei den sonstigen Personen in zwei Gruppen unterschieden.
1. Kurs Dauer - 90 Stunden - auch "Großer Röntgenschein" genannt - zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung (gemäß Anlage 8 und 8.1 der Fachkunderichtlinie)
2. Kurs Dauer - 20 Stunden - auch "Kleiner Röntgenschein" genannt - zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Heilkunde für Personen, die ausschließlich einfache Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung des unmittelbar anwesenden Arztes bedienen (gemäß Anlage 10 der Fachkunderichtlinie)
Voraussetzung für die technische Durchführung ist für diesen Personenkreis aber immer die ständige Aufsicht und Verantwortung einer kontroll- und weisungsberechtigten Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (fachkundiger Arzt), die jederzeit erreichbar sein muss und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit diese die Anwendung der Röntgenstrahlen laufend überwachen und korrigieren, sowie die eventuell erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann. Aber Achtung: MTRA kann und darf diese Aufsicht nicht übernehmen!
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