MTR und MFA in der Zwickmühle!

Technische Durchführung ohne vorherige rechtfertigende Indikation

Karl-Heinz Szeifert 4 Mar, 2023 09:56

Wenn MTR bzw. MFA Röntgenaufnahmen technisch durchführen, obwohl ihnen bekannt ist, dass die Anforderung rechtswidrig zustande kam! - Wie ist dann die rechtliche Situation und wer haftet?

Hierbei sind in erster Linie nachstehende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

  • Nach § 83 StrlSchG darf die Anwendung erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation ).
  • Nach § 85 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen unverzüglich Aufzeichnungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müssen u.a. Folgendes enthalten: Angaben zur rechtfertigenden Indikation und den Zeitpunkt der Indikationsstellung. Dieser Passus wurde wurde bei der letzten Änderung des Gesetzes am 21.5.2021 geändert um im nachhinein überprüfen zu können, ob die vorgeschriebene Reihenfolge (rechtfertigende Indikation vor technischer Durchführung) auch eingehalten wurde.

Hierzu konstruiren wir Beispiel-Situationen, wie sie vor allem in kleineren Krankenhäusern während Nacht- oder Wochenenddiensten - leider immer noch viel zu häfufig - vorkommen.


Ausgangssituationen:

  • Beispiel 1: Ein Arzt ohne Fachkunde hat Dienst und ordnet eine Röntgenuntersuchung an. Ein Radiologe oder anderer fachkundige Arzt ist nicht im Hause. Darf MTR – falls sie bewusst Kenntnis über dieser Situation hat - die Durchführung Untersuchung verweigern?
  • Beispiel 2: Ein Arzt mit Notfallfachkunde und eine MFA haben Dienst. Das Haus hat eine genehmigte Teleradiologie für CT. Darf MFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz die technische Durchführung von CT verweigern?
  • Beispiel 3: MTR bzw MFA ist offensichtlich bekannt, dass für eine Anforderung keine rechtfertigende Indikation gestellt wurde.
  • Beispiel 4: Die Anforderung kommt mit dem Vermerk, dass die rechtfertigende Indikation nachgereicht wird!

Zunächst muss natürlich die rechtliche Situation von MTR bzw. MFA abgeklärt werden. Sind in diesen Fällen die Anweisungen zur technischen Durchführung von Röntgenaufnahmen legal oder illegal? Denn nur bei illegaler Anforderung ist eine Ablehnung (rechtmäßige Arbeitsverweigerung) möglich, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen für MTR bzw. MFA befürchten zu müssen.

In unseren oben aufgeführten Beispielen wird in allen Fällen zweifelsohne gegen das Strahlenschutzgesetz (§§ 14, 83 und 85 StrlSchG) verstoßen. Denn im ersten und im dritten Beispiel darf der diensttuende Arzt ohne Fachkunde keine rechtfertigende Indikation stellen und im zweiten Falle ist einer MFA in der Teleradiologie - wegen der ihr fehlenden Fachkunde - keine technische Durchführung der Untersuchung erlaubt. Im vierten Fall muss nachweislich die RI zingend vor der technischen Durchführung erfolgen. Falls MTR bzw. MFA über solche Konstellationen informiert sind und dann dennoch wissentlich die Untersuchung technisch durchführen, verstoßen sie natürlich gegen geltendes Recht und müssen ggfs. mit ordnungsrechtlichen - unter Umständen sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.


Gesetzliche Grundlagen zum Arbeitsverweigerungsrecht!

§ 106 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) Weisungsrecht des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Wann und ob eine rechtmäßige Arbeitsverweigerung vorliegt oder nicht, ergibt sich aus § 275 BGB.

Dieser Paragraph beschreibt wann ein Schuldner eine vertraglich erforderliche Leistung verweigern kann. Insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches § 275 Abs. 3 wird hier durch das Arbeitsrecht in Anspruch genommen. Daraus geht hervor, dass der Arbeitnehmer die Leistung verweigern kann, wenn sie ihm aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall nicht zugemutet werden kann.

Das kann insbesondere für die folgenden Fälle Geltung haben:

  • Wenn die Ausführung einer Anweisung die Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit sich bringt, dann darf der Arbeitnehmer die Weisungen seines Betriebs nicht befolgen.

  • Das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus der Gewerbeordnung berechtigt ihn nicht dazu, seinen Mitarbeitern Anweisungen zu erteilen, die strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche gesetzliche Vorgaben verletzen.


Wie soll bzw. kann MFA bzw. MTRA mit diesem Konflikt am besten umgehen?

Vielleicht einfach nur: - "Nichts wissen??? " - Das dürfte zumindest im zweiten Fall in der Teleradiologie schwierig sein. Im ersteren Falle ist das aber durchaus möglich, da MTR bzw. MFA nicht verpflichtet ist, die Strahlenschutzorganisation des Hauses anzuzweifeln. MTR bzw. MFA darf davon ausgehen, dass diese gesetzeskonform ist und unter Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen erstellt wurde und enztsprechend beachtet wird.

Dennoch sollte MTR bzw. MFA sich nicht bewusst mit solcher Unkenntnis zufrieden geben. Es ist durchaus richtig und sinnvoll im Zweifel - auch im Sinne des Strahlenschutzrechtes - bei den Verantwortlichen nachzuhaken, um Missstände aufzuklären, bzw. diese erst gar nicht aufkommen zu lassen!


Fazit:

Ein Arbeitgeber darf MFA´s, die lediglich Kenntnissen im Strahlenschutz besitzen - im Rahmen einer genehmigten Teleradiolgie - nicht anweisen Röntgenuntersuchungen technisch durchzuführen.

MTR darf nicht angewiesen werden, Röntgenuntersuchungen durchzuführen, wenn zuvor keine ordnungsgemäße rechtfertigende Indikation durch einen fachkundigen Arzt gestellt wurde.

Wenn MTR bzw. MFA dennoch wissentlich unrechtmäßigen Anweisungen folgen, verletzen diese natürlich auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche gesetzliche Vorgaben und begehen damit zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

Treffen solche Konstellationen - wie in obigen Beispielen beschrieben - zu und MTR bzw. MFA haben Kenntnis darüber, dann können solche unrechtmäßigen Anweisungen rechtmäßig verweigert werden.

Man sollte aber immer versuchen, zunächst den Dienstweg einzuhalten. - Also sicherheitshalber den Arbeitgeber besser zuerst darauf hinweisen, dass man Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Auftrags hat.

Ansprechpartner sind hierzu in erster Linie Arbeitgeber, Strahlenschutzverantwortliche bzw. Strahlenschutzbeauftragte! Diese sind verantwortlich dafür, dass die Strahlenschutzorganisation eines Betriebes streng der Strahlenschutzgesetzgebung entspricht.

Bei Verstößen drohen vor allem Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten empfindliche Strafen! Aber auch MTR und MFA können zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie wissentlich gegen die Strahlenschutzgesetzgebung verstoßen!


Kommentieren