Strahlenschutzrecht

Wann muss ein Personendosimeter getragen werden

Karl-Heinz Szeifert 29 Oct, 2023 00:00

Muss beim Röntgen jeder einen Personendosimeter tragen? Diese Thematik wurde bisher in § 35 der RöV geregelt.

Im Überwachungsbereich der konventionellen Röntgendiagnostik war und ist das Tragen eines Dosimeters normalerweise nicht erforderlich. Auch im neuen Strahlenschutzrecht wird sich daran wahrscheinlich erstmal nichts ändern!

So heißt es im Wortlaut der StrSchV im § 64 „Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis zu überwachende Personen“:

In Abs1 Satz 2: Ist für den Aufenthalt in einem Überwachungsbereich für alle oder für einzelne Personen zu erwarten, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert nicht erreicht werden, so kann für diese Personen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden.

Satz 3: Satz 2 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde die Ermittlung verlangt.

Abb.1 - mta-r.de

Ist die zu erwartende Dosis allerdings höher, dann muss entsprechend der §§ 65 und 66 der neuen StrSchV die Dosis gemessen werden.

Die Strahlenschutzbereiche, insbesondere der Kontrollbereich wird bei der Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen festgesetzt. Dieser besteht in einem Röntgenraum aber nur dann, wenn die Strahlung wirklich eingeschaltet ist.

Wenn sich also MTRA während dieser Zeit grundsätzlich nicht im als Kontrollbereich gekennzeichneten Röntgenraum, sondern außerhalb - im Überwachungsbereich - aufhält, kann MTRA die festgelegten Grenzwerte für beruflich exponierte Personen gar nicht erreichen.

Siehe Abb. 1: Das Schaltgerät und der Auslöseknopf befinden sich hier außerhalb des Kontrollbereichs.

Die Grenzwerte werden im neuen Strahlenschutzrecht in dem der StrSchV übergeordneten § 78 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG) festgelegt und geregelt. (Siehe weiter unten!)

Die Existenz eines betretbaren Kontrollbereiches hängt unter anderem aber auch noch von der Zahl der Röntgenaufnahmen ab, die beispielsweise pro Woche, pro Monat oder pro Jahr hergestellt werden. Werden also in einer Röntgeneinrichtung nur ganz wenige Aufnahmen (z.B. drei Aufnahmen im Monat) angefertigt, kann durch Streustrahlung, die von dem untersuchten Objekt während der Röntgenaufnahme ausgeht, kein betretbarer Kontrollbereich entstehen. Damit entfällt dann natürlich auch die Pflicht zur Durchführung der Personendosimetrie. Sicherheitshalber sollte dies aber mit der nach der StrSchV zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Auch nach der neuen StrSchV muss also die Körperdosis nur dann ermittelt werden, wenn man sich aus beruflichen Gründen in einem Kontrollbereich aufhält.

Abb 2 Filmdosimeter

Diese Ermittlung geschieht dann in der Regel mit Personendosimetern entsprechend der §§ 65 und 66 StrSchV, meist mit Filmdosimetern wie in Abb. 2. Wer sich also grundsätzlich beim Auslösen der Strahlung immer im Vorraum des Röntgenraumes befindet, benötigt auch kein Personendosimeter.

Voraussetzung: Der Vorraum bzw. der Auslöseknopf dürfen sich nicht im Kontrollbereich befinden!

Ist das alles der Fall, kann man sich in den meisten Fällen die Arbeit und das Geld für die monatliche Filmauswertung sparen!

Und dann kann natürlich selbst eine schwangere MTRA, die sich beim Auslösen der Aufnahme ja außerhalb des Kontrollbereichs befindet, problemlos und sicher Röntgenaufnahmen technisch durchführen.

Grundsätzlich besteht also nach §64 StrlSchV für den Kontroll- und den Überwachungsbereich eine Messpflicht. Bei effektiven Dosen unterhalb von 1 mSv im Überwachungsbereich (das ist meist der Fall) kann darauf verzichtet werden. Dies muss aber durch Sachverständigenprüfung oder Testmessung nachweisbar sein.

Für den Kontrollbereich ist dies nur mit Zustimmung der Behörde möglich.

Siehe auch unseren Blogbeitrag : Dürfen schwangere MTRA, MFA und Ärztinnen röntgen?


§ 78 StrSchG: Grenzwerte für beruflich exponierte Personen

(Abs1) 1 Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt für beruflich exponierte Personen 20 Millisievert im Kalenderjahr. 2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisievert zulassen, wobei in fünf aufeinander folgenden Jahren insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen.

(Abs2) 1 Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis beträgt für beruflich exponierte Personen

  1. für die Augenlinse 20 Millisievert im Kalenderjahr,
  2. für die Haut, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter, unabhängig von der exponierten Fläche, (lokale Hautdosis) 500 Millisievert im Kalenderjahr und
  3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils 500 Millisievert im Kalenderjahr.

2 Für die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(Abs3)1 Für beruflich exponierte Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Millisievert im Kalenderjahr. 2 Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis beträgt

  1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr,
  2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalenderjahr,
  3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr.

3 Abweichend davon kann die zuständige Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Millisievert im Kalenderjahr für die effektive Dosis und jeweils 150 Millisievert im Kalenderjahr für die Organ-Äquivalentdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und Knöchel zulassen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist.

(Abs4) 1 Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter 2 Millisievert im Monat. 2 Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Exposition ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.

(Abs5) Die Befugnis der zuständigen Behörde nach der Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilenden Umständen zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge Expositionen zuzulassen, die von den Grenzwerten der Absätze 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 abweichen, bleibt unberührt.


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Kommentare

Daniela Kubitza vor 5 Jahre

Ich arbeite als ambulante Anästhesieschwester unter anderm in einer Gefäßchirurgischen Praxis . Dort stehe ich während der Portanlage mit Röntgenkontrolle neben dem spedierten Patienten.Im Gegensatz zur Opschwester der Praxis habe ich kein Dosimeter. Brauche ich keins, weil ich nur 4 x im Monat den Strahlen ausgesetzt bin? Wenn ich doch eins brauche, wer ist dafür zuständig, der Betreiber der Gefäßchirurgischen Praxis oder mein Chef von der Anästhesiepraxis ?
Vielen Dank im Voraus .
D. Kubitza

kszeifert vor 5 Jahre

Zuständig ist der Betreiber der Röntgen-Anlage - sprich der Strahlenschutzverantwortliche. Ist dieser nicht fachkundig muss es einen Strahlenschutzbeauftragten geben.Im Zweifelsfall beim Betreiber nachfragen.
Bei 4-maligem Aufenthalt im Monat im Kontrollbereich wäre m.E. prinzipiell die Pflicht zum Tragen eines Dosimeters gegeben.
Sollte der Strahlenschutzbeauftragte der Meinung sein, dass dennoch kein Dosimeter notwendig ist, sollte er dies aber sicherheitshalber vorher mit der nach der RöV zuständigen Behörde abgestimmt haben.
Hierbei darf er auch auf die Beiträge von Herrn Prof Ewen im Forum-RoeV.de verweisen. (Z.B. Frage:1566 oder Frage:1674)
K-H. Szeifert

Irene Vent vor 5 Jahre

Sehr geehrter Herr Szeifert, Sie schreiben: "Im Überwachungsbereich der konventionellen Röntgendiagnostik war und ist das Tragen eines Dosimeters normalerweise nicht erforderlich. Auch im neuen Strahlenschutzrecht wird sich daran nichts ändern!"

Das sehe ich anders!

Der Überwachungsbereich ist per Definition ein Strahlenschutzbereich, in dem eine höhere Dosis als 1 mSV/a effektive Dosis auftreten kann (bis 6 mSv) Wie der Nachweis, dass die Dosis geringer ist und somit die Ermittlung der Körperdosis wegfallen kann, aussehen muss, ist noch nicht klar. So wie ich den §64 verstehe, muss der SSV belegen können, dass die Grenze von 1 mSv nicht erreicht werden kann. Also einfach glauben, dass man unter 1 mSv liegt, ist, denke ich, nicht die richtige Vorgehensweise. Und es gibt sicherlich genügend Überwachungsbereiche, in denen die Dosis durchaus über 1 mSv sein kann. Meiner Meinung nach muss der SSV dafür sorgen, dass geprüft wird, ob die Ermittlung der Körperdosis auch in Überwachungsbereichen erforderlich ist oder nicht. Mit den besten Grüßen, Irene Vent

kszeifert vor 5 Jahre

Hallo Frau Vent,
vielen Dank für Ihren Kommentar, den ich als konstruktive Ergänzung zu meinem Beitrag werte.
Nach Angaben des BfS haben allerdings 99 Prozent aller Überwachten eine Jahresdosis unter 3 Millisievert. Die durchschnittliche effektive Dosis aller Exponierten beträgt 0,5 Millisievert. Es gibt also rechnerisch eine Vielzahl an Personen die eine Dosimetrie sicher nicht unbedingt benötigen.
Auch deshalb bleibe ich bei meiner Auffassung: Personendosimetrie ist in der Regel nicht erforderlich, wenn bei medizinischen Aufnahmeeinrichtungen das Personal während der Aufnahme sich nicht im Röntgenraum (Kontrollbereich) aufhält.
Aber klar - letztendlich hat das der SSV zu entscheiden! - und im Zweifel dann natürlich auch für die Personendosimetrie.

Irene Vent vor 5 Jahre

Hallo Herr Szeifert,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zunächst möchte ich Ihnen ein großes Lob aussprechen. Der BLOG ist sehr informativ und eine große Bereicherung für alle MTRA. Bitte weiter so und möchte ich Ihnen an dieser Stelle mal ganz herzlich danken.

Ich gebe Ihnen recht, dass für den Bereich des konventionellen Röntgens und des CT in der Regel sicherlich die 1mSv in der Regel nicht überschritten wird. Aber in den ganzen Bereichen der DL, Chirurgie, Herzkatheter, usw. kann man nicht von vorne herein davon ausgehen.
Ihre Ausführung ist auch völlig korrekt gewesen, nur weiß ich leider, dass viele Menschen dazu neigen, Texte nur selektiv zu lesen. Und die Einleitung hat bei mir perönlich den Eindruck erweckt, als würde sich bei der Überwachung und Ermittlung der Personendosis nichts ändern.
Und das kann man eben so nicht sagen, deswegen meine Ergänzung.

Haben Sie denn Kenntnis darüber, wie die Unsetzung für den Überwachungsbereich seitens der Behörde geregelt wird?
Muss der SSV für jeden strahlenexponierten Mitarbeiter dokumentieren, dass die 1mSv nicht überschritten wird? Muss es das individuel feststellen?
Könnte das über das Abnahmeprotokoll und der Ortsdosisleistung festgestellt werden?

Mit den besten Grüßen
Irene Vent

kszeifert vor 5 Jahre

Hallo Frau Vent,
ich möchte hierzu auch noch Herrn Prof. Ewen zitieren. Aus dem forum-roev.de zu der Frage 3176: "Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten, die Körperdosis nach Maßgabe des § 65 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird. Ist für den Aufenthalt in einem Überwachungsbereich für alle oder für einzelne Personen zu erwarten, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert nicht erreicht werden, so kann für diese Personen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden. D.h., im Einzelfall ist zu prüfen, ob diese Werte sicher unterschritten werden können. Nur dann kann auf die Ermittlung der Körperdosis im Überwachungsbereich verzichtet werden."

Wie die Umsetzung für den Überwachungsbereich seitens der Behörde geregelt wird, darüber habe ich noch keine Erkenntnisse.
Auch Prof. Ewen verweist dies in Frage 3209 des Röntgenforums an die zuständige Aufsichtsbehörde, da auch ihm bisher keinerlei Erfahrungen über ein mögliches Verfahren vorliegt.

Ja - sicherlich könnte man auch über das Abnahmeprotokoll Rückschlüsse über die Ortsdosisleistung ziehen? So wird ja auch der Kontrollbereich festgelegt. Und da geht man normalerweise von einer maximalen Untersuchungszahl und maximalen Strahlungszeiten der Geräte aus.