Das steht MTRA zu. (TVÖD kommunal)

Eingruppierung und Stufenaufstieg von MTRA

Karl-Heinz Szeifert 8 Oct, 2018 00:00

Der Durchbruch wurde im Mai 2016 geschafft! Nach langen zähen Verhandlungen hatten sich die Gewerkschaft ver.di und die kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) auf neue Regelungen zur Eingruppierung der Gesundheitsberufe geeinigt.

Seit dem 1.1.2017 sind diese Regelungen nun in Deutschland in Kraft:

Was hierbei speziell für die Medizinisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (bezogen auf den TVÖD kommunal) herauskam, das hat MTA-R.de im Folgenden zusammengefasst.

Für die anderen MTA-Gruppen gibt es ähnliche Regelungen, die in den unten genannten Quellen recherchiert werden können.


Die neue Entgeltordnung für MTRA (TVöD kommunal)


Inhalt:

  • A. Entgeltgruppen für MTRA
  • B. Entgeltgruppen für leitende MTRA
  • C. Entgeltgruppen für Lehr-MTRA
  • D. Regelung des Stufenaufstiegs
  • - 1. Wann wird die nächste Stufe erreicht?
  • - 2. Gibt es Ausnahmen von der Regeleinstufung?
  • - 3. Spielt die persönliche Leistung beim Stufenaufstieg eine Rolle?
  • E. Anmerkung von MTA-R.de

A. Entgeltgruppen für MTRA

Entgeltgruppe 7

  • Staatlich geprüfte Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe 8

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben* erfüllen.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben* erfüllen. * »Schwierige Aufgaben« sind z.B.:

  • die Durchführung von Untersuchungsverfahren zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik;
  • messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen;
  • schwierige medizinisch radiologische Verfahren;
  • Tätigkeiten in der radiologischen Untersuchung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr;
  • Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle.
  • Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen,
  • Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten (CT, MRT, SPECT etc.),
  • Arbeiten an Linearbeschleunigern,
  • Durchführung von Szintigraphien unter Belastung (z.B. Myokardszintigraphie),
  • szintigraphische Spezialuntersuchungen (z.B. Sentinel- szintigraphie);
  • Durchführung von Untersuchungsverfahren, bei denen mehrere Untersuchungsmethoden kombiniert werden z.B. SPECT-CT;
  • Vorbereitung und Mitwirkung von röntgenologisch gestützten Gewebeentnahmen;
  • Tätigkeiten in der Telemedizin oder Teleradiologie; –
  • Mitwirkung bei der Hirntodbestimmung oder – invasive Eingriffe mit z.B. kryostatischen Maßnahmen im EPU-Labor.

Entgeltgruppe 9b

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
    • Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),
    • Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmun- gen (z.B. Coombs-Test),
    • schwierige intraoperativen Röntgenaufnahmen,
    • Interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und OP,
    • Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden,
    • Mitwirkung bei der Komadiagnostik,
    • Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.

B. Entgeltgruppen für leitende MTRA

Vorbemerkungen

1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Abteilungs-, Gruppen- bzw. Teamleitung (organisatorische Einheit) bei Gesundheitsberufen (außerhalb Pflege) folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:

  • Der Leitung einer kleineren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
  • Der Leitung einer größeren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als 16 Beschäftigte unterstellt.
  • Der Leitung einer besonders großen organisatorischen Einheit sind in der Regel mehr als 24 Beschäftigte unterstellt.

Bei der Zahl der unterstellten Beschäftigten zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten.

Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.

Entgeltgruppe 9b

  • Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter einer kleineren organisatorischen Einheit.

Entgeltgruppe 9c

  • Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/ Vertreter von Leiterinnen/Leitern der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1.

Entgeltgruppe 10

  • Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter einer größeren organisatorischen Einheit.
  • Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/ Vertreter von Leiterinnen/Leitern der Entgeltgruppe 11

Entgeltgruppe 11

  • Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter einer besonders großen organisatorischen Einheit.
  • Entgeltgruppe 12 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

(An staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe)

C. Entgeltgruppen für Lehr-MTRA

Entgeltgruppe 9c

  • Lehrkräfte.

Entgeltgruppe 10

  • Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.

Entgeltgruppe 11

  • Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
  • Beschäftigte der EG 10 als stellvertretende Leitung oder Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter einer Schule.

Entgeltgruppe 12

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiterinnen und Leiter einer Schule.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leitung oder Fachbereichsleiterin und Fachbereichsleiter einer Schule.

Entgeltgruppe 13

  • Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen und Leiter einer Schule.

Entgeltgruppe 14

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leitung oder Fachbereichsleiterin und Fachbereichsleiter einer Schule

Entgeltgruppe 15

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiterinnen und Leiter einer Schule.

D. Regelung des Stufenaufstiegs

1. Wann wird die nächste Stufe erreicht?

Für das Aufrücken in die nächste Stufe ist die Verweildauer in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe maßgebend. Die Beschäftigten erreichen nach § 16 Abs. 4 TVöD-Bund die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

  • Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
  • Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2
  • Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3
  • Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
  • Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

2. Gibt es Ausnahmen von der Regeleinstufung?

Ja. Unabhängig von den Regeleinstufungen kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist (§ 16 Abs. 2 S. 3 TVöD-Bund). Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung zwingend der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet, und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt (§ 16 Abs. 2 S. 4 TVöD-Bund).

Zudem kann eine bereits erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Das gilt nach § 16 Abs. 3 TVöD-Bund bei der Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet.

Schließlich kann Beschäftigten zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung 1 bis zu 2 Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden (§ 16 Abs. 6 TVöD-Bund).

3. Spielt die persönliche Leistung beim Stufenaufstieg eine Rolle?

Ja. Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 hingegen jeweils verlängert werden. Das schreibt § 17 Abs. 2 TVöD vor.


E. Anmerkung von MTA-R.de:

Grundsätzlich gilt aber auch, dass Bedingungen zu Arbeitsverträgen verhandelbar sind. Gerade bei Fachkräftemangel, was ja auch in besonderem Maße für den MTRA-Beruf gilt, sind da manchmal erhebliche Verbesserungen zu erzielen.


Quellen:


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Kommentare

T.Knauf vor 6 Jahre

Der Leitung einer kleineren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
Der Leitung einer größeren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als 16 Beschäftigte unterstellt.
Der Leitung einer besonders großen organisatorischen Einheit sind in der Regel mehr als 24 Beschäftigte unterstellt.

Wie wird eingruppiert wenn man mehr als 16 Mitarbeiter hat aber weniger als 24 ?

Liebe Grüße

Anm: der Redaktion:

Stimmt, da klafft eine Lücke: Aber diese klafft auch schon im Orginal, nämlich in der Anlage
1 - der Entgeltordnung (VKA). Haufe.de. kommentiert dazu wie folgt:

Die in der Vorbemerkung Nr. 2 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 20 genannte Anzahl unterstellter Beschäftigter soll eine Orientierungsgröße darstellen. Mit der Formulierung i. d. R. soll verdeutlicht werden, dass in Abhängigkeit von der Größe und Organisationsstruktur des jeweiligen Hauses auch eine abweichende Anzahl von unterstellten Beschäftigten möglich ist. In der Regel bedeutet, dass Schwankungen nicht zwingend Auswirkungen auf die Bewertung der Größe der organisatorischen Einheit haben...
Bezüglich der Bemessung der Anzahl von Beschäftigten ist die Vorbemerkung Nr. 9 der Entgeltordnung zu beachten, wonach Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihres Stellenanteils zählen; es kommt folglich nicht auf die Anzahl nach "Köpfen", sondern nach Vollzeitstellen an.

Die Tarifvertragsparteien wollten den Anwendern des Tarifrechts für die Umsetzung in der Praxis eine größere Flexibilität als bisher in der Vergütungsordnung vorgesehen einräumen. Man hat sich bewusst von starren Vorgaben für Unterstellungsverhältnisse gelöst. Unter Berücksichtigung dessen sind nunmehr die Tarifanwender in der Lage, anhand ihrer Organisationsstruktur zu entscheiden, wann eine kleinere, größere und besonders große organisatorische Einheit vorliegt.

Hierfür kann es sinnvoll sein, hausinterne Arbeitsgruppen zu bilden.
Leiter, denen bis zu 9 Beschäftigte unterstellt sind, sind in Entgeltgruppe 9b eingruppiert.
Leiter von größeren organisatorischen Einheiten mit 16 bis 24 unterstellten Beschäftigten sind in Entgeltgruppe 10 eingruppiert.
Leiter, denen mehr als 24 Beschäftigte unterstellt sind, sind in Entgeltgruppe 11 oder entsprechend dem Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung in Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Das tarifliche Merkmal "Maß der damit verbundenen Verantwortung" ist so auszulegen wie das tarifliche Merkmal in Entgeltgruppe 12 des Teil A Abschn. I Ziffer 3.

URL zur Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-1818-leitende-beschaeftigte-ziffer20_idesk_PI13994_HI10848735.html