Darf ein/e MTRA selbstständig ein Darmrohr für eine CT Abdomen legen?

Stefan Wessels 30 Mar 2023

Es stellt sich wieder die Frage ob ein MTRA, OHNE Anwesenheit eines Arztes, ein Darmrohr für eine rektale Füllung in der CT legen darf und selbst entscheiden darf ob die verabreichte Menge für die Bildgebung an Wasser oder KM ausreicht. Es wird ärztlicherseits behauptet das ja jede Pflegekraft ein Darmrohr legt.? Bei verschiedenen Ct relevaten Fragestellungen kann ja auch mal eine rektale Vorerkrankung vorliegen. Wie sieht es rein rechtlich aus?

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Karl-Heinz vor 2 Jahre 0

Es gibt eine Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V Link: https://www.kbv.de/media/sp/24_Delegation.pdf
Im Anhang zur Anlage 24 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) unter Punkt I. Nr. 4. wird bestimmt, dass bei der Verwendung von Kontrastmitteln durch MTR bei der technischen Durchführung die Anwesenheit des Arztes erforderlich ist.
Weiterhin ist dort im § 4 "Allgemeine Anforderungen an die Delegation" festgelegt:
(1) Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.
(2) Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.

Außerdem: Zitat von Krull & Neudam Rechtsanwälte, Wiesbaden - Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/167261/Delegation-aerztlicher-Leistungen-an-nichtaerztliches-Personal-Moeglichkeiten-und-Grenzen :
"Ärzte sollten bei der Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter besondere Sorgfalt walten lassen. Denn sowohl der angestellte Arzt, der nicht im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen delegiert, als auch der niedergelassene Arzt haften gegenüber dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag sowohl für eigene als auch für Fehler und Pflichtverletzungen, die deren nichtärztliches Personal im Rahmen der delegierten Leistungen begehen. Sie haften ebenfalls für die Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals. Da von der Rechtsprechung zum Schutz des Patienten umfangreiche Grundsätze zur Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislast-umkehr entwickelt worden sind, ist vom Arzt im Regelfall nachzuweisen, dass er sämtliche Pflichten bei der Durchführung der Delegation ordnungsgemäß erfüllt hat. Dieser Nachweis kann vom Arzt in der Regel nur durch umfangreiche Dokumentation hinsichtlich der Auswahl, Anleitung und Überwachung geführt werden, weshalb hierauf besondere Sorgfalt verwandt werden sollte."

Als MTR ein Darmrohr zu legen, ohne Kenntnis darüber zu haben, ob zuvor eine rektale Untersuchung des Arztes durchgeführt wurde, ist aber sicher nicht ratsam!