Auslegungshilfe des BMU zur

Rechtfertigende Indikation

Karl-Heinz Szeifert 3 Sep, 2018 00:00

Wann sind Röntgenbilder gerechtfertigt? - Auslegungshilfe des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

Das BMU hat die folgende Auslegungshilfe zu § 25 (Anwendungsgrundsätze) in Verbindung mit § 23 (Rechtfertigende Indikation) Röntgenverordnung erarbeitet.

Diese Auslegungen sollten immer Basis für die Erstellung einer Röntgenaufnahme sein, nicht dagegen beispielsweise der Wunsch des Patienten oder einer Krankenkasse, nicht die gerade fehlende Zeit für entsprechende Therapie oder ähnliches.


Rechtfertigende Indikationen

In Ausübung der Heil- und Zahnheilkunde darf Röntgenstrahlung unmittelbar am Menschen angewendet werden, wenn sie dazu dient,

  • a) bei konkret vorliegenden Verdachtsmomenten eine Krankheit, ein Leiden oder einen Körperschaden diagnostisch abzuklären;
  • b) zusätzliche Informationen über eine vorliegende Erkrankung, ein Leiden oder einen Körperschaden zu gewinnen; oder
  • c) das Leben der betroffenen Person zu retten, ihre Gesundheit wieder herzustellen oder ihr Leiden zu lindern und die sonstigen Anforderungen der §§ 23 bis 25 RöV erfüllt sind.

Alle zu beachtenden Anforderungen der RöV gelten unabhängig von der Frage, ob die medizinische Leistung von den gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungen bezahlt wird, oder ob der Patient sie als individuelle Gesundheitsleistung (iGeL) selbst bezahlen muss.

In jedem Einzelfall ist eine rechtfertigende Indikation zu stellen.

Demnach muss der Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz das Vorliegen der in Satz 1 Buchstaben a bis c dargestellten Voraussetzungen prüfen, seine Bewertung nachvollziehbar dokumentieren und darüber hinaus feststellen, dass der gesundheitliche Nutzen der jeweiligen Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.

Bei Stellung der rechtfertigenden Indikation müssen röntgenrelevante Informationen aus Anamnese, körperlichem Befund, Voruntersuchungen sowie Fragestellung einbezogen werden. Bei der Abwägung sind andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlung verbunden sind, zu berücksichtigen.

Eine diagnostische Anwendung im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a und b setzt voraus,

  • dass sich der aus ihr resultierende positive oder negative Befund auf die Therapie auswirkt
  • oder dass die Verdachtsdiagnose der behandelnden Person bestätigt oder ausschließt.

Eine diagnostische Anwendung zum Nachweis einer Krankheit, bei der therapeutische Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen sind (zum Beispiel Schädelaufnahmen bei Trauma), ist dagegen nicht gerechtfertigt.

Für die therapeutische Anwendung von Röntgenstrahlung im Sinne des Satzes 1 Buchstaben c gilt, dass sich der beabsichtigte Effekt auf das mit der Anwendung verfolgte therapeutische Ziel auswirken muss.


Quellen: BMU http://www.laekb.de/offline/10gesetze/80gesetzAESQR/Auslegungshilfe.pdf

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