Dürfen MFA Azubis MRTs fahren?

Nele 07 Mar 2024

Hallo. ich habe eine Frage bezüglich MRT-Untersuchung. Ich bin in einer Radiologie als Auszubildende MFA und fahre sämtliche Untersuchungen entweder alleine oder mit einer anderen MFA, die kurz drüber guckt. Außerdem soll ich am Wochenende jetzt immer alleine MRTs fahren, sobald Untersuchungen eingetragen werden. Darf ich das denn überhaupt? Darf ich allein in der Praxis sein mit Patienten und MRT-Untersuchungen durchführen?

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kszeifert vor 7 Monate 1

Wir halten diese Vorgehensweise auch im Hinblick auf den Patientenschutz für unverantwortlich!

In der Präambel der Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung der Magnet-Resonanz-Tomographie - Gemäß Beschluß des Vorstandes der Bundesärztekammer. - Veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 39, 29. September 2000, Seite A 2557-A 2568 - findet man folgendes:

Die Magnetresonanztomographie stellt derzeit das modernste, aber zugleich technisch aufwendigste Schnittbildverfahren in der Radiologie dar. Die Qualitätssicherung in der MRT hat eine besondere Bedeutung, da wegen der Vielzahl veränderbarer und voneinander abhängiger Meßparameter die Fehlermöglichkeiten durch Artefakte und inadäquate Durchführung der Untersuchung erheblich größer sind als bei allen anderen bildgebenden Verfahren.
Deshalb kommt nicht nur der technischen Qualitätssicherung, sondern vor allem auch der ärztlichen Qualifikation bei der Indikationsstellung, der Durchführung, der Auswertung und Beurteilung der MRT eine besondere Rolle zu. Adäquate Bildqualität und diagnostisch verwertbare Ergebnisse einer Magnet-ResonanzTomographie (MRT) erfordern eine exakte ärztliche Indikationsstellung, eine zielorientierte und fachkundige Untersuchungstechnik, eine adäquate Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen, eine fachkundige Auswertung der Meßdaten, sowie eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation der Ergebnisse. Da sich die Methode in einer schnellen Weiterentwicklung befindet, ist eine ständige Fortbildung der fachkundigen Ärzte erforderlich. Wegen des raschen Wandels der technischen Möglichkeiten sollen diese Leitlinien nach Bedarf geändert werden.
Für die medizinische Patientenversorgung ließe sich nach (Wigge - Radiologie und Recht RöFo-Beitrag v. Feb. 2015) daraus ableiten:
MRT-Untersuchungen kann nur ein Arzt anordnen und befunden.
Die technische Durchführung kann an nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden.
Der Arzt muss aber soweit mit den nichtärztlichen Mitarbeitern in Verbindung stehen, dass er die entstehenden Aufnahmen bewerten und den weiteren Verlauf der Untersuchung steuern kann.
Bei Risikopatienten muss sich mindestens ein Arzt in unmittelbarer Nähe aufhalten, der das mit der Leistung verbundene Risiko beherrscht.

Weiter heißt es in einer Stellungsnahme des DVTA: (Auszug)
Die technische Durchführung von MRT Untersuchungen kann an nichtärztliches Personal delegiert werden. In diesem Fall muss die sachkundige Ärztin bzw. der sachkundige Arzt, mit dem die Untersuchung durchführenden nichtärztlichen Person eine unmittelbare Aufsicht gewährleisten, sodass die entstehenden Aufnahmen bewertet und der Weitergang der Untersuchung gesteuert werden kann. Bei Risikopatientinnen und Risikopatienten muss sich die Ärztin oder der Arzt in unmittelbarer Nähe aufhalten, ausreichend ist auch die unmittelbare Nähe von einer anderen ärztlichen Person, die das mit der Leistung verbundene Risiko beherrscht. Es liegt eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission zur sicheren Anwendung magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik vor. Diese verlangt eine Durchführung durch sachkundiges Personal und sogar den ständigen optischen und akustischen Kontakt zwischen untersuchender Person und untersuchter Person. Sofern dies gewährleistet ist, dürfen grundsätzlich, aber nur unter Aufsicht und Verantwortung der sachkundigen Ärztin oder des sachkundigen Arztes, auch die in § 10 MTAG (bzw. § 6 MTBG) benannten Personen (wie z.B. MFA), ausnahmsweise, die den MTR(A) vorbehaltene technische Durchführung der MRT nach § 10 Nr. 6 MTAG (bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 5 MTBG) durchführen....

Die technische Durchführung des MRT birgt bei unsachgemäßer Anwendung ein hohes Gefährdungspotential für die Patientin oder den Patienten. Daher ist im ärztlichen Bereich eine besondere Qualifikation Voraussetzung, die durch die erforderliche Weiterbildung erworben wird. Somit ist es
im Interesse des Patientenschutzes zu fordern, dass dies auch für das Gesundheitspersonal (welches die MRT-Untersuchung durchführen soll) erforderlich ist.

plauzentiger vor 3 Wochen 0

Oha, das wird ja immer schlimmer! Ich will den MFAs die Fähigkeiten dazu ja nicht absprechen, aber ich würde mich da komplett unter Druck gesetzt fühlen, etwas machen zu müssen, wozu ich gar nicht ausgebildet bin, oder noch schlimmer, wenn ich "nur" Azubi wäre.

Ich bin SSB in der Strahlentherapie mit zwei Linacs und es hatte sich eingeschliffen, dass nur eine MTR allein am Gerät saß, extrem belastet, unsicher ... Diesen Zustand haben wir dann abgestellt.
Bei Schülern frage ich mich immer noch, dürfen die - unter ständiger Aufsicht natürlich - auf mal den Beam auslösen?
Sie sollen es ja lernen. Den Ärzten ist es, glaube ich, häufig nicht klar, dass SIE die Verantwortung tragen, wenn MFA oder andere ohne ständige Aufsicht an solchen Geräten arbeiten.
Als ich das mal formuliert habe, war das Thema MFA am LINAC durch. :-)