MFA in der Teleradiologie

Jojo 13 Sep 2023

Wir sind mehrere MFA, die in unserem "kleinen Haus" im Rahmen des Rufdienstes unter teleradiologischer Betreuung (min. 30 Min. entfernt) mangels ausreichender Menge an MTRA eingesetzt werden. Uns selber ist die Problematik durchaus bewusst, allerdings ist auch jeder auf seinen Job angewiesen, weshalb aktuell noch jeder "die Füße stillhält". Auf den rechtlichen Aspekt angesprochen, werden Ausflüchte gesucht bzw. begründet, dass es sich hier um eine "Grauzone handle", welche "vom Gewerbeaufsichtsamt geduldet wird". CA ist selber SSV, der SSB entsprechend beeinflusst. An wen könnten wir uns wie wenden, um hier eine Lösung zu finden, ohne die Anstellung im Tagdienst, z.B. wegen unterstellter Meuterei, zu gefährden. Wie heißt es neumodisch so schön, um eine (Arbeits-)Beziehung zu beschreiben: " es ist kompliziert"...

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kszeifert vor 1 Jahr 0

Maßgeblich für die Teleradiologie sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 123 StrlSchV -
Daraus ist zu entnehmen:
Die Genehmigung für eine Tätigkeit … zur Teleradiologie wird nur erteilt, wenn nach § 14 Abs. 2 StrlSchG
….
2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,
3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist,

Und gemäß § 123 StrlSchV Abs 3

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen wird.

MFA haben diese Voraussetzungen nicht! – Sie dürfen die technische Durchführung von Röntgenuntersuchung nur vornehmen unter Aufsicht und Verantwortung eines am Ort der Untersuchung anwesenden fachkundigen Arztes. Aber gerade dies ist in der Teleradiologie nicht der Fall, da ja ansonsten keine terleradiologische Genehmigung erforderlich wäre.

Die Gesetzeslage ist in Bezug zur Teleradiologie hier eindeutig und lässt keine Ausnahme zu. Auch nicht, wenn ein Mangel an fachkundigen MTR besteht!

Das Radiologienetz in Heidelberg hat zu diesem Problem am 16.11.2022 eine openPetition eingereicht.
Nachstehend die URL zu der Begründung der Petition:
https://www.openpetition.de/petition/online/einsatz-diagnostisch-qualifizierter-medizinischer-fachangestellter-mfas-in-bereitschaftsdiensten#petition-main
Dieser Petition mit dem Titel: „Einsatz diagnostisch qualifizierter Medizinischer Fachangestellter (MFAs) in Bereitschaftsdiensten“ wurde vom Petitionsausschuss mit der Stellungnahme des BMVU vom 31.1.2023 nicht entsprochen.
Nachstehend die URL mit der Stellungnahme und Begründung der Ablehnung:
https://www.openpetition.de/pdf/blog/einsatz-diagnostisch-qualifizierter-medizinischer-fachangestellter-mfas-in-bereitschaftsdiensten_der-petition-wurde-nicht-entsprochen_1677491984.pdf

Insofern ist die mündliche Aussage von Chefärzten, Strahlenschutzbeauftragten, Strahlenschutzverantwortlichen usw., dass es sich hier um eine "Grauzone handle", welche "vom Gewerbeaufsichtsamt geduldet wird", nicht nachvollziehbar und erstmal unglaubwürdig!. Es sei denn, sie können ein offizielles Dokument der Aufsichtsbehörden vorlegen, in dem dies bestätigt wird. Das sollte MFA dann auch einsehen dürfen!
Solche offiziellen Dokumente sind MTA-R.de aber bisher nicht bekannt!

Deshalb der Rat von MTA-R.de:
Bestehen Sie auf eine schriftliche Anweisung, dass Sie als MFA in der Teleradiolgie eingesetzt werden dürfen und achten Sie dabei aber auch unbedingt darauf, dass darin die entsprechende Quellenangabe der duldenden Behörde enthalten ist. Sollte es tatsächlich solche Ausnahmen bzw. Duldungen geben, können Sie sich dann selbst dort rückfragen und sich dort von die Richtigkeit einer solchen Anweisung überzeugen.
Ansonsten ist die technische Durchführung von teleradiologischen Untersuchungen durch MFA zumindest als Ordnungswidrigkeit, u.U. sogar als Straftat zu bewerten. Grundsätzlich darf und muss sich nämlich niemand zu einer Ordnungswidrigkeit, bzw. Straftat zwingen lassen. Deshalb kann bzw. muss MFA sogar die Durchführung teleradiologischer Untersuchungen ablehnen. Arbeitsrechtliche Nachteile sind deshalb auch nicht zu befürchten!

Jojo vor 1 Jahr 0

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Aktuell hat es sich "ergeben", dass 2 Ärzte aus der Neurologie (angeblich) die notwendige Fachkunde erhalten. Allerdings wird auch die Teleradiologie aufrecht erhalten... auf Nachfragen unsererseits, wieso Teleradiologie trotz Fachkunde vor Ort, wurde uns mitgeteilt dass diese Ärzte ja keine Befunde erstellen würden. Hierfür bräuchte man die Teleradiologie... Für uns widersprüchlich, weitere Infos bekamen wir allerdings nicht. Dies sei jetzt so rechtens, wir sollten uns keine Gedanken machen; bzgl. der bisher durch uns gefürchteten Ordnungswidrigkeit hieß es, dass würde "im Zweifelsfall das Haus übernehmen".
Haben wir als MFA das Recht, die Fachkunde einzusehen oder können wir diesen Aussagen glauben und unsere Dienste mit entsprechenden Ärzten im Hintergrund weiterführen?

kszeifert vor 1 Jahr 0

Ärzte können unterschiedliche Fachkunden haben, je nach Anwendungsgebiet, meist aber ohne CT,
Entscheidend ist, dass die Ärzte die entsprechende Fachkunde besitzen, die für die gewünschte Röntgenuntersuchung auch notwendig ist! Die CT-Fachkunde haben aber meistens nur die Radiologen.
Das heißt: Ein Arzt der die Fachkunde Skelett- oder Thorax- oder Notfall- oder eine andere Fachkunde hat, wird meistens keine CT-Fachkunde haben. Er darf dann auch keine rechtfertigende Indikation für eine CT stellen, er darf das CT auch nicht technisch durchführen und er darf es auch nicht befunden.
Hat der Arzt die CT-Fachkunde, dann darf er das alles – auch befunden, und dann braucht er auch keine Teleradiologie und zumindest rechtlich auch keinen zweiten Befunder.
Was der nichtfachkundige Arzt in der Teleradiologie aber braucht sind Kenntnisse in der Teleradiologie.
Genau beschrieben ist das in Punkt 6.2.2 der Fachkunderichtlinie Medizin:
Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.
Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen und kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können.
Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 nachzuweisen.
Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.

Weitere Informationen und rechtliche Aspekte zur Teleradiologie gibt es auf den Seiten von Radiologie und Recht
URL: http://www.radiologie-recht.de/Dateien/Archiv/2015/Radiologie.und.Recht.2015.01.pdf

Ob die Vorgänge in Ihrem Haus rechtens sind verantwortet der Strahlenschutzverantwortliche. Dieser hat auch zu verantworten ob die diensthabenden Ärzte vor Ort die geforderten Fachkunden und Kenntnisse in der Teleradiologie besitzen.

Grundsätzlich muss sich nämlich niemand - weder Ärzte noch sonstiges Personal - zu widerrechtlichen Aufgaben zwingen oder delegieren lassen. Denn auch das diensthabende Personal bleibt nicht ohne Strafe, falls solche Missstände aufgedeckt werden sollten.

MFA müssen übrigens nicht kontrollieren, ob die diensthabenden Ärzte die entsprechenden Fachkunden, bzw. die benötigten Kenntnisse in der Teleradiologie besitzen. Es ist Aufgabe des Strahlenschutzverantwortlichen, die Strahlenschutzorganisation so zu gestalten, dass jederzeit die Vorschriften der Strahlenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
Hat das Personal daran Zweifel, bleibt nur der Weg zum Strahlenschutzbeauftragten oder zum Betriebsrat!

Außerdem ist am 2.7.2023 das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Hier können alle Verstöße gegen Rechtsnormen anonym gemeldet werden, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Dazu zählen auch die Vorgaben zum Strahlenschutz.
Informationen, wie solche Verstöße gemeldet werden können findet man auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz. URL: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html

Quellen:
https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/hinweisgebersysteme-und-die-eu-whistleblower-richtlinie_230132_528700.html
http://www.radiologie-recht.de/Dateien/Archiv/2015/Radiologie.und.Recht.2015.01.pdf
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_22122005_RSII111603011.htm

Jojo vor 1 Jahr 2

Nochmal ein riesiges Dankeschön für die ausführlichen Rückmeldung.
Da liegt wohl mehr im Argen bei uns als vermutet ????. Eine interne Meldestelle gibt es aktuell bei uns nicht. Und im Zweifelsfall wird der Arbeitgeber der letzte sein, der uns MFA den Rücken stärkt... da gehen Zertifizierungen vor...Unsere Anliegen diesbezüglich werden jetzt schon abgetan.
Aber nun haben wir Antworten, welche uns bisher verweigert wurden und können entsprechend handeln. Vielen Dank!