Immer wieder gefragt!

MFA in der Teleradiologie - Warum das definitiv nicht geht!

Karl-Heinz Szeifert 30 Nov, 2023 01:00

Krankenhäuser, die teleradiologische Untersuchungen durchführen möchten, benötigen eine Genehmigung der zuständigen Strahlenschutzbehörde, die mit vielen Auflagen verbunden ist. So müssen zum Erfüllen dieser Auflagen die strengen Vorschriften und Qualitätsanforderungen zur Teleradiologie der Strahlenschutzgesetzgebung eingehalten werden.

Grundsätzlich muss die Teleradiologie die Ausnahme bleiben! Denn nach Ansicht des Gesetzgebers muss die von einem Radiologen oder einem anderen Arzt mit der Fachkunde im Strahlenschutz zu stellende rechtfertigende Indikation grundsätzlich auf einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor Ort beruhen können. (§ 83 Abs. 3 S. 4 StrlSchG). Deshalb wird die Teleradiologie – bis auf wenige Ausnahmen – nur nachts, an Wochenenden sowie an Feiertagen genehmigt!

Teleradiologie ist meist dann nötig, wenn zum Beispiel in kleineren Krankenhäusern zwar ein CT verfügbar ist, aber nachts und an Wochenenden kein CT-fachkundiger Arzt im Hause ist, der hierzu die notwendige rechtfertigende Indikation stellen kann! Außer den Radiologen besitzen nämlich die wenigsten Fachärzte die CT-Fachkunde!

Trifft dies zu kann der Strahlenschutzverantwortliche bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Teleradiologie beantragen. Hierzu muss er nachweisen, dass die geforderten Auflagen erfüllt werden. Hierzu gehört auch die zur Teleradiologie geforderte Qualifikation der beteiligten Personen!

Das "Teleradiologische Trias"

Der Teleradiologe (nicht am Untersuchungsort)

Die Genehmigung zur Teleradiologie setzt voraus, dass die Verfügbarkeit des Teleradiologen mit einer erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, während der Untersuchung gewährleistet ist (§ 14 Abs. 2 Punk 1 StrlSchG). Es muss dabei sichergestellt sein, dass der Radiologe, wenn er schon nicht vor Ort sein kann, in der Lage ist, über Telekommunikationsmittel und die vor Ort anwesenden Personen (Arzt, MTRA) Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen.

Der Teleradiologe ist derjenige Arzt, der sich zwar nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet, aber dennoch

  • gesamtverantwortlich für die Röntgenuntersuchung ist und
  • die Indikationsstellung sowie
  • die Befundung vornimmt.

Die Personen vor Ort und deren Qualifikation (Arzt am Ort und MTRA)

Voraussetzung für die Genehmigung der Teleradiologie ist, dass der Arzt am Untersuchungsort die notwendigen Kenntnisse in der Teleradiologie nach Punkt 6.2.2 der Fachkunderichtlinie Medizin besitzt.

Für die technische Durchführung vor Ort muss sichergestellt sein, dass eine Person die Röntgen- oder CT-Untersuchung vor Ort technisch durchführt, die

  • die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt nach § 145 Abs 2 StrlSchV und
  • zur technischen Untersuchungsdurchführung berechtigt ist.

Achtung: Personen die nur Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (z.B.: MFA) und die technische Durchführung von Röntgenaufnahmen nur unter Aufsicht und Verantwortung von einem fachkundigen Arzt durchführen dürfen, sind von teleradiologischen Untersuchungen ausgeschlossen. Das gilt auch für Ärzte die keine oder noch keine entsprechende Fachkunde haben. Denn ein fachkundiger Arzt ist in der Teleradiologie ja grundsätzlich nicht vor Ort! - Ansonsten bräuchte man keine Teleradiologie!

Der Gesetzgeber legt größten Wert auf eine komplette fachkundige Durchführung bei den teleradiologischen Anwendungen. Dies wäre nicht gegeben, wenn Personen, nur mit Kenntnis im Strahlenschutz ohne einen anwesenden fachkundigen Arzt, die Untersuchung durchführen würden! Siehe auch das Urteil des Bayerischer VGH, Urteil vom 14.04.2008 - 9 B 08.81

Der korrekte Ablauf einer teleradiologischen Untersuchung

Das Zusammenwirken von Teleradiologen einerseits und den am Untersuchungsort anwesenden Arzt und MTRA andererseits („Teleradiologische Trias“) konkretisiert § 123 StrlSchV. Danach ermittelt der vor Ort anwesende Arzt zunächst sämtliche Informationen, die der Teleradiologe für die rechtfertigende Indikationsstellung benötigt.

Einen ausführlichen Artikel über den kompletten gesetzeskonformen Ablauf einer teleradiologischen Untersuchungen findet man auf MTA-R.de im Beitrag: Teleradiologie: So geht's richtig!


Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zur Teleradiologie:

§ 14 Abs 2. StrlSchG Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

1Die Genehmigung …. zur Teleradiologie wird nur erteilt, wenn ….

1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist,

2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und ….. zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,

3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist,

4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb vorliegt, dass
a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet,

b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums ermöglicht; in begründeten Fällen kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,

c) eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen gewährleistet.

2Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt. 3Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. 4Die Genehmigung nach Satz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet.


§123 Abs. 3 StrlSchV Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen wird.


§145 Abs.2 StrlSchV Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:

1. ….

2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes ….,

3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

Punkt 6.2.2 der Fachkunderichtlinie

Ärzte, die in der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes) am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.

Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen und kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können. Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 der Richtlinie nachzuweisen.

Ein Arzt am Untersuchungsort mit Fachkunde im Strahlenschutz benötigt den Kenntniskurs dagegen nach Anlage 7.2 der Richtlinie nicht, er muss nur noch die praktischen Erfahrungen nach Punkt 2 nachweisen.

Denn: Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.


Quellenangaben:

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Kommentare

kszeifert vor 1 Jahr

Hallo Angela,
wenn ein entsprechend fachkundiger Arzt im Hause ist, darf MFA auch Nacht und WE arbeiten. Außer Teleradiologie, denn da ist definitiv kein fachkundiger Arzt da! - Sonst bräuchte man die Teleradiologie ja nicht! Organisieren und haften für eine ordnungsgemäße Strahlenschutzorganisation tun in erster Linie der Strahlenschutzverantwortliche, bzw. der Strahlenschutzbeauftragte. Aber auch der Radiologe, falls er nicht SSV oder SSB ist, bleibt nicht unverschont, wenn er MFA zum Dienst ohne fachkundigen Arzt einsetzt. Und auch MFA begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie dies wissentlich über einen fehlenden Fachkundigen tut! Ich vergleiche das auch gerne mit Fernfahrern, die auch gerne von Ihren Chefs zur Eile gedrängt werden und deshalb die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einhalten. Auch hier begeht der Fernfahrer eine Ordnungswidrigkeit und muss Bußgeld zahlen.