Voraussetzungen für

Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

Karl-Heinz Szeifert 26 Jun, 2020 00:00

Die Fachkunde im Strahlenschutz ist die notwendige Voraussetzung für eine Reihe von Tätigkeiten beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung wie zum Beispiel Röntgenstrahlung.

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachkunde (geforderte Ausbildung, praktische Erfahrung, zu absolvierende Kurse) richten sich nach den geplanten Tätigkeiten im technischen oder medizinischen Bereich.

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlung ist der Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz eine Voraussetzung zur Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten (SSB). Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlung am Menschen erfordert die vorherige Stellung der rechtfertigenden Indikation durch Personen, welche als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte approbiert sind und welche die jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.

Welche Personen zu solcher Anwendung berechtigt sind, definiert im nachstehenden § 74 das Strahlenschutzgesetz:


§ 74 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) „Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen“

(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und durch praktische Erfahrung erworben. Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 5 bestimmten Personen erwerben in der Regel die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch eine geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in Abhängigkeit von dem Anwendungsgebiet und den Aufgaben der Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen muss, festzulegen.

(4) Die Bundesregierung wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

  1. welche Nachweise über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zu erbringen sind,
  2. dass und auf welche Weise das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz geprüft und bescheinigt wird,
  3. welche Anforderungen an die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, an die Anerkennung einer Berufsausbildung, die den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz beinhaltet, sowie an Kurse zu ihrer Aktualisierung zu stellen sind,
  4. welche Inhalte in den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und zu ihrer Aktualisierung zu vermitteln sind,
  5. welche Personen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach Absatz 2 Satz 2 zu erwerben haben,
  6. dass, in welchen Abständen und auf welche Weise Personen die erforderliche Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz zu aktualisieren haben,
  7. unter welchen Voraussetzungen eine vergleichbare Fachkunde im Strahlenschutz oder vergleichbare Kenntnisse im Strahlenschutz, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben wurden, oder die Teilnahme an einem Kurs, der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stattgefunden hat, anerkannt werden können und
  8. unter welchen Voraussetzungen die zuständige Stelle eine Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz entziehen kann, die Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen versehen kann oder eine Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse veranlassen kann.

Die aus § 74 StrlSchG geforderte Rechtsverordnung wurde zum 31.12.2018 mit der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) umgesetzt. Dort werden im Kapitel 5 in den §§ 47 bis 51 die Forderungen aus §74 StrlSchG zu „Fachkunde“ und „Kenntnisse“ im Strahlenschutz“ konkretisiert.

StrlSchV Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse (Klick auf Link öffnet den entsprechenden Text)


Weitergehende Festlegungen zu Erwerb, Aktualisierung und Umfang der Fachkunde werden in einer Reihe von Richtlinien getroffen:

Im Bereich der technischen Anwendungen von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung ist in den entsprechenden Fachkunde-Richtlinien eine Reihe von Fachkundegruppen definiert. Je nach Fachkundegruppe sind dann bestimmte Kurse oder Kombinationen von Kurs-Modulen (Strahlenschutzkurse) vorgeschrieben, die zum Erwerb der Fachkunde absolviert werden müssen. Auch die Fachkunde-Richtlinien für den medizinischen Bereich definieren verschiedene Kurse und deren Inhalte, welche für die verschiedenen Anwendungen von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung am Menschen absolviert werden müssen.

Den verschiedenen oben angeführten Fachkunde-Richtlinien ist gemeinsam, dass der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz

  • eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung,
  • praktische Erfahrung (die sog. Sachkunde) und
  • die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen (sog. Strahlenschutzkurse)

voraussetzt.


Besonderheit: Erwerb der Fachkunde bei MTRA:

Der MTRA-Beruf ist aufgrund seiner umfassenden Ausbildung in der Strahlenpyhsik, Dosimetrie und im Strahlenschutz der einzige Gesundheitsfachberuf mit Fachkunde im Strahlenschutz. MTRA dürfen daher Strahlung am Menschen selbstständig, also ohne Aufsicht und Verantwortung eines Arztes anwenden. Vorausgesetzt ein fachkundiger Arzt hat zuvor die rechtfertigende Indikation gestellt.


Aktuakisierung von Fachkunde und Kenntnisse

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss dann (auch für MTRA) mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.


Quelle: Die obige Beschreibung stammt teilweide aus dem Wikipedia-Artikel Fachkunde im Strahlenschutz, lizenziert gemäß CC-BY-SA. Eine vollständige Liste der Autoren befindet sich hier.

Kommentieren