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Teleradiologie: So geht's richtig!

Karl-Heinz Szeifert 31 Aug, 2023 00:00

Teleradiologische Untersuchungen sind auch im neuen Strahlenschutzrecht fest geregelt und bedürfen ausnahmslos der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden. Teleradiologie ist an strenge Auflagen gebunden.

Information – Teleradiologie

Bedingungen:

  • Teleradiologie darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.
  • Maßgeblich sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 123 StrlSchV
  • Teleradiologie ist nur im Notfall möglich. Nicht bei planbaren und verschiebbaren CT-Untersuchungen! ​
  • Die notwendigen Voraussetzungen für den Arzt am Untersuchungsort ergeben sich aus Punkt 6.2.2 der Fachkunderichtline Medizin (Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend sein müssen)
  • Die technisch durchführende Personmuss ein(e) MTRA sein.
  • Der Teleradiologe besitzt die erforderliche Fachkunde.

Der organisatorische Ablauf der teleradiologischen Notfallversorgung

1. Ermittlung notwendiger Daten vor Ort

Der Arzt vor Ort muss alle relevanten Informationen zur rechtfertigenden Indikation sammeln (Anamnese, Klinik, Labor, frühere Röntgenuntersuchungen, Schwangerschaft, etc.) und klärt weiterhin im Vorfeld ab:

  • Kontraindikationen und die Verfügbarkeit der technisch durchführenden Person (muss zwingend MTRA sein),
  • das Einverständnis des Patienten mittels Fragebogen und stellt dann die vorläufige Indikation für die Untersuchung. Ist der Patient nicht geschäftsfähig, ist dies zu dokumentieren.

2. Kontaktaufnahme mit dem CT-fachkundigen Teleradiologen

Der Arzt vor Ort muss alle notwendigen Informationen zur Erstellung einer rechtfertigenden Indikation schriftlich (ggf. vorab telefonisch) übermitteln, insbesondere:

  • die Anamnese und klinische Fragestellung,
  • Möglichkeiten für alternative Untersuchungen (Ultraschall, MR etc.)
  • Vorerkrankungen und Voruntersuchungen, usw.

Erst nach dieser Abklärung erfolgen die rechtfertigende Indikation zur Untersuchung und die Freigabe durch den fachkundigen Teleradiologen.

Alle Angaben zur rechtfertigenden Indikation sind vom Arzt vor Ort zu ermitteln und festzuhalten und dem Teleradiologen schriftlich über das Datenportal oder per Fax auf einem Standardformular zu übermitteln.

3. Durchführung

A. Der Teleradiologe ist gegenüber allen an der Untersuchung beteiligten Personen weisungsbefugt und weist die durchführende Person vor Ort an, nach welchem Standarduntersuchungsprotokoll (ggf. mit welchen Abweichungen) die Untersuchung zu erfolgen hat. - Voraussetzung: Er muss die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen!

Neu in das Strahlenschutzgesetz aufgenommen wurde auch das Erfordernis, dass der Teleradiologe regelmäßig und eng in den klinischen Betrieb des Krankenhauses eingebunden sein muss. - Nach der Gesetzesbegründung soll auf diese Weise gewährleistet werden, dass der Teleradiologe genaue Kenntnisse über die Röntgeneinrichtungen des Krankenhauses und die eingesetzten Untersuchungsverfahren hat und dass ein enger fachlicher Austausch zwischen allen an der Teleradiologie beteiligten Personen stattfindet. Damit soll die erforderliche Untersuchungsqualität auch bei komplexen und seltenen Untersuchungssituationen sichergestellt werden. Bislang war unklar, wie genau die Einbindung zu erfolgen hat.

B. Der Arzt vor Ort muss während der gesamten Untersuchung am CT anwesend sein, um

  • den Patienten ärztlich zu überwachen und Kontrastmittelzwischenfälle zu beherrschen
  • ggf. eine Sedierung bei Unruhe des Patienten vorzunehmen
  • ggf. Komplikationen während der Untersuchung mit dem Teleradiologen telefonisch zu klären.

C. Die technisch durchführende Person (die zwingend ein(e) MTRA sein muss).

  • kontrolliert arbeitstäglich die Funktion der Datenübertragung und die monatliche Konstanzprüfung
  • führt die Untersuchung gemäß dem vorgegebenen Standardprotokoll durch
  • fertigt die notwendigen Rekonstruktionen an
  • bereitet die relevanten Bilder zur Übermittlung vor und übermittelt diese
  • dokumentiert die Untersuchung gemäß § 85 StrlSchG und § 127 StrlSchV im Datenportal bzw. in der „Teleradiologieliste“

4. Datenübertragung

Die Übermittlung der Daten ist durch die technisch durchführende Person bis zum Abschluss zu überwachen. Auch relevante Voraufnahmen sind zu übermitteln, sofern diese digital verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können (z.B. Röntgenbildscanner).

5. Befunderstellung

Sofort nach Übermittlung der Bilder erstellt der Teleradiologe den Befund. Dieser wird der anfordernden Stelle schnellstmöglich in schriftlicher Form (über das Portal oder per Fax) rückübermittelt. Abhängig von der medizinischen Dringlichkeit erfolgt ein telefonischer Vorabbefund.

6. Ausfall- und Notfallkonzept

Bei Fehlfunktion der CT-Einrichtung mit Gefahr für Patient oder Personal: - Gerät mittels NOT-AUS abschalten und Abklärungen mit dem Teleradiologen und dem Strahlenschutzbeauftragten.

Bei Ausfall interner oder externer teleradiologischer Komponenten: - Abklärungen mit dem Teleradiologen und dem Strahlenschutzbeauftragten.

Hinweis: Diese Information beschreibt den Ablauf in groben Zügen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitergehende Festlegungen sind im Einzelfall notwendig. Teleradiologie darf nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden betrieben werden.


Nachstehend der Wortlaut der entsprechenden Paragraphen zur Teleradiologie nach der aktuellen Gesetzgebung seit dem 31.12.2018

1. Aus dem Strahlenschutzgesetz

§ 14 StrlSchG (Abs. 2) Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 13 Absatz 1

1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist,

2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,

3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist,

4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb vorliegt, das

  • a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet,
  • b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums ermöglicht; in begründeten Fällen kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
  • c) eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen gewährleistet.

Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt.

Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht.

Die Genehmigung nach Satz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet.


2. Aus der Strahlenschutzverordnung

§ 123 StrlSchV Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

(1) Der Teleradiologe hat bei der Durchführung der Untersuchung

  1. nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen,
  2. die Untersuchungsergebnisse zu befunden und
  3. mithilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar in Verbindung zu stehen mit der Person, die nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes die technische Durchführung der Untersuchung vorzunehmen hat, und mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat.

(2) Der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, hat bei der Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an den Teleradiologen weiterzuleiten.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen wird.

(4) Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass bei der an dem Teleradiologiesystem jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme nach § 115 und über die Konstanzprüfungen nach § 116 sowie über die Sachverständigenprüfungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 aller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar sind. Die Pflicht kann auch durch das Bereithalten der Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.


3. Aus der Fachkunderichtlinie Medizin

Punkt 6.2.2 Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend sein müssen

Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.

Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen und kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können.

Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 nachzuweisen.

Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.


Weitere Informationen und rechtliche Aspekte zur Teleradiologie bei Radiologie und Recht


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