
Technische Durchführung nur durch MTRA
Teleradiologie nach § 123 StrSchV (neu)
Eine Besonderheit beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen sind die teleradiologischen Untersuchungen. Diese sind bisher streng im §3 Abs 4 der RöV geregelt. Ab 1.Januar 2019 gilt §123 der neuen StSchV: