Technische Durchführung nur durch MTRA

Teleradiologie nach § 123 StrSchV

Karl-Heinz Szeifert 30 Jan, 2019 00:00

Eine Besonderheit beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen sind die teleradiologischen Untersuchungen. Diese waren bis 2018 streng im §3 Abs 4 der RöV geregelt. Seit dem 1.Januar 2019 gilt der §123 der neuen Stahlenschutzverordnung (StrlSchV). - Ohne wesentliche Veränderungen!

In der bis Ende 2018 gültigen Röntgebverordnung (RöV) hieß es:


§ 3 Abs. 4 RöV. Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie müssen zusätzlich zu den Absätzen 2 und 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (Anm. von mta-r.de: Die Absätze 2 und 3 regeln die Voraussetzungen für den normalen Betrieb einer Röntgeneinrichtung)

Es ist gewährleistet, dass

  • 1. eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, die sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet, nach eingehender Beratung mit dem Arzt nach Nummer 3 die rechtfertigende Indikation nach § 23 Abs. 1 für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen stellt, die Untersuchungsergebnisse befundet und die ärztliche Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt,
  • 2. die technische Durchführung durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfolgt,
  • 3. am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vorhanden ist, der insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben ermittelt und an die Person nach Nummer 1 weiterleitet sowie den Patienten aufklärt,
  • 4. die Person nach Nummer 1 mittels Telekommunikation unmittelbar mit den Personen nach den Nummern 2 und 3 in Verbindung steht,
  • 5. die elektronische Datenübertragung und die Bildwiedergabeeinrichtung am Ort der Befundung dem Stand der Technik entsprechen und eine Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft der übermittelten Daten und Bilder nicht eintritt und
  • 6. die Person nach Nummer 1 oder in begründeten Fällen eine andere Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraumes am Ort der technischen Durchführung eintreffen kann.

Die Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ist auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst zu beschränken. Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Eine Genehmigung nach Satz 3 ist auf längstens drei Jahre zu befristen.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine teleradiologische Computer-Tomographie-Untersuchung durchgeführt werden kann und darf?

Teleradiologische Untersuchungen sind genehmigungsbedürftig und in ihrem Zeitraum ausschließlich auf die Zeiten außerhalb der Regelarbeitszeit beschränkt sowie auf Notfallindikationen (Ausnahmen können von der zuständigen Genehmigungsbehörde gemacht werden). An den teleradiologisch tätigen Arzt, den Arzt vor Ort, der technisch durchführenden Person und der Übertragungstechnik werden spezielle Anforderungen gestellt.

1. Anforderungen an den Teleradiologen

Ein teleradiologisch tätiger Arzt benötigt die Fachkunde für die gesamte Röntgendiagnostik und er trägt die Verantwortung für den radiologischen Prozess.

2. Anforderungen an den Arzt vor Ort:

Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend sein müssen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV) Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.

Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen und kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können. Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 (Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie) nachzuweisen.

Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen. - Siehe auch Punkt 6.2.2 der Fachkunderichtlinie

3. Anforderung an die technisch durchführende Person:

Teleradiologische Untersuchungen dürfen ausschließlich von durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1. oder 2. – z. B. medizinisch technische Radiologieassistentinnen (MTAR) – technisch durchgeführt werden. Nach erfolgter Stellung der rechtfertigenden Indikation durch den Teleradiologen führen MTRA die technische Durchführung der Untersuchung selbstständig durch. Der/Die MTRA ist die einzige Person am Ort der Untersuchung mit der erforderlichen Fachkunde.

4. Anfordeung an die Technik und die Datenübertragung

Dies regelt §3 Abs.4 Punkt 5 und 6. Demnach müssen die elektronische Datenübertragung und die Bildwiedergabeeinrichtung am Ort der Befundung dem Stand der Technik entsprechen und es darf keine Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft der übermittelten Daten und Bilder eintreten. Außerdem muss der Teleradiologe oder ein anderer fachkundiger Arzt im Notfall innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraumes am Ort der technischen Durchführung eintreffen können..

Wer trifft die Entscheidung über die Indikation einer zusätzlichen Kontrastmittelgabe und wer hat diese zu verantworten und wer muss bei einer solchen Kontrastmittelgabe anwesend sein?

Der befundende Teleradiologe stellt letztendlich die rechtfertigende Indikation, plant die Untersuchung und trägt die Gesamtverantwortung für die Untersuchung und entscheidet somit auch über die Art und Menge der Kontrastmittelgabe. Bei zusätzlicher Kontrastmittelgabe muss der Arzt mit Kenntnissen im Facharztstandard vor Ort das entsprechende Kontrastmittel applizieren und vorher den Patienten über die Risiken aufklären.


Für MTRA wird es im neuen Strahlenschutzrecht ab Ende 2018 hinsichtlich der Teleradiologie keine wesentlichen Veränderungen geben.

Der Wortlaut des seit Anfang 2019 maßgeblichen §123 lautet:

§ 123 StrSchV - Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

(Abs.1) Der Teleradiologe hat bei der Durchführung der Untersuchung

  1. nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 (⇒ Text dazu siehe unten) des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen,

  2. die Untersuchungsergebnisse zu befunden und

  3. mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar in Verbindung zu stehen mit der Person, die nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes die technische Durchführung der Untersuchung vorzunehmen hat, und mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat.

(Abs.2) Der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, hat bei der Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an den Teleradiologen weiterzuleiten.

(Abs.3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 StrSchV berechtigte Personen (MTRA) vorgenommen wird.


Anmerkung: Die technische Durchführung teleradiologischer Untersuchungen bleibt also auch weiterhin auschließlich den fachkundigen MTRA vorbehalten!


(Abs.4) Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass bei der an dem Teleradiologiesystem jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme nach § 115 und über die Konstanzprüfungen nach § 116 sowie über die Sachverständigenprüfungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 aller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar sind. Die Pflicht kann auch durch das Bereithalten der Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.


(*) §14 - Abs. 2 Nummern 2 und 3 des StrSchG

Die Genehmigung für eine Tätigkeit … wird nur erteilt, wenn ….die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist

  1. wenn gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist, (also MTRA)
  2. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz (Teleradiologie) anwesend ist.

Siehe auch den MTA-R.de - Beitrag: Teleradiologie: So geht's richtig!


Quellen:

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Kommentare

Peter vor 9 Monate

Wie streng sind denn die Vorgaben zum Arzt „vor Ort“:
Heißt vor Ort, dass ein Arzt sich irgendwo auf dem Klinikgelände aufhalten kann und im Notfall schnell z.B. zum CT/zum Röntgengerät kommen kann?
Oder muss wirklich ein Arzt sich die ganze Zeit im Schaltraum aufhalten, solange ein Patient mit Röntgenstrahlen diagnostisch untersucht wird?
Oder darf der Arzt z.B. auch zu Hause sitzen mit Rufbereitschaft und es reicht aus, wenn er im Notfall innerhalb einer gewissen Zeit (z.B. 15 min) zum CT/zum Röntgengerät kommen kann?

Im Gesetz/der Strahlenschutzverordnung stehen keine klaren Vorgaben dazu, wie streng „vor Ort“ definiert ist.
Gibt es dazu vielleicht eine Auslegung z.B. vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) oder von der Strahlenschutzkommission (SSK)?

kszeifert vor 9 Monate

Da Teleradiologie von den Aufsichtsbehörden in der Regel nur für Notfalluntersuchungen an Wochenenden, Feiertagen und in der Nacht genehmigt wird, sollte man davon ausgehen, dass der Arzt vor Ort mit Kenntnissen in der Teleradiologie auch vor Ort sein muss und nicht zu Hause im Rufdienst! Auch muss der Arzt am Untersuchungsort ja zunächst den Teleradiologen über den Fall (klinische Indikation, Anamnese, Labor, Aufklärung des Patienten usw.) berichten, damit dieser die vorgeschriebene rechtfertigende Indikation stellen kann!
Ob der Arzt vor Ort dann immer direkt am Patienten, also auch im Rö- oder CT-Schaltraum anwesend sein muss, liegt dann im Verantwortungsbereich des Arztes mit den entsprechenden Kenntnissen in der Teleradiologie am Untersuchungsort - und hängt vom Zustand des Patienten ab, bzw. ob Kontrastmittel gespritzt werden muss. Jedenfalls muss ein Notfallpatient auch und gerade im CT so überwacht werden, dass jederzeit auftretende Komplikationen erkannt und beherrscht werden. Die Verantwortung dafür trägt alleine der Arzt am Untersuchungsort, auch wenn er den Patienten nicht selbst begleitet, sondern ihn durch eine Pflegekraft begleiten lässt. MTR sollte keinesfalls alleine eine teleradiologische Untersuchung durchführen. Es muss also immer eine weitere Person - mindestens in Rufweite - zum/zur MTR anwesend sein.
Aber Achtung! - Bei einer KM-Gabe ist die Anwesenheit eines Arztes im CT immer erforderlich.