Das Mutterschutzgesetz

Mutterschutz in Krankenhäuser und Praxen (2)

rockpop 9 Aug, 2018 23:30

Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten.

Umgang mit potentiell infektiösen Stoffen

Ebenfalls ausgeschlossen für eine werdende Mutter ist der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere bei der Arbeit diesen Krankheitserregern ausgesetzt wäre.

Dieses Verbot gilt im Übrigen unabhängig von der Pflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitern, diesen auf Kosten des Arbeitsgebers nach Maßgabe des Anhangs „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen“ der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an gefährdeten Plätzen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und eine Impfung gegen das Hepatitis B – Virus anbieten.

Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht entsteht. Deshalb ist für schwangere Mitarbeiterinnen etwa der Umgang mit spitzen, scharfen oder schneidenden Instrumenten, die mit Blut oder Körperflüssigkeiten kontaminiert sind, tabu. Auch das Aufräumen und Desinfizieren der Instrumente darf nicht von einer schwangeren Mitarbeiterin vorgenommen werden.

Im Einzelnen:

Mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz) wie insbesondere

  • Blut und Blutprodukte,
  • Plasma und Serum,
  • Exsudaten (z. B. Eiter)
  • Speichel, Tränenflüssigkeiten, seriöse Körperflüssigkeiten,
  • Urin und Stuhl.

dürfen werdende oder stillende Mütter nicht beschäftigt werden.Bbei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiter beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gelten z. B.

  • die Arbeit mit geschlossenen Systemen,
  • geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw.

Der Arbeitgeber muss seiner schwangeren Arbeitnehmerin für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Einmal-Handschuhe) zur Verfügung stellen. Diese Schutzausrüstung muss die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) sowie der PSA-Benutzungsverordnung erfüllen. Dies gilt beispielsweise auch für die medizinischen Einmalhandschuhe (DIN EN 455, Teil 1-3), die etwa die geforderte Dichtigkeit „Accepted quality level [AQL] < 1,5“ aufweisen müssen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten.

Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastete Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.

Ist der Umgang mit schneidenden oder stechenden Gegenständen, etwa mit Skalpellen oder Injektionsnadeln, erforderlich, die mit Blut, Serum, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme regelmäßig nicht aus, weil trotz des Handschuhs weiterhin ein Verletzungsrisiko besteht. Damit ist es generell unzulässig, werdende oder stillende Mütter

  • mit der Blutentnahme,
  • auf der unsauberen Seite in der Sterilisation,
  • bei Operationen,
  • mit dem Verabreichen von Injektionen oder
  • mit Tätigkeiten im Labor, bei denen das Risiko des Kontaktes mit Blut besteht,

zu beschäftigen.

Nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 („Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“) sind Instrumente, bei denen bei Verletzung eine größere Blutmenge übertragen werden kann (z. B. Hohlnadeln) durch sichere Instrumente zu ersetzen. An bestimmten Arbeitsplätzen ist ein Ersatz aller stechenden und scharfen Instrumenten vorgeschrieben, so etwa bei der Therapie infektiöser Patienten, bei denen blutübertragbare Infektionen bestehen, in Notfallambulanzen, im Rettungsdienst sowie in Gefängniskrankenhäusern.

Auch wenn Verletzungen mit kontaminierten Instrumenten auszuschließen sind, sollte gleichwohl für werdende Mütter die Verwendung sicherer Instrumente (nach TRBA 250) erwogen werden. Da jedoch bei der Verwendung von Instrumenten sowohl mit aktiv auszulösendem als auch mit passiv auslösendem Sicherheitsmechanismus über Nadelstichverletzungen berichtet wird, sollte man für werdende und stillende Mütter zur Zeit nur die Verwendung von Einmalsicherheitslanzetten erwägen, bei denen die Lanzette nach dem Stich dauerhaft in die Lanzettenhülle zurückgezogen und mit dieser entsorgt wird.

In Tuberkulosestationen und in anderen Bereichen mit regelmäßigem Kontakt zu an Tuberkulose erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen in pneumologischen Einrichtungen und vergleichbaren Bereichen der Medizin besteht wegen der erhöhten Infektionsgefahr gegen Mycobacterium tuberculosis ein Beschäftigungsverbot für Schwangere, da Tröpfcheninfektionen und aerogene Infektionen durch Mycobacterium tuberculosis nur schwer durch vertretbare Arbeitsschutzmaßnahmen vermieden werden können. Ebenso kann in der Pathologie (Obduktion, Sektion) eine Tuberkulosegefährdung gegeben sein.

Auch andere Infektionskrankheiten, die durch Tröpfcheninfektion übertragen werden, können zu beruflich bedingten Krankheiten führen, sofern das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz höher ist als das außerberufliche Risiko. Wenn unter solchen Umständen am Arbeitsplatz ein vergleichsweise erhöhtes Infektionsrisiko für die Schwangere oder ihr Kind (z. B. durch Ringelröteln) besteht, führt dies ebenfalls zu einem Beschäftigungsverbot.

Und schließlich sollten schwangere Mitarbeiterinnen hochresistenten Erregern wie z. B. MRSA (multiresistenter Staphylococcus aureus) nicht ausgesetzt sein.

Tätigkeit auf Notfallstationen und Tätigkeit auf einer Dialysestation

Auch auf einer Dialysestation ist sicherzustellen, dass die werdenden Mütter keinen Kontakt zu körpereigenen Stoffen von Patienten oder zu mit diesen Stoffen kontaminierten Geräten haben. Bei den Desinfektionsmitteln sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie aufgenommen sind und bei denen der jeweilige Hersteller eine Wirksamkeit gegen Hepatitis-Erreger garantiert.

Im Übrigen ist die Beschäftigung werdender und stillender Mütter auf einer Dialysestattion nur in sehr begrenztem Maße möglich. Unproblematisch ist im Regelfall die Beschäftigung mit

  • Schreib- und Verwaltungsarbeiten außerhalb des Dialyseraumes,
  • der Vorbereitung der Mahlzeiten,
  • der Essensausgabe an Patienten außerhalb des Dialyseraums, sofern dabei geeignete Handschuhe getragen werden,
  • der Aufbau von desinfizierten Geräten, sofern die Patienten während des Aufbaus der Geräte nicht im Raum anwesend sind.

Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot. Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.



Quelle: mutterschutz-rechner.de
Auf dieser sehr empfehlenswerten Seite findet man noch viele weitere und wichtige Informationen für werdende und stillende Mütter in Krankenhäusern und Praxen.

Kommentieren