Röntgen und Recht (Update)

Teleradiologie und Fachkunde

Karl-Heinz Szeifert 31 Dec, 2019 04:00

Wissenswertes über die Regelungen zur Teleradiologie und zur Fachkunde!

1. TELERADIOLOGIE

Teleradiologie ist immer dann eine Option, wenn zu bestimmten Zeiten, meist nachts oder an Wochenenden kein CT-fachkundiger Arzt vor Ort ist und deswegen in dieser Zeit keine Indikation zu einem CT gestellt werden darf und kann.
Die Teleradiologie ist nach RöV die einzige Ausnahme bei der die rechtfertigende Indikation durch einen nicht sich vor Ort der Untersuchung befindlichen fachkundigen Arzt gestellt werden darf. Allerdings nur unter strengen Bedingungen:

Verantwortung für die Untersuchung trägt der Teleradiologe
Die Verantwortung für die Untersuchung hat der Teleradiologe, der die entsprechende CT-Fachkunde nachweisen muss, der die rechtfertigende Indikation stellt und das CT befundet. Eine CT-Fachkunde des Arztes vor Ort ist aus diesem Grunde nicht erforderlich.

Techische Durchführung in der Teleradiologie muss durch MTA-R erfolgen

Die technische Durchführung der CT’s muss in diesem Falle aber zwingend von MTA-R's erbracht werden, denn nur diese haben die entsprechende Fachkunde dafür. MFA`s und andere zur technischen Durchführung von CT's berechtigte Personen haben lediglich Kenntnisse im Strahlenschutz und dürfen solche Untersuchungen nur unter Aufsicht eines vor Ort sich befindlichen CT-fachkundigen Arztes durchführen. Der ist aber im Falle der Teleradiologie ja gerade nicht vor Ort!

Voraussetzungen für den Arzt am Untersuchungsort
Der Arzt vor Ort muss die erforderlichen Kenntnisse, aber keine Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Außerdem muss der Arzt vor Ort beim Patienten in seiner Weiterbildung so weit sein, dass er dem Facharztstandard für die der Untersuchung zu Grunde liegenden Erkrankung gerecht wird.
Aufgabe des Arztes vor Ort ist nach §3 Abs.4 Punkt 3 neben der medizinischen Versorgung (auch medizinische Notfallversorgung) des Patienten insbesondere auch die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und sie an den Teleradiologen weiterzuleiten sowie den Patienten aufzuklären.
Maßgeblich hierfür sind die Ausführungen der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin. (Zuletzt geändert am 1.9.2012)

Anmerkung! Bundesamt für Strahlenschutz: Eine Anpassung der Richtlinien an die seit dem 31.12.2018 gültigen neuen gesetzlichen Regelungen ist noch nicht erfolgt. Diese sind in Aufbau und Struktur weiterhin an der bisherigen Röntgenverordnung (RöV) und der bisherigen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 17.10.2011 orientiert. Die Fachkunde-Richtlinien gelten bis zu ihrer Überarbeitung in der bestehenden Form fort und sind aktuell in analoger Weise mit Bezug auf das neue StrlSchG und die neue StrlSchV zu interpretieren.

Dort ist im Punkt 6.2.2 aufgeführt: Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend sein müssen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV)
Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können. Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen und kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können.
Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 der Richtlinie nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.

Zusammenfassung:
Für einen am Ort einer teleradiologischen Untersuchung befindlichen Arztes sind Kenntnisse im Strahlenschutz und eine weitere Zusatzqualifikation erforderlich. Die geforderte Zusatzqualifikation sollte aus den Genehmigungsunterlagen zur Teleradiologie zu ersehen sein.
Das reicht aber für diese Ärzte nicht aus, um auch eigenverantwortlich ohne Anwesenheit eines fachkundigen Arztes rechtfertigende Indikationen für konventionelle Röntgenaufnahmen zu stellen, oder diese zu befunden. Hierzu ist zwingend die entsprechende Fachkunde erforderlich, sobald der letzte im erforderlichen Teilgebiet fachkundige Arzt das Haus verlässt!


2. Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

Die Anwendung von Röntgenstrahlung
Der Begriff Anwendung von Röntgenstrahlung beinhaltet die Indikationsstellung, die technische Durchführung und die Befundung. Beginnend mit der Festlegung, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen angewendet werden, bis hin zur Auswertung der Ergebnisse. (Befundung). Dies darf aber ausdrücklich nur durch einen Arzt mit entsprechender Fachkunde im Strahlenschutz, oder einem Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz bei Anwesenheit eines Arztes mit Fachkunde geschehen. Die Festlegung, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen angewendet werden soll, darf demnach nur durch einen Arzt im Sinne des § 24 Nr. 1 RöV erfolgen.

Die technische Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen kann grundsätzlich auf nichtärztliches Personal delegiert werden, das über die im Strahlenschutz jeweils erforderliche Fachkunde beziehungsweise Kenntnisse verfügt.

Der Begriff "Anwendung" umfasst sowohl die Diagnostik und Therapie mittels Röntgenstrahlung. Im § 24 RöV werden die Personen aufgeführt, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen berechtigt sind: Das sind ausschließlich Ärzte, wenn sie für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung und Röntgenbehandlung oder für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Nur dieser Personenkreis darf die Feststellung treffen, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen angewendet werden soll.

MTA-R`s haben lediglich die Fachkunde für die technische Durchführung der Anwendung und dürfen diese eigenverantwortlich durchführen. Im Gegensatz zu dem sonstige medizinischen Personal, z.B. MFA`s, die nur Kenntnisse im Strahlenschutz haben und die deshalb die technische Durchführung nur unter Aufsicht eines fachkundigen Arztes durchführen dürfen. Deswegen dürfen in der Teleradiologie auch nur MTRA die Untersuchung technisch durchführen.

Die Voraussetzungen zur Fachkunde: In der Röntgenverordnung ist genau festgelegt, welche Voraussetzungen zum Erwerb der entsprechenden Fachkunden notwendig sind. In der Fachkunderichtlinie wird dies genau spezifiziert.
Notwendig zum Erwerb der Fachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen sind demnach:

  • Approbation als Arzt (beziehungsweise Äquivalent),
  • dass die verschiedenen vorgeschriebenen Kurse im Strahlenschutz erfolgreich abgeschlossen werden müssen
  • dass die entsprechenden Sachkundezeiten vorliegen.

Die Kurse müssen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein. (§ 18a Abs. 1 Satz 1 RöV).

Die Sachkunde in der medizinischen Röntgendiagnostik umfasst die praktische Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Aspekten des Strahlenschutzes und wird von einem fachkundigen Arzt der entsprechenden Abteilung bescheinigt.
Die Fachkunde wird nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen in der Regel von den zuständigen Landesärztekammern bescheinigt.

Weiter dürfen Röntgenstrahlen anwenden:
Ärzte, die über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind dürfen Röntgenstrahlen anwenden. Die Kenntnisse im Strahlenschutz werden in Kursen vermittelt.
Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlen laufend überwachen und korrigieren sowie die eventuell erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.


Zusammenfassung:

Im normalen Betrieb dürften die Kenntnisse im Strahlenschutz genügen, wenn die ständige Aufsicht und Verantwortung durch einen im entsprechenden Gebiet fachkundigem Arzt gewährleistet ist. Die verschiedenen Gebiete sind in der bereits genannten Richtlinie Fachkunde in der Medizin aufgeführt.
Schwierig wird es meist in kleineren Häusern im Bereitschaftsdienst, denn auch hier wird dann zwingend die entsprechende Fachkunde erforderlich, sobald der letzte im erforderlichen Teilgebiet fachkundige Arzt das Haus verlässt! Aber auch hier hat die Strahlenschutzorganisation eines Hauses zwingend dafür Sorge zu tragen, dass die Anwesenheit eines fachkundigen Arztes gegeben ist.
Andernfalls käme dies einer Ordnungswidrigkeit gleich, die mit Bußgeldern geahndet wird.

MTA-R.de rät deshalb allen Verantwortlichen dringend die Strahlenschutzorganisation der einzelnen Häuser diesbezüglich zu überprüfen. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften sind in erster Linie der Strahlenschutzverantwortliche, bzw. der Strahlenschutzbeauftragte.
Den meist jungen Ärzten ohne Fachkunde, die zu den Bereitschaftsdiensten verdonnert werden, ohne dass die o.g. Vorschriften eingehalten werden, ist anzuraten, die Verantwortlichen vor Aufnahme der Dienste darauf hinzuweisen. Diensthabende MTA-R`s müssen aber keinesfalls die Fachkunde der diensthabenden Ärzte vor dem Röntgen anzweifeln oder gar überprüfen. MTA-R dürfen davon ausgehen dürfen, dass die Strahlenschutzorganisation ihres Hauses ordnungsgemäß geregelt ist. Deshalb darf MTA-R die technische Durchführung von Röntgenanwendungen auch keinesfalls verweigern. Bei Verdacht auf Verstöße oder Missachtung der Bestimmungen, sollte der Strahlenschutzverantwortliche informiert werden.

Empfehlenswert zu diesem Thema ist auch auch das forum-roev.de in dem man sich neben vielen anderen Themen der RöV, auch über diese Thematik weiter informieren, bzw. nachfragen kann. Der Moderator des Forums Prof. Ewen (Mitglied im AK-RöV) wird dafür sorgen, dass dort kurzfristig Stellung genommen wird. Die Fragen und Antworten werden dort der Öffentlichkeit zur Information bereitgestellt.


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