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Röntgen Handgepäck bei Sicherheitskontrollen

rockpop 2 Aug, 2018 00:00

Eine Information des Bundesamtes für Strahlenschutz.

Die zur Erhöhung der Sicherheit im Flugverkehr weltweit etablierte Kontrolle von Gepäckstücken erfolgt mittels sogenannter Röntgenscanner. Diese Röntgengeräte sind so hergestellt, dass von der im Inneren zur Durchleuchtung des Handgepäcks eingesetzten Röntgenstrahlung außen nur ein sehr geringfügiger Anteil messbar ist.

In allen Ländern, in denen gewerbliche Luftfahrt stattfindet, besteht bei den Betreibern von Flughäfen und den zuständigen amtlichen Stellen Konsens, dass der Einsatz von Röntgenscannern gerechtfertigt ist, weil der Gewinn an individueller und kollektiver Sicherheit, der durch den Einsatz von Röntgengeräten zur Gepäckkontrolle erreicht wird, erheblich höher einzuschätzen ist als eine damit möglicherweise verbundene, vergleichsweise geringe Strahlenexposition Einzelner.

Rechtliche Grundlagen der Handgepäck-Kontrollen

In Deutschland erfolgt die Sicherheitskontrolle von Handgepäck an Flughäfen mit Röntgengeräten (Röntgenscanner) auf der Grundlage des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), das die Verordnung 2320/2002 der Europäischen Union (EU) für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in nationales Recht umsetzt. Bezüglich des Strahlenschutzes gelten für Passagiere und Beschäftigte die Vorschriften der „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung, RöV)“.

Bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlung, so auch bei der Sicherheitskontrolle des Handgepäcks an Flughäfen, sind die Strahlenschutzgrundsätze

  • „Rechtfertigung“,
  • „Dosisbegrenzung“ und
  • „Dosisminimierung“
einzuhalten.

Vergleichbare rechtliche und prozedurale Vorkehrungen für den Strahlenschutz existieren in allen Ländern der Europäischen Union, da jedes Mitgliedsland auch die EU-Richtlinien zum Strahlenschutz in rechtsverbindliche nationale Regelwerke umzusetzen hat. Länder außerhalb der EU orientieren ihre strahlenschutzrechtlichen Regelwerke an den Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Behörde (IAEA) und der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP).

Landesbehörden kontrollieren den Betrieb der Röntgenscanner für Handgepäck in Deutschland

Das Betreiben von Röntgengeräten zur Sicherheitskontrolle von Handgepäck an Flughäfen unterliegt den Vorschriften der Röntgenverordnung und der Kontrolle der zuständigen deutschen Landesbehörden. Die eingesetzten Röntgengeräte werden regelmäßig von behördlich bestimmten Sachverständigen für Strahlenschutz geprüft. Die Prüfungsergebnisse müssen belegen, "dass im Umfeld der Anlage, in dem sich Beschäftigte oder andere Dritte aufhalten können, auch bei dauerhaftem Aufenthalt der Grenzwert der zulässigen Jahresdosis für eine Einzelperson der Bevölkerung von einem Millisievert (1 mSv, Schwangere und Kinder eingeschlossen) nicht überschritten wird."

Vom Rö-Scanner durchleuchteter Koffer

Aus diesem Grund ist die Einrichtung eines Strahlenschutzbereichs gemäß § 19 RöV beim Einsatz von Röntgenscannern nicht erforderlich. Deshalb gelten die mit Gepäckkontrollen Beschäftigten auch nicht als beruflich strahlenexponierte Personen nach § 31 RöV und müssen daher kein Dosimeter tragen.

Strahlendosis bei Gepäckkontrollen ist selbst für Vielflieger unproblematisch

Die Strahlenexposition während einer Handgepäckkontrolle beträgt für Passagiere selbst unter ungünstigen Annahmen nicht mehr als 0,2 Mikrosievert (μSv). Diese Strahlenexposition ist selbst bei Personen, die häufig fliegen, weitaus geringer als die des Sicherheitspersonals, das sich während einer Schicht permanent im Umfeld der Anlagen aufhält.

Jeder Flugpassagier ist während des Fluges ständig der natürlich bedingten Höhenstrahlung ausgesetzt, die um ein Vielfaches höher ist als die maximal mögliche Strahlenexposition während einer Gepäckkontrolle. So entspricht eine Strahlenexposition von 0,2 μSv in etwa der Dosis, die ein Passagier während eines Transatlantikfluges auf Reiseflughöhe innerhalb von zwei Minuten erhält. Somit beträgt der Anteil der bei der Gepäckkontrolle entstandenen Dosis an der gesamten bei einem Transatlantikflug erhaltenen Strahlendosis maximal einige Promille.


Quelle - Text und Bild: Bundesamt für Strahlenschutz

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