MTRA und Recht
Delegation ärztlicher Leistungen an MTRA
Kontrastmittelgaben durch MTRA und wann muss ein Arzt bei einer Röntgenuntersuchung anwesend sein?
Im forum-roev.de wurden zu diesem Thema bereits mehrere Fragen gestellt. Zum Beispiel auch die nachstehende...
Frage:1649: KONTRASTMITTELGABE durch MTRA
Ich arbeite als MTRA in einer Klinik. Eine radiologische Praxis betreibt ein CT bei uns, das wir bedienen. Ein Arzt aus der Praxis ist nicht vor Ort. Die Bilder werden über Teleradiologie befundet. Meine Frage: Dürfen wir als MTRA s das Kontrastmittel über die Druckspritze injezieren ohne das einer unserer Klinikärzte uns zur Seite steht ? Bei einem eventuellen KM-Zwischenfall müßten wir erst einmal einen Arzt suchen. Meine zweite Frage ist: muß der mir zur Seite stehende Arzt einen Röngenschein haben? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Die Antwort von Herrn Prof Ewen:
Die Frage nach der Injektion eines Kontrastmittels durch eine MTRA berührt ein anderes Berufsrecht, tangiert also nicht die Röntgenverordnung (RöV). Sicher ist, dass ein Arzt in unmittelbarer Nähe sein muss, um bei einem KM-Zwischenfall agieren zu können. Keineswegs darf es sein, dass man - wie Sie schreiben - einen Arzt "erst einmal suchen muss". Der dadurch bedingte Zeitverlust könnte verhängnisvoll sein. Nun zu den Belangen der RöV: Wenn diese CT-Untersuchungen in Ihrem Haus im Rahmen einer nach § 3 Abs. 4 RöV genehmigten Teleradiologie stattfinden, dann muss nach § 3 Abs. 4 Nr.3 RöV am Ort der Untersuchung ein Arzt mit den "erforderlichen" Kenntnissen vorhanden sein. Wenn Sie hier aber mit "Teleradiologie" meinen, dass der Patient in der besagten Praxis war und dort in seiner Anwesenheit von einem CT-fachkundigen Arzt die rechtfertigende Indikation gestellt worden ist, der Patient dann zu Ihnen zur technischen Durchführung der CT-Untersuchung kommt und schließlich die Bilder von der Praxis aus (Datenleitung, Befundungsmonitor in der Praxis) befundet werden, dann dürfen Sie als MTRA diese CT-Untersuchung technisch durchführen, ohne dass ein Arzt dafür die ständige Aufsicht und Verantwortung übernehmen muss (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV). Es muss also in diesem Fall während der technischen Durchführung der CT-Untersuchung (durch eine MTRA!) kein Arzt vor Ort sein. Die o.g. Sache mit der KM-Applikation steht, wie gesagt, auf einem anderen Blatt (nicht auf einem der RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
MTA-r.de - Zusammenfassung:
- Röntgen- oder CT-Untersuchung: Es muss bei der technischen Durchführung einer Röntgen- oder CT-Untersuchung durch MTRA's kein Arzt - auch kein fachkundiger Arzt - vor Ort sein. MTRA's besitzten die Fachkunde zur technischen Durchführung. Siehe auch unseren Beitrag: Zur technischen Durchfuehrung berechtigte Personen
-
Vorsicht bei Durchleuchtungen: Eine MTRA darf nicht durchleuchten, wenn während dieser Untersuchung (sozusagen online) befundet wird, was ja fast immer der Fall ist. Siehe auch: Dürfen Durchleuchtungen an MTA-R delegiert werden? -
Vorsicht bei der Kontrastmittelgabe: Hier muss gewährleistet sein, dass ein Arzt in Rufweite ist. - Dieser Arzt muss aber nicht fachkundig sein. Siehe auch: Welche-Leistungen-durfen-Radiologen-an-MTRA-delegieren -
Sonderform Teleradiologie: Hier muss nach § 3 Abs. 4 Nr.3 RöV am Ort der Untersuchung ein Arzt mit den "erforderlichen Kenntnissen zur technischen Durchführung in der Teleradiologie" (gemäß Anlage 7.2 der Fachkunderichtline Medizin) anwesend sein, und das nicht nur zur Kontrastmittelgabe. Siehe auch unseren Artikel zum Thema: Teleradiologie - So geht`s richtig!
Eine sehr ausführliche und fundierte Arbeit zum Delegation von ärztlichen Leistungen gibt es auf der Seite www.radiologie-recht.de (Ein gemeinsamer Service der Rechtsanwälte Wigge und der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG).)
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