Teleradiologie
Häufig nicht nach RöV
Die häufigeren Anwendungen in der Teleradiologie liegen außerhalb der Genehmigungspflicht der Röntgenverordnung. Das war die Kernbotschaft des Vortrages von Prof. Gerald Weiser von der Universitätsmedizin Mannheim auf dem Deutschen Röntgenkongress 2015.
Neben der Teleradiologie nach RöV, die eine genehmigungspflichtige Ausnahmeregelung darstellt, kommen viel häufiger Szenarien zum Einsatz, die nicht unter die Genehmigungspflicht fallen, wie:
- Konsultationen in Neuroradiologie, Neurochirurgie, Neurologie oder Onkologie
- Oberärzte im Hintergrunddienst zu Hause mit Assistent mit Fachkunde vor Ort
- Telekonferenzen in onkologischen oder pädiatrischen Netzwerken zur Befundbesprechung mit Zuweisern
- Kooperationen im standortübergreifenden Betrieb
Facharztmangel und Qualitätssteigerung sind daneben die Gründe für eine Teleradiologie nach RöV. Für Prof. Weiser ist die Teleradiologie kein technisches Problem, sondern ein organisatorisches. Die Technik, so Prof. Weiser, sei mittlerweile verfügbar.
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