Nicht mehr regelmäßig gerechtfertigt

Rö-Schädel in 2 Eb.

Karl-Heinz Szeifert 5 Apr, 2018 00:00

Falls es sich noch nicht überall herumgesprochen hat! Ärzte die die Ziffer 5090 für Rö-Schädel in 2 Ebenen bei Bagatellverletzungen dennoch in Rechnung stellen, müssen damit rechnen, diese nicht erstattet zu bekommen.

Dies ist so zu lesen in den Arbeitshinweisen der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen.

Diese Arbeitshinweise der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV sollen nicht länger ein nur internes Arbeitspapier sein. Sie stehen künftig auch im Internet allen Interessierten zur Verfügung und können auch in der Korrespondenz mit Ärzten zitiert werden.

Dort wird zum Beispiel bei Bagatelltraumen des Schädels vom Grundsatz her keine Indikation zur radiologischen Abklärung mehr gesehen. Ärzte die dennoch die Ziffer 5090 bei Bagatellverletzungen in Rechnung stellen, müssen daher damit rechnen, diese nicht erstattet zu bekommen.

Nachstehend wörtlich der aktuelle Kommentar aus den Arbeitshinweisen der DGUV zu Nr. 5090 UV-GOÄ: Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen (Stand: Mai/2017)

Die Anfertigung einer Schädel-Übersichtsaufnahme nach einem Schädel-Hirn-Trauma (SHT), sowohl nach einem Bagatelltrauma als auch nach einem schweren Trauma, ist regelmäßig nicht angezeigt. Die Schädel-Übersichtsaufnahme ermöglicht nur einen groben Überblick. Sie ist nicht geeignet, eine intrakranielle Verletzung auszuschließen, und stellt damit keine Alternative zum Schädel-CT dar. Damit ist die für jede Röntgenuntersuchung aus Strahlenschutzgründen erforderliche „rechtfertigende Indikation“ für die Schädel-Übersichtsaufnahme nach einem SHT grundsätzlich nicht gegeben.

Die Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom Dezember 2008 sieht deshalb in der „Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen“ (www.ssk.de/de/werke/2008/volltext/ssk0813.pdf ) nach einem Kopftrauma je nach klinischem Befund entweder gar keine bildgebende Untersuchung vor, oder – bei Vorliegen entsprechender Indikationen – nur das CT bzw. MRT als geeignete Untersuchung an.

Die Röntgenaufnahme des Schädels wird dagegen für solche Fragestellungen regelmäßig als nicht geeignet eingestuft.

Keine bildgebende Untersuchung ist in der Regel erforderlich, wenn - der Patient voll orientiert ist und - keine Amnesie besteht und - kein neurologisches Defizit besteht und - keine sonstigen Auffälligkeiten bestehen, die eine CT oder MRT erfordern.

Ein CT (ohne vorherige Röntgen-Übersichtsaufnahme!) ist insbesondere indiziert bei - Bewusstlosigkeit oder Amnesie oder - sonstiger neurologischer Symptomatik oder - entsprechendem Unfallmechanismus mit hoher Energieeinwirkung.

Rechnet ein Arzt die Nr. 5090 nach einem SHT ab, sollte er unter Hinweis auf die o. g. „Orientierungshilfe für bildgebende Verfahren“ nach der rechtfertigenden Indikation gefragt werden. Liegt eine solche ausnahmsweise vor (ggf. Rücksprache mit dem beratenden Arzt), ist die Abrechnung zu akzeptieren. Andernfalls ist die Gebühr mit einem entsprechenden Hinweis zu streichen.


Quellen:

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