Wer darf Konstanzprüfungen durchführen?

Karl-Heinz Szeifert 12 Jun, 2018 00:00

Eine Anfrage zur Qualifikation der Personen, die Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen durchführen, wurde diesbetüglich durch das Referat II3 des Bayrisches Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bereits am 25. Oktober 2010 folgendermaßen beantwortet.

Betreff: Durchführung der Konstanzprüfung

Zur Frage der erforderlichen Qualifikation zur Durchführung der Konstanzprüfung an Röntgeneinrichtungen teilen wir folgendes mit:

Die Anwendung von Röntgenstrahlung erfordert bei der für die Anwendung verantwortlichen Person den Besitz der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung (§§ 24 und 30 RöV).

Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Konstanzprüfung durchzuführen. Diese Prüfung ist ein Teil der Anwendung und fällt unter den Begriff „technische Durchführung“ (§ 24 Abs. 2 RöV, § 30 RöV). Für die Tätigkeit der technischen Durchführung wird der Anwenderkreis erweitert. Die technische Durchführung ist danach zum einen Personen mit der erforderlichen Fachkunde (Ärzte, MTRA, Techniker, Medizinphysik-Experten (MPE)) und zum anderen Personen mit den erforderlichen Kenntnissen (medizinisches Hilfspersonal, technisches Hilfspersonal), sofern sie unter Aufsicht einer fachkundigen Person stehen, erlaubt.
Dabei spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob diese Tätigkeit geschäftsmäßig oder im Rahmen des Klinikbetriebs durchgeführt wird.

Konkret bedeutet dies, dass zur Durchführung der Konstanzprüfungen folgende personelle Konstellationen möglich sind:

  1. Arzt mit der erforderlichen Fachkunde (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 RöV).
  2. Medizinisch-Technische/-r Radiologieassistent/-in (MTRA) (Diese Personen besitzen die erforderliche Fachkunde zur technischen Durchführung, § 24 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 RöV).
  3. MPE/Techniker mit Fachkunde nach Fachkundegruppe R 6.2 oder R 6.1 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV. Siehe § 30 Nr. 1 RöV.
  4. Person mit einer (abgeschlossenen) sonstigen medizinischen Ausbildung (Arzt, Krankenschwester, Pflegeschwester etc.) und den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz (Kurs nach Anlage 7 bzw. 8 der Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV) + ständige Aufsicht und Verantwortung durch einen fachkundigen Arzt. Ständige Aufsicht bedeutet, dass eine Eingriffsmöglichkeit durch den Fachkundigen gegeben ist, d. h. der Fachkundige ist im näheren Umfeld anwesend. Siehe § 24 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 RöV.
  5. Person mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung (Krankenschwester, Pflegeschwester etc.) und den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz (Kurs nach Anlage 10 der Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV) + ständige Aufsicht und Verantwortung und auf direkte Anweisung des fachkundigen Arztes. Direkte Anweisung bedeutet, dass der fachkundige Arzt unmittelbar anwesend ist. Siehe § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV in Verbindung mit Anlage 10 der Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV.
  6. Person mit den erforderlichen Kenntnissen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet (Einweisung und praktische Erfahrung) + Aufsicht und Verantwortung durch einen fachkundigen Techniker. Siehe § 30 Nr. 2 RöV.

Andere Möglichkeiten sieht die Röntgenverordnung nicht vor.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so wird Ihnen das zuständige Gewerbeaufsichtsamt gern Auskunft erteilen.

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Kommentare

Musleh vor 1 Jahr

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Ingenieur in der Medizintechnik und möchte die Konstanz Prüfung in der medizinischen Einrichtungen durchführen, welche Kurse oder Zertifikate muss ich nachweisen bwz. abschließen?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Lg
Musleh

rockpop vor 1 Jahr

Sehr geehrte Frau bzw. Herr Musleh,

gemäß § 147 StrSchV benötigen Sie hierzu entweder die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
oder auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz..

Hierzu sind ein oder auch mehrere Kurse nach der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) nachzuweisen.
Welche Kurse für Sie und Ihre geplante Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung am besten geeignet sind, sollten Sie mit der zuständigen Aufsichtsbehörde (in der Regel Regierungspräsidien) abklären. Eventuell können Ihnen da aber auch geeignete Anbieter solcher Kurse weiterhelfen!