Teamwork an digitalem Röntgengerät
Inwieweit ist " Teamwork" beim digitalen Röntgen erlaubt? Ist es möglich, dass eine MTRA die Aufnahmen macht, parallel eine weitere MTRA die Bilder bearbeitet und verschickt und ggf eine dritte MTRA die jeweilige Untersuchung dokumentiert und abrechnet? Oder muss eine MTRA " ihren" Patienten komplett alleine bearbeiten, einschliesslich Bildfreigabe etc.? Ich wäre sehr für Teamwork, weil die Abläufe einfach schneller sind. Meine Kolleginnen behaupten, dass nur diejenige, die das Bild gemacht hat, es auch bearbeiten und verschicken darf. Wie ist die Rechtslage? Viele Grüße, Bettina Hamel
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Ist die Frage ernst gemeint?
Der Workflow der Bilderstellung ist nicht vorgeschrieben. Hier ist zu prüfen, auf welchem Wege der optimalste Untersuchungs- und Patientendurchsatz erreicht wird.
Wir arbeiten bspw. zu zweit an einem konventionellen Arbeitsplatz: Eine Person im Röntgenraum (Lagerung und Untersuchung) und eine ausserhalb (Bild"entwicklung" und Untersuchungsdokumentation). Dies funktioniert aber nur, wenn die Kommunikation gegeben ist und man sich auf einander verlassen kann. Es muss klargestellt sein, dass die MTRA "draussen" suboptimale Aufnahmen erkennt und mitteilt und dass die Bildbeschriftung (Winkel-, Zeit-, Einstellungshinweise) der Untersuchungsdurchführung entspricht. Die MTRA "drinnen" steht schließlich für die Aufnahmen gerade.
Diese Frage wurde auch im forum.roev.de gestellt und wurde von Prof. Ewen (Mitglied im AK-RöV) dort folgendermaßen beantwortet:
Die RöV legt nicht fest, dass die technische Durchführung einer Röntgenuntersuchung nur durch eine berechtigte Person nach § 24 RöV erfolgen darf.
D.h., es ist durchaus möglich, einzelne Arbeitsschritte durch unterschiedliche berechtigte Personen ausführen zu lassen.
Unserer Meinung nach muss innerhalb der betrieblichen Strahlenschutzorganisation aber eindeutig sein, wer welche Tätigkeit ausführt und die für den Betrieb der Röntgeneinrichtung verantwortlichen Personen (Strahlenschutzbeauftragten oder fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen) müssen dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.
Vorteilhaft wäre es sicherlich auch, wenn eine solche mögliche Verfahrensweise in eine Strahlenschutzanweisung aufgenommen wäre.