Das Mutterschutzgesetz

Mutterschutz in Krankenhäuser und Praxen (1)

rockpop 10 Aug, 2018 00:00

Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten.

Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.

Schwangere dürfen auch nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie im Notfall unter Verstoß gegen die Beschäftigungsbeschränkungen Hilfe leisten müssen. Daher ist für Schwangere eine Tätigkeit auf Intensivstationen, Ambulanzen und im OP-Bereich im Regelfall ausgeschlossen.

Das trifft selbstverständlich auch für alle Beschäftigten eines Krankenhauses oder einer Praxis zu. Für MTA-R und andere in der Radiologie tätigen Berufsgruppen ist da neben einer Vielzahl von Bestimmungen natürlich der Schutz vor ionisierender Strahlung von großer Bedeutung.

Beim Umgang mit ionisierender Strahlung besteht grundsätzlich die Pflicht, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.

Schutz vor ionisierender Strahlung

Beim Umgang mit ionisierender Strahlung besteht grundsätzlich die Pflicht, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Zu entsprenchenden Sperrbereichen darf schwangeren Frauen der Zutritt nicht gestattet werden, außer als Patientin.

§4 Abs. 1 MuSchG schreibt in Verbindung mit § 37 Abs.1 Nr. 2. d StrlSchV bzw. § 22 Abs.1 Nr. 2. d RöV vor, dass werdenden Müttern in Ausübung ihres Berufs oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles der Zutritt zu Kontrollbereichen nur dann erlaubt werden, wenn der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet und eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). Aber auch dann ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nur unter bestimmten kontrollierten Bedingungen, wie etwa einer Überwachung der Raumluftaktivität, möglich.

Darüber hinaus ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Dosisgrenzwert von 1 Millisievert aus äußerer und innerer Strahlenexposition für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende nicht überschritten (§ 55 Abs. 4 Satz 2 ff. StrlSchV; bzw. §31a Abs. 4 Satz 2 RöV). Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Eine geeignete Überwachungsmaßnahme kann etwa der Einsatz von Dosimetern sein, die eine Auswertung vor Ort zulassen bzw. bei denen die Dosis jederzeit direkt ablesbar ist.

Nach den Änderungen in der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ist es auch möglich, dass Schwangere einen Kontrollbereich betreten, allerdings nur, wenn

  • der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dem Zutritt vorher ausdrücklich zugestimmt haben (§ 37 Abs.1 Nr. 2. d StrlSchV bzw. § 22 Abs.1 Nr. 2. d RöV),
  • Gründe vorliegen, die die Anwesenheit der Schwangeren zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge im Kontrollbereich oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich machen § 37 Abs.1 Nr. 2. a StrlSchV bzw. § 22 Abs.1 Nr. 2. a RöV,
  • sichergestellt ist, dass der Dosisgrenzwert für das ungeborene Kind von 1 Millisievert vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende eingehalten wird (§ 55 Abs. 4 Satz 2 ff. StrlSchV; bzw. §31a Abs. 4 Satz 2 RöV); diese Feststellung ist vom Strahlenschutzbeauftragten arbeitswöchentlich zu dokumentieren und das Ergebnis der Schwangeren und dem Personalrat bzw. Betriebsrat mitzuteilen; der Aufsichtsbehörde ist das Ergebnis auf Verlangen vorzulegen;
  • die Feststellung der Personendosis durch den Strahlenschutzbeauftragten
    • unter Zugrundelegung der maximal auftretenden Ortsdosisleistung, die der technische Sachverständige gemessen und dokumentiert hat, um die Personendosis der Schwangeren im Kontrollbereich konservativ abzuschätzen oder
    • mit einem geeigneten Dosimeter, dass die Personendosis in den hierfür relevanten Messbereichen mit der erforderlichen Auflösung anzeigt,

erfolgt.

Frauen müssen im Rahmen der nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung vorgeschriebenen Unterweisungen (§ 38 StrlSchV bzw. § 36 RöV) vor Aufnahme der Tätigkeit darauf hingewiesen werden, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren kann (§ 38 Abs. 3 StrlSchV).

Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere beruflich bedingte Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). Hierzu ist unter anderem auch sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerin nicht mit Patienten bzw. deren Ausscheidungen in Berührung kommt, denen radioaktive Stoffe appliziert wurden (Szintigramm – Patienten und deren Pflege auf der Station).

Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter 2 Millisievert (§ 55 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV bzw. § 31a Abs. 4 Satz 1 RöV).

Das Gesetz schützt die werdenden Mütter aber auch mit weiteren Bestimmungen:

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen

  • Lasten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
  • ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
  • gehoben, bewegt oder befördert werden.

Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.

Häufiges Strecken und Beugen

Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie

  • sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
  • dauernd hocken oder
  • sich gebückt halten müssen.

Arbeitszeit

Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei Abendveranstaltungen! – also
    • in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäftigt werden.

Ruhemöglichkeiten

Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.

Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.



Quelle: mutterschutz-rechner.de
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