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Früherkennungsuntersuchungen mit ionisierender Strahlung

Karl-Heinz Szeifert 9 Nov, 2018 00:00

Die Zulässigkeit von Früherkennungsuntersuchungen mit ionisierender Strahlung nach (RöV) alt und (StrSchG) neu.

Zu der Frage nach der Zulässigkeit von Früherkennungsuntersuchungen mit ionisierender Strahlung veröffentlichte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachfolgende Information. (Stand: 01.02.2012)

1. Freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen
Früherkennungsuntersuchungen mit ionisierender Strahlung sind, wenn es sich um eine freiwillige Röntgenreihenuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen handelt, für die die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde eine Zulassung erteilt hat, § 25 Absatz 1 Satz 2 RöV (z.B. Mammographie-Screening).

2. Individuelle Früherkennung
Liegt eine Zulassung für Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 RöV nicht vor, sind Untersuchungen mit Röntgenstrahlung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 RöV nur zulässig, wenn sie im Rahmen einer der dort genannten Fälle durchgeführt werden, also

  • in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde,
  • in der medizinischen Forschung,
  • in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen,
  • nach den Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder
  • in den Fällen, in denen die Aufenthalts- oder Einwanderungsbestimmungen eines anderen Staates eine Röntgenaufnahme fordern.

Nach derzeitiger Rechtslage sind also Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten außerhalb der übrigen in § 25 Absatz 1 RöV abschließend aufgezählten Fälle nur in soweit zulässig, als sie Teil der Ausübung der Heilkunde sind. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Strahlenschutzrechts setzt nach § 23 Absatz 1 Satz 1 RöV voraus, dass ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die vorgesehene Untersuchung die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 RöV erfordert die rechtfertigende Indikation die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung von Röntgenstrahlung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.

Die Nutzen-Risiko-Abwägung im Sinne der Röntgenverordnung, aus der sich die rechtfertigende Indikation ergibt, erfordert grundsätzlich das Vorliegen von Symptomen, also von Anzeichen einer Erkrankung. Da solche bei Früherkennungsuntersuchungen typischerweise nicht vorliegen, müssen zumindest objektive Kriterien für die Annahme eines Krankheitsverdachts belegt werden.

Die subjektive Befürchtung eines Patienten, er habe einen Tumor, stellt in der Regel keine ausreichende Begründung für eine Rechtfertigung nach Röntgen- und Strahlenschutzrecht dar. Eine individuelle Früherkennung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein Patient oder eine Patientin die Früherkennungsmaßnahme ausdrücklich erbittet, über die Risiken der Strahlenanwendung informiert wird und in eine solche einwilligt. Eine Einwilligung ist immer erforderlich, um eine mit dem Risiko der Körperverletzung verbundenen Eingriff überhaupt zu rechtfertigen. Sie ist zwar eine Voraussetzung, aber keine hinreichende Begründung für die Zulässigkeit ärztlichen Handelns. Dennoch sind Untersuchungssituationen denkbar, bei denen Untersuchungen zur individuellen Früherkennung angezeigt sind. BMU prüft daher eine Anpassung der strahlenschutzrechtlichen Regelungen.

Weitere Ansätze werden sich voraussichtlich auch auf europäischer Ebene ergeben. Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung vom 29. September 2011 [KOM (2011) 593 endgültig], nach dem die bisherigen europäischen Richtlinien zum Strahlenschutz zusammengefasst und überarbeitet werden sollen, enthält einen Regelungsvorschlag, der Voraussetzungen der Anwendung von Röntgenstrahlung zur individuellen Früherkennung von Krankheiten vorsieht.


Neu! Für die Früherkennung von Krankheiten durften Röntgenstrahlen bislang ausschließlich in der Mammographie (Erkennung von Brustkrebs) eingesetzt werden.

Nach § 84 StrSchG (Früherkennung; Verordnungsermächtigung) vom 27.6.2017 sollen künftig auch individuelle Früherkennungsmaßnahmen zugelassen werden können. Dazu könnten unter anderem Verfahren zur Früherkennung von Lungenkrebs bei Rauchern, verengten Herzkranzgefäßen oder von Darmpolypen und Darmkrebs gehören.

Dabei werden jedoch hohe Anforderungen an die Rechtfertigung und die Umsetzung gestellt: Grundsätzlich steht der diagnostische und therapeutische Nutzen der Patientinnen und Patienten im Vordergrund.

Das Bundesamt für Strahlenschutz wird daher künftig Früherkennungsuntersuchungen daraufhin wissenschaftlich bewerten, ob der Nutzen einer solchen Untersuchung das Risiko überwiegt. Darüber hinaus muss diese Abwägung auch in jedem Einzelfall durch den zuständigen Arzt erfolgen.


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Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


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