Verstöße gegen die Röntgenverordnung
Geschäftsführer einer Klinik musste Bußgeld zahlen.
In den Jahren 2006 mit 2008 kam es am Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt zu Verstößen gegen die Röntgenverordnung. Fehlende Informationen unter der Ärzteschaft und einen personellen Engpass macht die Krankenhausverwaltung dafür verantwortlich.
Seit Frühjahr 2009 scheint wieder alles im Lot zu sein. Geschäftsführer Adrian S. muss jedoch ein Monatsgehalt für ein Drittel des Bußgeldes opfern. Die restlichen zwei Drittel der fünfstelligen Summe übernimmt auf Beschluss des Aufsichtsrats das Krankenhaus.
Zu dem Personalengpass kam es laut Geschäftsführer Adrian S. und Verwaltungsdirektor Emil E. nach sechs Kündigungen aus dem Bereich der Radiologie. Die Ärzte hätten allesamt das Haus auf eigenen Wunsch verlassen, wegen beruflicher Neuorientierung (Niederlassung) oder Umzugs aus Schweinfurt. Trotz Einschaltung von Agenturen und vielen Zeitungsannoncen sei es erst nach eineinhalb Jahren gelungen, die Lücken zu schließen.
Mitursächlich dafür dürfte sein, dass das „Leo“ nicht über ein Kernspin-MRT-Gerät verfügt, und 1995 eine 24-jährige Zusammenarbeit mit der Radiologischen Praxis Dr. F. und Kollegen eingegangen ist. Daraus besteht die Verpflichtung, alle stationären Patienten in die private Praxis auf dem Grundstück des Krankenhauses zu schicken. Doch Radiologen, die sowieso nur spärlich auf dem Markt seien, so S. und E., wollten heute nicht mehr auf den Einsatz der Kernspintechnologie am Arbeitsplatz verzichten.
Im Oktober 2008 stellte die Gewerbeaufsicht mehrere Verstöße gegen die Röntgenverordnung fest. Dabei ging es in erster Linie wohl um formale Voraussetzungen. Zwar hatte das Krankenhaus die Fortbildung in Sachen Radiologie den Ärzten ermöglicht, doch dokumentiert wurde dies nur lückenhaft. So kam es zu Verstößen, weil Aufnahmen veranlasst wurden, ohne dass die Qualifikation der Ärzte dokumentiert worden war.
Zu der nicht dokumentierten Fachkunde der Ärzte aus den verschiedenen Kliniken des Hauses kam noch, dass die Röntgenabteilung wegen Personalengpässen nicht jede Anforderung überprüfte, was die im Jahr 2002 letztmals novellierte Röntgenverordnung vorschreibt. Außerdem kritisierte die Gewerbeaufsicht den am „Leo“ üblichen unbürokratischen Zugang zu den Röntgenbilder auf elektronischem Weg, was nicht nur bei Notfällen die Behandlung unterstützt. Das Aufsichtsamt fordert vor der Einsicht von Dritten eine Freigabe durch die Röntgenabteilung.
Dass das Bußgeld von dem Geschäftsführer verlangt wurde, liegt an dessen Stellung als Strahlenschutzverantwortlicher. Und als solcher verteidigt S. sein Handeln im Gespräch mit dieser Zeitung: „Hätten wir uns strikt an die Formalien gehalten, wäre die einzige Konsequenz die Schließung ganzer Betriebsteile und der Rückzug auf eine reine Notfallversorgung gewesen. Dies wäre aber weder für mich noch für die Klinikleiter zu verantworten gewesen, abgesehen von dem wirtschaftlichen Schaden, den das Krankenhaus hätte tragen müssen.“
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