Alles zum § 63 StrlSchV

Unterweisungen im Strahlenschutz (Update)

Karl-Heinz Szeifert 29 Nov, 2023 13:00

Die jährlich stattfindende Unterweisung nach §63 der StrlSchV ist ein zentraler Bestandteil des Strahlenschutzes und sollte deshalb auch korrekt, regelmäßig und gewissenhaft durchgeführt werden.

Nach Strahlenschutzrecht sind alle Beschäftigten und - soweit zutreffend – sonstige Personen verpflichtet an entsprechenden Unterweisungen teilzunehmen und nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß den Unterweisungen des Unternehmens für ihre Sicherheit und Gesundheit bei ihren Tätigkeiten und bei ihrer Anwesenheit in Kontrollbereichen selbst Sorge zu tragen.
Ziel der Unterweisungen ist es, den Beschäftigten die Kenntnis über die Maßnahmen zu vermitteln, die für ihre Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz notwendig sind. Weiterhin sollen die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte und Pflichten aus ArbSchG, StrlSchG und StrlSchV wahrzunehmen bzw. zu befolgen.
Unterweisungen umfassen (mündliche) Anweisungen, Erläuterungen und Informationen, die eigens auf den Arbeitsplatz und den Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereich der Beschäftigten oder die spezielle Anwesenheit der Besucher ausgerichtet sind.
Wie die Unternehmen Unterweisungen durchzuführen haben, hat der Gesetzgeber bewusst nicht geregelt. Mit Absicht hat er den Unternehmen aber einen breiten Spielraum gelassen.

Maßgeblich dafür waren bis zum 31.12.2018 der § 36 der Röntgenverordnung, bzw. der § 38 der Strahlenschutzverordnung. Diese beiden Verordnungen finden sich jetzt zusammengefügt mit einigen Änderungen im § 63 der neuen StSchV. In unserem Blogartikel: - § 63 der neuen Strahlenschutzverordnung - und am Ende dieses Artikels näher beschrieben.

In diesen Verordnungen wird vorgeschrieben, dass betreffende Personen sowohl vor Aufnahme der Tätigkeit als auch danach regelmäßig unterwiesen werden müssen.

Dafür Sorge zu tragen, dass diese Unterweisungen durchgeführt werden, gehören zu den Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen, bzw. der von diesem beauftragten Personen („Strahlenschutzbeauftragt(e)“).
Die Unterweisungen richten sich sowohl an „fachkundige“ wie auch an „nicht fachkundige“ Personen.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Unterweisungen,

  • die z.B. vor dem erstmaligen Zutritt zu Kontroll- oder Sperrbereichen erfolgen müssen (Erstunterweisung) und solchen,
  • die danach mindestens in jährlichem Abstand zu wiederholen sind (Wiederholungsunterweisungen).

Zu unterweisen sind

  • alle Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird
  • alle Personen, denen der Zutritt zu Sperrbereichen gestattet wird
  • Alle Personen, die mit der technischen Durchführung, Befundung, Stellung der rechtfertigenden Indiaktion zu tun haben, unabhängig davon ob diese Personen im Kontrollbereich selbst tätig sind.

Zu unterweisen sind auch

  • Sonstige Personen (z.B. Fremdpersonal, Probanden, Besucher, Auszubildende, Studierende, Handwerker, Reinigungspersonal, Sachverständige, Behördenvertreter, helfende Personen etc.), soweit ihnen im Einzelfall der Zutritt zu Kontrollbereichen erlaubt wurde oder soweit für sie aufgrund gesetzlicher Regelungen Zutrittsrechte zu Strahlenschutzbereichen bestehen.
  • Ob diese Personen „fachkundig“ oder „nicht fachkundig“ im Sinne der StrlSchV sind, ist unerheblich.
  • Personen die Prüfen, Proben, Wartungen und Instandsetzungen durchführen (22 StrlSchG) werden vom Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Firma, die diese Tätigkeiten durchführen unterwiesen.

Wer hat zu unterweisen ?

In der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ist nicht festgelegt, welche Person die Unterweisungen durchzuführen hat. Der Gesetzgeber hat bewusst auch hier den Unternehmen einen breiten Spielraum eingeräumt. Insbesondere ist hier – im Unterschied zu manchem (konventionellem) Regelwerk - nicht festgelegt, dass Unterweisungen vom (jeweiligen) Vorgesetzten auszuführen sind. Normativ festgelegt ist im Strahlenschutz lediglich, dafür Sorge zu tragen, dass ordnungsgemäße Unterweisungen durchgeführt werden. Es gehört zu den rechtlich festgelegten Pflichten des Unternehmens, dies zu organisieren und die Mittel dafür bereitzustellen. Die Leitung oder Beaufsichtigung der Unterweisungen wird in der Regel den Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Sofern die Strahlenschutzbeauftragten in ihren jeweiligen Entscheidungsbereichen die Unterweisungen nicht selbst durchführen, können sie geeignete Personen damit beauftragen. Das können durchaus auch MT-R sein.

Worüber ist zu unterweisen ?

Die Beschäftigten und Sonstige sind zu unterweisen über

  • die Arbeitsmethoden und die möglichen Gefahren
  • die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalte der StrlSchV und des StrlSchG, der Genehmigung(en) und der Strahlenschutzanweisung(en)
  • die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Strahlenschutz
  • die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen.
  • Darüber hinaus sind Frauen insbesondere auf ihre Mitteilungspflichten im Falle einer Schwangerschaft und auf die Strahlenrisiken für den Säugling im Falle einer Kontamination der Mutter hinzuweisen.

Weiterhin bietet es sich an, allgemeine Fragen zum Strahlenschutz oder neue Erkenntnisse bezüglich radiologischer Gefährdungen zu erörtern, Stör- und Unfallereignisse zu analysieren, auf mögliches Fehlverhalten und dessen Konsequenzen hinzuweisen, zu überprüfen, ob herstellerseitige, brachenspezifische Betriebsanweisungen ausreichend sind und inhaltlich verstanden wurden.

Wann ist zu unterweisen?

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit („Erstunterweisung“),
  • In regelmäßigen Abständen („Wiederholungsunterweisung“),
  • Bei wesentlichen Änderungen im Aufgaben/Tätigkeitsbereich

Die Unterweisungen sind grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen. Die Wiederholungsunterweisung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. (Siehe dazu auch den MTA-R.de-Artikel: Was bedeutet die Formulierung „einmal jährlich“?

Die erforderlichen Mittel und die organisatorisch-technischen Voraussetzungen hierzu (z.B. Räumlichkeit, Personal, Regelung des Betriebsablaufes) hat der Strahlenschutzverantwortliche bzw. in seinem Auftrag die betrieblich dafür zuständige(n) Stelle(n) zur Verfügung zu stellen .

Wie wird die Unterweisung dokumentiert?

Im Zusammenhang mit der Unterweisung sind folgende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gegeben:

  • Aufzeichnung über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung
  • Unterschrift der Aufzeichnung durch die unterwiesene Person(en)
  • Aufbewahrung der Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren für die Beschäftigten und von einem Jahr für die sonstigen Personen.
  • Vorlegen der Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Behörde.

Es ist die Pflicht des Strahlenschutzverantwortlichen, für eine sachgerechte Dokumentation zu sorgen und die Mittel dafür bereit zustellen. Die Durchführung dieser Dokumentation wird in der Regel eigens dafür beauftragten Mitarbeitern übertragen.


Zum 31.12.2018 trat das neue Strahlenschutzrecht in Kraft und somit auch der neue § 63 der StrlSchV (neu)

Nachstehend der Wortlaut des § 63 Unterweisung der neuen StrSchV mit entsprechenden Kommentierungen zu den Änderungen gegenüber dem alten § 38 der StrlSchV und dem § 36 der RöV.

§ 63 StrlSchV - Unterweisung

Abs.(1)

1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:

2 Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen.

3 Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.

4 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung tätig sind.

Abs.(2)

1 Die Unterweisung hat insbesondere Informationen zu umfassen über

  • 1.die Arbeitsmethoden,
  • 2.die möglichen Gefahren,
  • 3.die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
  • 4.die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzanweisung und
  • 5.die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

2 Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.

Abs.(3)

1 Die Unterweisung muss in einer für die Unterwiesenen verständlichen Form und Sprache erfolgen.

2 Die Unterweisung hat mündlich zu erfolgen.

3 Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für Nachfragen gewährleistet ist.

Abs.(4)

1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass andere Personen als die in Absatz 1 genannten, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung unterwiesen werden.

2 Dies gilt nicht für Personen, an denen ionisierende Strahlung angewendet wird oder radioaktive Stoffe angewendet werden.

Abs. (5)

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Unterweisungen darauf hingewiesen wird, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist und dass beim Vorhandensein von offenen radioaktiven Stoffen eine Kontamination zu einer inneren Exposition eines ungeborenen oder gestillten Kindes führen kann.

Abs. (6)

1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt und der Zeitpunkt der Unterweisungen unverzüglich aufgezeichnet werden.

2 Die Aufzeichnung ist von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen.

3 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre und in den Fällen des Absatzes 4 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.


Aus der Vollzugspraxis haben sich zusätzliche Anforderungen an die Unterweisung ergeben.

So stellt Abs. 3 Satz 1 klar, dass die Unterweisung nicht unbedingt auf Deutsch erfolgen muss, so lange sie für die Unterwiesenen verständlich ist; dies ist insbesondere für Forschungszentren, Universitäten und Kliniken relevant.

Abs. 3 Satz 2 legt fest, dass in der Regel eine mündliche Unterweisung zu erfolgen hat und das Lesen einer Informationsbroschüre oder der Strahlenschutzanweisung keine angemessene Unterweisung darstellt. Sowohl die Mündlichkeit als auch das Kriterium der Verständlichkeit finden sich auch in vergleichbaren Regelungen in anderen Rechtsbereichen, die den Umgang mit gefährlichen Stoffen betreffen, beispielswiese in § 14 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung und § 14 Absatz 2 und 3 der Biostoffverordnung.

Abs. 3 Satz 3 berücksichtigt, dass es bei Genehmigungsinhabern mit einer großen Zahl an Unterwiesenen oder hoher Fluktuation von zu unterweisenden Personen, wie beispielsweise Forschungseinrichtungen oder Kernkraftwerken, sinnvoll sein kann, eine Unterweisung mittels E-Learning oder von audiovisuellen Medien zuzulassen. Dies erleichtert auch das Anbieten von mehrsprachigen Unterweisungen. Damit eine angemessene Qualität der Unterweisung gewährleistet wird, bedarf diese Art der Unterweisung der Zustimmung der zuständigen Behörde und es werden die Möglichkeiten für Nachfragen und für eine Erfolgskontrolle verlangt.


Kommentieren

Kommentare

Ewald Groenewold vor 7 Jahre

Sehr gute Erklärung, ich bin nun Tierarzt, wer darf die Tierbetreuungsperson unterweisen, immer wieder eine strittige Frage besonders in Prüfungen.

Mit freundlichen Grüßen
Ewald Groenewold

Anmerkung von MTA-R.de
Wie im Artikel schon erwähnt:
Die Leitung oder Beaufsichtigung der Unterweisungen ist in der Regel den Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Sofern dieser Strahlenschutzbeauftragten in seien Entscheidungsbereichen die Unterweisungen nicht selbst durchführen, kann er geeignete Personen damit beauftragen. Nach meiner Ansicht sollte dies eine fachkundige Person sein. Fachkundiger Arzt, fachkundiger Med-Techniker oder MTRA .
Eine MFA hat keine Fachkunde - sie hat höchstens Kenntnisse im Strahlenschutz - und scheidet m.E damit aus.
Karl-Heinz zeifert

Ewald Groenewold vor 7 Jahre

Hallo,
ich unterrichte Tiermedizinische Fachangestellte u. a. auch im Strahlenschutz an der BBS Haarentor in Oldenburg, von Beruf bin ich Tierarzt. Die Erklärungen über die Unterweisung finde ich gut. Haben Sie einen Fragenkatalog für Prüfungen und Unterricht. Gern würde ich auch meine gesammelten Fragen aus stattgefundenen zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Ewald Groenewold

Ewald Groenewold vor 7 Jahre

Hallo,
ich bin es nochmal. Bei der Unterweisung folgende Fragen: Eine tiermedizinische Fachangestellte kann also die Unterweisung für die Mitarbeiter durchführen und auch die Tierbetreuungsperson unterweisen?
In dieser Hinsicht gehen die Meinungen auseinander.
Mit freundlichen Grüßen
Ewald Groenewold

Anmerkung der Red.:
Wir halten eine tiermedizinische Fachangestellte nicht geeignet zur Unterweisung, da sie keinerlei Fachkunde, sondern nur Kenntnisse im Strahlenschutz hat. Eine zweifelsfreie Beantwortung der Frage wird Ihnen die die zuständigen Ärztekammer geben können.

Emma Voß vor 7 Jahre

ich bin med. Fachangestellte mit Röntgenschein, den ich vor 5 Jahren gemacht habe. Jetzt soll ich für jährl. Unterweisungen durch meinen Chef unterschreiben, obwohl nicht eine stattgefunden hat. Wie sollte ich mich verhalten?

Karl-Heinz vor 7 Jahre

Hallo Emma,
eigentlich ist die Sachlage rechtlich ganz klar:
Tatsache ist, dass der Arzt mit seinem Verlangen mindestens eine Ordnungswidrigkeit begeht, die nach dem Bußgeldkatalog (siehe im mta-r.de Blog) wegen Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Einhaltung der Vorschriften des § 36 mit einem Bußgeld von 250 bis 5000 € belangt werden kann.
Deshalb auf keinen Fall unterschreiben. Die geforderte Unterschrift durch einen mündigen Menschen ist als Bestätigung einer Unterweisung gleichzusetzen. Im Falle einer Anzeige hat hier eher der Chef durch eine rechtlich nicht gedeckte Forderung der Unterschrift für nicht abgehaltene Unterweisungen nach & 36 RöV mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die MFA würde sich so im Falle einer Unterschrift bei fehlerhaften Verhalten durch Unwissenheit strafbar machen.
Weise den Chef auf die Unrechtmäßigkeit seines Verlangens hin und versuche ihn mit obigen Argumentation zu überzeugen. Rechtlich bist Du auf der sicheren Seite.
Allerdings musst Du Dich darauf gefasst machen, dass nach einer Verweigerung der Unterschrift bzw. der Drohung einer Anzeige bei der Aufsichtsbehörde, dadurch das Betriebsklima empfindlich gestört werden könnte, und MFA am kleineren Hebel wahrscheinlich nervlich auf Dauer den Kürzeren ziehen wird. In diesem Falle wäre dann ein rechtzeitiger Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber sicher der bessere und nervenschonendere Weg!
Ich wünsche Dir dabei jedenfalls viel Erfolg und das entsprechende Durchhaltevermögen.

Ein möglicher Weg zur friedlichen Einigung wäre auch dieser:
Die jährliche Belehrung kann und darf ja auch schriftlich durchgeführt werden.
Nach der RöV müssen in dem Dokument für die jährliche Unterweisung, das unterschrieben werden soll, auch die Inhalte der Unterweisung genannt werden. Sind diese Inhalte ausführlich genug erläutert, dann könnte man sich die Inhalte anzuschauen und evtl. ein paar Fragen dazu zu stellen. Die Inhalte sollten sich in erster Linie auf spezielle praxisinterne Organisationsabläufe und Proleme beziehen. Dann könnte dies als Unterweisung durchgehen und du könntest unterschreiben.

Silke vor 7 Jahre

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit kurzem im Krankenhaus und bin im Sekretariat der Radiologie.
Ich habe erfahren, dass sich das Strahlenschutzgesetz seit dem 01.10.2017 geändert hat.
Haben Sie einen link für mich wo ich mich genau über die Veränderungen informieren kann was sich jetzt genau ändert?
Des weiteren habe ich gehört, dass zum 31.12.2018 die Gültigkeit von Paragraph 36 RöV und StrlSchV aufgehoben wird?
Was kommt anstelle von RöV und StrSchV und hätten sie auch diesbezüglich aussagekräftige Quellen?

Mit freundlichen Grüßen

Silke Wilmschen
Sekretariat Radiologie

Meier vor 6 Jahre

Tach zusammen,
ich arbeite seit 1.10.18 als Leitung der Anästhesie in einer kleineren Praxisklinik mit angeschlossenen stationären Betten.
Nun haben wir Bildverstärker im OP im Einsatz und die Anästhesisten haben damit prinzipiell Zutritt zum Kontrollbereich.
Nun kam die Frage auf ob die Anästhesisten an der jährlichen Unterweisung Strahlenschutz teilnehmen müssen.
Meines Wissen müssen sie, aber der zuständige Radiologe (Strahlenschutzbeauftragte) ist nicht der Meinung. Wer hat nun Recht?

kszeifert vor 6 Jahre

Zu Kommentar von Maier:
Eindeutige Antwort: Die Anästhesisten müssen eingeladen werden, wenn sie sich im Kontrollbereich aufhalten bzw. wenn sie Zutritt zum Kontrollbereich haben.

Siehe dazu auch die Frage 2799 aus dem www.forum-roev.de
Im diesem Forum kann man Fragen zu aktuellen Problemen stellen. Herr Prof. Ewen (Mitglied im AK-RöV) dass dan hierzu kurzfristig Stellung genommen wird. Die Fragen und Antworten werden der Öffentlichkeit zur Information bereitgestellt. So wie auch diese Frage:

W. Bachert schrieb am 23.11.2016 - 18:46 Uhr:
Frage:2799 BETREFF: Unterweisung nach Paragraph 36 RöV
Sehr geehrte Damen und Herren, welcher Personenkreis sollte/muss zu der o.a. Unterweisung eingeladen werden. Wir sind eine Klinik mit Chirurgie, Innere, Urologie, Herzkatheter sowie Intensivstation- dort stehen überall Röntgengeräte. Mit freundlichen Grüßen W.Bachert

1. Antwort: Sehr geehrter Herr Bachert, bitte einen Blick in § 36 Abs. 1 RöV werfen. Die dort formulierten Vorgaben gelten generell in der Röntgendiagnostik, also auch für die von Ihnen aufgezählten radiologischen Tätigkeiten: Aufenthalt im Kontrollbereich (gilt für im Röntgenraum beruflich Tätige - ggf. einschließlich eines/r Anästhesisten/in - bei Durchleuchtungsuntersuchungen. Sie gelten ferner für alle Personen, die Röntgenstrahlung anwenden (s. § 2 Nr. 1 RöV), also für solche, die nach § 2 Nr. 7 RöV eine Röntgenuntersuchung technisch durchführen, die befunden und die rechtfertigende Indikationen stellen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen

Ewald Groenewold vor 6 Jahre

Eine Frage: Dürfen stillende Mütter in den Kontrollbereich als Tierbetreuungsperson?
Danke für Ihre Mühe.

kszeifert vor 6 Jahre

Für stillende Mütter gilt ein Aufenthaltsverbot in Kontrollbereichen nur dann, wenn mit offenen
radioaktiven Substanzen umgegangen wird.

Praxis Dr. Schäper und Dr. Grolik vor 2 Jahre

Vielen Dank für die gute Zusammenfassung.
Könnten Sie uns bitte einen link schicken für einen Vordruck zur Dokumentation der Unterweisung.
Das wäre prima.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Das Praxisteam

kszeifert vor 2 Jahre

Einen brauchbaren Mustervordruck gibt es z.b.: hier:
https://roentgen-consult.de/eip/media/vorlage-zur-unterweisung.pdf?fl=23289018