Jährliche Unterweisung nach § 63 StrlSchV

Was bedeutet die Formulierung „einmal jährlich“?

Karl-Heinz Szeifert 22 Aug, 2022 12:17

Was bedeutet die Formulierung „einmal jährlich“? Z. B. beim Wiederholungsintervall einer Strahlenschutzunterweisung nach § 63 StrlSchV.

  • A. alle zwölf Monate bzw. vor Ablauf von 12 Monaten -
  • B. einmal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, also irgendwann innerhalb des Kalenderjahrs – so wie man z.B. den jährlichen Zahnarztbesuch abhält.

Handelt man wie bei Antwort A. ergeben sich dadurch aber gegebenenfalls Probleme, falls die letzte Unterweisung oder ärztliche Untersuchung mehr als 365 Tage her ist. Dadurch müssten die Unterweisungstermine - wie z. B. der Ramadan - langfristig durchs Jahr wandern. Das wiederum stellt viele Firmen vor ein Problem, die gerne einen fixen Termin im Jahr ("Unterweisungstag", "Safety Day" etc.) organisieren wollen.

  • Wie ist die rechtliche Situation einzuordnen?
  • Wie strikt kann man bei Überschreitung der 365-Tage- Frist jemandem den Zugang zum Kontrollbereich verwehren?
    Und was macht man mit zurückliegenden Lücken zwischen den Unterweisungen? Wie groß dürfen die maximal sein?

Dr. Jan-Willem Vahlbruch, Vorsitzender des Arbeitskreises Ausbildung AKA und Dr. Bernd Lorenz, Vorsitzender des Arbeitskreises Recht AKR äußern sich dazu folgendermaßen:

Tatsächlich gibt es für diese Fragestellung keine konkreten Angaben in der Verordnung. Allerdings kann die genaue Formulierung im Verordnungstext Hinweise darauf geben, wie die Regelungen interpretiert werden könne:

  • So muss die ärztliche Überwachung einer beruflich exponierten Person der Kategorie A „innerhalb eines Jahres“ erfolgen (§77 Abs.1 StrlSchV). Das ist eine recht strenge Formulierung, die häufig so interpretiert wird, dass der Abstand zwischen zwei Untersuchungen tatsächlich 365 Tage nicht überschreiten darf. Entscheidend ist der Termin der Untersuchung, nicht der Bescheid.
  • Im §63 Abs.1 StrlSchV steht hingegen, dass „die Unterweisung einmal im Jahr zu wiederholen ist“. Das ist eine nicht ganz so strenge Formulierung, die ein Abweichen von exakten 365 Tagen durchaus toleriert. Es sollte aber „ein Jahr“ nicht wesentlich überschritten werden. Grundsätzlich spricht auch nichts dagegen, wenn man dies strenger sieht.

Hinweis: Es steht hier nicht „die Unterweisung ist einmal im Kalenderjahr zu wiederholen“. Das hätte der Gesetzgeber auch schreiben können, denn der Begriff des Kalenderjahres taucht an anderen Stellen auch auf. Dann wäre eine Unterweisung am 1.1.2019 und die nächste am 31.12.2020 auch in Ordnung gewesen, so dass der facto 2 Jahre zwischen den Unterweisungen gelegen hätten.

Leider geben die amtlichen Begründungen sowohl zur aktuellen StrlSchV als auch zur StrlSchV von 2002 keinen Hinweis darauf, wie die Formulierung genau zu interpretieren ist. (Stand 01.02.2022)

Alles weitere zum § 63 StrlSchV Unterweisungen im Strahlenschutz gibt es hier: https://www.mta-r.de/blog/unterweisungen-im-strahlenschutz-nach-36-roev-bzw-38-strlschv/


Quelle: Fachverband für Strahlenschutz e.V. https://www.fs-ev.org/service/fragen-und-antworten-zum-strahlenschutz/verantwortung-und-kontrolle-im-strahlenschutz

Kommentieren