Neue Strahlenschutzgesetzgebung

Röntgenpass muss nicht mehr angeboten werden

Karl-Heinz Szeifert 5 Apr, 2019 00:00

Seit dem 31.12.2018 sind Kliniken und Arztpraxen, in denen Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden, nicht mehr gesetzlich verpflichtet, Röntgenpässe bereit zu halten und den Patientinnen und Patienten anzubieten.

In § 85 (3) StrlSchG findet sich allerdings die Aussage, dass dem untersuchten Patienten auf seinen Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlassen ist.

Obwohl dies Vorschrift des § 85 (3) StrlSchG eine Ermächtigung gibt, können in der StrlSchV keine spezifischen Regelungen zur dosisbezogenen Informationsweitergabe gefunden werden. Gegebenenfalls sind hierzu also auch andere Rechtsgrundlagen wie Patientenrechtegesetz/SGB V oder ärztliche Berufsordnung zu prüfen.

Eine Fortführung bestehender Röntgenpässe bis zum Einsatz von elektronischen, für Patienten zugänglichen Dosisdokumentationen wird wahrscheinlich den Regelfall darstellen, zumal das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) den Patienten rätden, über erhaltene strahlendiagnostische Untersuchungen Buch zu führen. Das BfS empfiehlt, sowohl Röntgen als auch nuklearmedizinische Anwendungen wie bislang im Röntgenpass festzuhalten.

Dazu kann der bestehende Röntgenpass weiter verwendet oder ein neues Formular heruntergeladen werden.

Außerdem sollte in der radiologischen Praxis über Verfahren informiert werden, für die keine Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffe eingesetzt werden. Dazu gehören MRT und die Ultraschalldiagnostik.

Angaben im Röntgenpass

Folgende Angaben zur Untersuchung sollten in einen Röntgenpass eingetragen werden:

  • die Institution, in der die Untersuchung oder Behandlung durchgeführt wurde,
  • die untersuchte oder behandelte Körperregion,
  • die Bezeichnung der Untersuchung, Untersuchungstechnik oder Bezeichnung des Behandlungsverfahrens sowie
  • das Datum der Untersuchung oder Behandlung.

Kommentieren