Was ist erlaubt an MTRA?

Schmuck, Piercings und Tatoos

radiologie|technologie radiologie|technologie Heft 2/2016

Das Tragen von Uhren und Schmuck an Unterarmen und Händen bei der Arbeit ist nicht zulässig, während von Piercings oder Tattoos im Praxisalltag keine Infektionsgefahren ausgehen. Auf seinen Internetseiten nimmt das Robert-Koch- Institut Stellung.

Das Tragen von Uhren und Schmuck an Unterarmenund Händen ist in Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht zulässig – Wie wird dieses Verbot begründet?

Die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250, Ausgabe März 2014, formuliert bei 4.1.7: „Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden. Derartige Gegenstände können die Wirksamkeit der Händedesinfektion vermindern.“

Siehe auch Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) „Händehygiene“, Bundesgesundheitsblatt 43 (2000), S. 230-233“ (http://www.baua.de).

Die Kommission des RKI führt zu Beginn ihres Textes ebenfalls aus: „Als Voraussetzung für die Händehygiene dürfen in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, einschließlich Uhren und Eheringe, getragen werden“ (http://www.rki.de).

Das RKI zitiert hier eine Verhaltensregel der Berufsgenossenschaft [VBG 103 (1994)] der Kategorie IV (Aussage aufgrund einer rechtlichen Regelung). Es handelt sich also nicht um ein Verbot, das durch eine Expertenkommission beim RKI originär formuliert und durch das Institut veröffentlicht wurde. Dazu sind beide (RKI wie Kommission) mangels einer Rechtsgrundlage (die Einschränkung von Freiheitsrechten bedarf einer gesetzlichen Grundlage; Art. 2 Abs. 2 GG) auch gar nicht befugt. Vielmehr zitiert die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eine Regel aus dem Arbeitsschutz, auf die sich die hier dargestellte Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Verbot, Uhren und Schmuck zu tragen) stützt (ArbSchG BioStV, TRBA 250). Die in der Kommissionsempfehlung aus dem Jahr 2000 noch zitierte VBG 103 ist mittlerweile durch TRBA 250 abgelöst.

Adressaten der Fragen zur Zulässigkeit des Tragens von Uhren und Schmuck im Gesundheitsdienst sind also nicht primär das Robert-Koch-Institut, sondern der betriebsärztliche Dienst einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder das Amt für Arbeitsschutz.

Eine weitere Anmerkung: Regeln des Arbeitsschutzes äußern sich nicht zu Halsketten, Reifen an Oberarmen, Ohrringen und anderen Schmuckstücken. In der Literatur lassen sich dazu auch keine zitierfähigen Aussagen finden. Einfache rationale Überlegungen legen nahe, dass bei Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung (z. B. im Rahmen von Operationen, Eingriffen, der Wundversorgung) darauf verzichtet werden sollte.

Dürfen Beschäftigte im Gesundheitsdienst Piercings tragen?

Sehr kontrovers diskutiert wird laut RKI die Frage, ob Beschäftigte im Gesundheitswesen Piercings, insbesondere der Lippen, der Zunge und der Augenbrauen tragen dürfen. Anstoß wird auch genommen an großen, während der Arbeit sichtbaren Tattoos.

Hier sind Aspekte:

  • der Infektionsprävention und
  • solche getrennt zu betrachten, die sich etwa mit „Corporate Identity“, Image/dem Erscheinungsbild eines Krankenhauses/einer Praxis, Auftreten der Mitarbeiter u. ä. beschreiben lassen.

Beim letztgenannten Punkt würden häufig Hygiene und Infektionsprävention als Verbotsgründe angeführt, so das RKI. Tatsächlich werden diese Gründe häufig missbraucht, wenn den diskutierenden/ streitenden Parteien die Argumente ausgehen und sich kein Kompromiss erzielen lässt. Von einem in den umgebenden Hautarealen reizlosen Piercing oder Tattoo gehen im Stations- oder Praxisalltag keine Infektionsgefahren aus.

Ob Patienten gepiercte oder tätowierte Mitarbeiter chic finden oder sich dadurch abgestoßen fühlen, ist eine offene Frage und folgt der Weisheit, dass sich über Geschmack nicht streiten lässt. Für solche Meinungsverschiedenheiten kann nur empfohlen werden, mit der Personalvertretung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Lösung anzustreben.

Handrick W et al. haben in der Zeitschrift Mikrobiologie (2003) 13: 95-100 eine Übersichtsarbeit veröffentlicht, „Infektionen durch Piercings und Tattoos“, die keinen anderen Schluss zulässt, als dass Mitarbeiter, deren Haut rund um das Piercing oder im Tattoo Entzündungszeichen und damit eindeutige Hinweise auf eine Infektion zeigen, die Gesundheit der von ihnen betreuten Patienten gefährden.

Arbeitgebern empfiehlt das RKI, Regelungen zu vereinbaren, ob und wie lange ein Beschäftigter in solchen Fällen nicht arbeiten darf und dass er/sie sich verpflichtet, bei der Sanierung aktiv mitzuwirken. Auch die Frage der Lohn-/Gehaltsfortzahlung, ob eine Krankschreibung erfolgt, ob Urlaub genommen oder Überstunden „abgefeiert“ werden können, kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Ein Beitrag aus der Zeitschrift "radiologie technologie" Heft 2/2016


Quelle: Robert-Koch-Institut

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