Neues zum

Strahlenschutzrecht ab 2019

Karl-Heinz Szeifert 10 Jan, 2019 00:00

Bereits am 27.06.2017 wurde ein neues Strahlenschutzgesetz veröffentlicht, das jedoch in den für die Medizin relevanten Teilen erst zum 31.12.2018 in Kraft getreten ist.

Zugleich ist eine ebenfalls neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft treten, die am 19.10.2018 im Bundesrat angenommen wurde und die u.a. die Röntgenverordnung und die bisherige Strahlenschutzverordnung ersetzt.

Für die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlung, radioaktiver Stoffe und Strahlung in der Strahlentherapie ergeben sich hieraus einige Änderungen, die jedoch größtenteils mit längeren Übergangszeiten versehen wurden.


Einige Änderungen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit

  • Ein Fehlermanagementsystem ist einzurichten, um Behandlungsfehler zu erkennen, aufzuzeichnen, zu bewerten, zu bearbeiten und ggf. zu melden. Bedeutsame Ereignisse sollen später anonym auf einem beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) betriebenen Portal einsehbar sein, um aus aufgetretenen Fehlern ggf. Konsequenzen für die eigene Arbeit ableiten zu können. Kriterien für die Bedeutsamkeit von Ereignissen sind in der StrlSchV definiert, in der Radiologie sind das Bezugssystem die Diagnostischen Referenzwerte (DRW) des BfS, für andere Strahlenanwendungen sind z.B. Organdosiswerte oder eine effektive Dosis als Maßstab anzulegen. Auch andere Ereignisse wie Patientenverwechslungen oder bestimmte Abweichungen von der Zieldosis bei der Strahlentherapie sind meldepflichtig.
  • Bei CT und dosisintensiven Interventionen wird die Einbindung eines Medizinphysik-Experten erforderlich.
  • Weiterhin wird für bestimmte Röntgenanlagen ein technisches System zur Erfassung und Aufzeichnung der Patientendosis gefordert.
  • Während bisher schriftliche Arbeitsanweisungen nur für häufige Verfahren zu erstellen waren, sind diese künftig für alle medizinischen Anwendungen auszuarbeiten.
  • Künftig entfällt der Röntgenpass, der nicht die in ihn gesetzten Erwartungen als Mittel zur Reduzierung von Röntgenaufnahmen erfüllt hat.
  • Für Personen, die der amtlichen Dosimetrie unterliegen, muss eine persönliche Kennziffer (unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer) auf einem Internetportal des BfS erzeugt werden, die eine eindeutige Zuordnung der überwachten Person im Strahlenschutzregister des BfS ermöglicht (diese Seite ist zurzeit noch nicht verfügbar).
  • Für beruflich exponierte Personen mit der Möglichkeit einer hohen Exposition der Augenlinse (vor Allem an Herzkatheter- oder vergleichbaren Arbeitsplätzen) ist zu beachten, dass der Dosisgrenzwert der Augenlinse von 150 auf 20 mSv/a abgesenkt wurde. An vielen Arbeitsplätzen dürfte eine Optimierung des technischen Strahlenschutzes erforderlich werden.

Am 16.8.2018 wurde zudem noch eine Korrektur der Tabelle 6 „Diagnostische Referenzwerte für interventionell-radiologische Eingriffe am Erwachsenen“ veröffentlicht mit neuen Werten für zehn Verfahren.

Link zum StrlSchG - Link zur neuen StrlSchV


Quelle: Schleswig Holsteinisches Ärzteblatt Ausgabe 12.2018

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