Das neue Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzunterweisung § 63 StSchV

Karl-Heinz Szeifert 21 Jan, 2019 00:00

Der § 63 der neuen Strahlenschutzverordnung führt die Regelungen von § 38 und § 103 Absatz 6 der bisherigen Strahlenschutzverordnung und § 36 der bisherigen Röntgenverordnung zusammen und entwickelt sie weiter.

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ein Artikelgesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S.1966)der Bundesrepublik Deutschland setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht um.

Es trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und - soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung.

Der Artikel 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) enthält dabei die neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) . Diese Verordnung trat am 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig traten die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 und die Röntgenverordnung vom 30. April 2003 außer Kraft.

Mit dem neuen Gesetz erhält das bundesdeutsche Strahlenschutzrecht eine eigenständige und einheitliche Grundlage. In der Folge werden Regelungen zusammengeführt, die bislang in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung enthalten waren. Zahlreiche Vorgaben werden darin aktualisiert und an den Stand des wissenschaftlichen Fortschritts angepasst.

So auch der § 63 der neuen Strahlenschutzverordnung (Artikel 1 des Strahlenschutzgesetzes). Dieser führt die Regelungen von § 38 und § 103 Absatz 6 der bisherigen Strahlenschutzverordnung und § 36 der bisherigen Röntgenverordnung zusammen und entwickelt sie weiter.


Nachstehend der Wortlaut des § 63 Unterweisung der neuen StrSchV mit Kommentierungen zu den Änderungen gegenüber der alten StrSchV und der RöV.:

Abs.(1)

1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:

2 Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen.

3 Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.

4 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung tätig sind.

Abs.(2)

1 Die Unterweisung hat insbesondere Informationen zu umfassen über

  • 1.die Arbeitsmethoden,
  • 2.die möglichen Gefahren,
  • 3.die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
  • 4.die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzanweisung und
  • 5.die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

2 Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.

Abs.(3)

1 Die Unterweisung muss in einer für die Unterwiesenen verständlichen Form und Sprache erfolgen.

2 Die Unterweisung hat mündlich zu erfolgen.

3 Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für Nachfragen gewährleistet ist.

Abs.(4)

1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass andere Personen als die in Absatz 1 genannten, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung unterwiesen werden.

2 Dies gilt nicht für Personen, an denen ionisierende Strahlung angewendet wird oder radioaktive Stoffe angewendet werden.

Abs. (5)

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Unterweisungen darauf hingewiesen wird, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist und dass beim Vorhandensein von offenen radioaktiven Stoffen eine Kontamination zu einer inneren Exposition eines ungeborenen oder gestillten Kindes führen kann.

Abs. (6)

1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt und der Zeitpunkt der Unterweisungen unverzüglich aufgezeichnet werden.

2 Die Aufzeichnung ist von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen.

3 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre und in den Fällen des Absatzes 4 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.


Aus der Vollzugspraxis haben sich zusätzliche Anforderungen an die Unterweisung ergeben.

So stellt Abs. 3 Satz 1 klar, dass die Unterweisung nicht unbedingt auf Deutsch erfolgen muss, so lange sie für die Unterwiesenen verständlich ist; dies ist insbesondere für Forschungszentren, Universitäten und Kliniken relevant.

Abs. 3 Satz 2 legt fest, dass in der Regel eine mündliche Unterweisung zu erfolgen hat und das Lesen einer Informationsbroschüre oder der Strahlenschutzanweisung keine angemessene Unterweisung darstellt. Sowohl die Mündlichkeit als auch das Kriterium der Verständlichkeit finden sich auch in vergleichbaren Regelungen in anderen Rechtsbereichen, die den Umgang mit gefährlichen Stoffen betreffen, beispielswiese in § 14 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung und § 14 Absatz 2 und 3 der Biostoffverordnung.

Abs. 3 Satz 3 berücksichtigt, dass es bei Genehmigungsinhabern mit einer großen Zahl an Unterwiesenen oder hoher Fluktuation von zu unterweisenden Personen, wie beispielsweise Forschungseinrichtungen oder Kernkraftwerken, sinnvoll sein kann, eine Unterweisung mittels E-Learning oder von audiovisuellen Medien zuzulassen. Dies erleichtert auch das Anbieten von mehrsprachigen Unterweisungen. Damit eine angemessene Qualität der Unterweisung gewährleistet wird, bedarf diese Art der Unterweisung der Zustimmung der zuständigen Behörde und es werden die Möglichkeiten für Nachfragen und für eine Erfolgskontrolle verlangt.


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