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Technische Durchführung nur durch MTRA
Teleradiologie nach § 123 StrSchV
Eine Besonderheit beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen sind die teleradiologischen Untersuchungen. Diese waren bis 2018 streng im §3 Abs 4 der RöV geregelt. Seit dem 1.Januar 2019 gilt der §123 der neuen Stahlenschutzverordnung (StrlSchV). - Ohne wesentliche Veränderungen!