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§ 180 StrlSchG - Aufsichtsprogramm

Ergebnisse der Aufsichtsbehörde von Vor-Ort-Überprüfungen

Karl-Heinz Szeifert 18 Sep, 2022 14:45

Gemäß § 180 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes werden beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Anlagen und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in Medizin und Technik regelmäßige Vor-Ort-Überprüfungen durchgeführt.

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