§ 180 StrlSchG - Aufsichtsprogramm
Ergebnisse der Aufsichtsbehörde von Vor-Ort-Überprüfungen
Gemäß § 180 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes werden beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Anlagen und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in Medizin und Technik regelmäßige Vor-Ort-Überprüfungen durchgeführt.