Muss auch ein Tierarzt eine rechtfertigende Indikation stellen?

Zaphira 23 Aug 2017

Hallo @ all, Ich bin schon seit einigen Jahren MTRA und arbeite in einem Fortbildungsinstitut im Fachbereich "Strahlenschutz in der Medizin". Vor Kurzem hat mich eine Kollegin bei einem Fachkunde-Aktualisierungskurs gefragt, wie das denn bei Tierärzten sei. Müssen fachkundige Tierärzte, die Rö-Strahlen an Tieren anwenden, ebenfalls eine rechtfertigende Indikation stellen? Ich war erst einmal überfragt und auch mein leitender Dozent wusste nicht so recht Bescheid... Klar ist, dass viele Tiere vom Personal & helfenden Personen gehalten werden müssen, was mit einer erhöhten Strahlenbelastung der solchen einhergeht. In der Hinsicht wäre es logisch, wenn ein fachkundiger Tierarzt eine Risiko-Nutzen-Abwägung vornimmt (in diesem Fall jedoch nur für die "tierhaltende Person?"). Wenn jedoch das Tier auch ohne haltende Person ruhig liegt (bspw. in Narkose), muss dann der fachkundige Arzt auch eine rechtfertigende Indikation stellen (in diesem Fall für das Tier?") Nun ja, nach eingehendem Studium der RöV & der RL "Strahlenschutz in der Tierheilkunde" habe ich dazu leider nicht viel gefunden. Vielleicht findet sich in der Community jemand, der in einer Tierarztpraxis mit Röntgendiagnostik arbeitet und mir dazu Auskunft geben kann. Das wäre wirklich super! "Strahlend" schöne Grüße! Zaphira

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kszeifert vor 7 Jahre 0

Hallo Zaphira,
hierzu musst Du Dir nur die RöV genau ansehen:
Im Unterabschnitt 2 der RöV wird ab § 23 die Anwendung von Rä-Strahlung am Menschen geregelt.
Demnach darf Röntgenstrahlung unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.
Die Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde ist im Unterabschnitt 3 speziell im § 29 der RöV geregelt.
Darin wird keine rechtfertigende Indikation gefordert. Hier wird lediglich festgelegt, welcher Personenkreis hierzu berechtigt ist. (Ähnlich dem §24 für Rö-Anwendungen beim Menschen).
Ich setze allerdings voraus, dass ein verantwortungsbewusster fachkundiger Tierarzt eine solche Risiko-Nutzen-Abwägung vornimmt.

Näher geregelt ist das in der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV). Link:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_02022005_RSII4114327.htm