Das Mutterschutzgesetz

Mutterschutz in Krankenhäuser und Praxen (3)

rockpop 9 Aug, 2018 23:00

Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz untersagen die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen.

So dürfen

  • bei Kontakt mit
    • sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder
    • in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
  • Schwangere und stillende Mütter nur beschäftigt werden
    • sofern festgesetzte Grenzwerte nicht erreicht oder überschritten werden, wobei
    • der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestimmungsgemäßem Umgang
    • krebserzeugenden,
    • fruchtschädigenden oder
    • erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt, so darf
  • eine Schwangere
    • mit dieser Arbeit überhaupt nicht beschäftigt werden und
  • eine stillende Mutter
    • nur beschäftigt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist.

Soweit eine Arbeit zulässig ist, ist der Schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin eine geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei der Schutzausrüstung sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten, also etwa auch eine Aufnahme über die Schleimhaut oder durch Einatmen. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die in die Haut eindringen, setzt grundsätzlich voraus, dass die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.

Umgang mit Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln

Zu diesen Gefahrstoffen zählen auch Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel. Werden also z.B. Desinfektionsmittel eingesetzt, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freisetzen, wie etwa formaldehydhaltige Desinfektionsmittel, sollten werdende Mütter in diesen Bereichen generell nicht eingesetzt werden. Im Übrigen dürfen werdende oder stillende Mütter mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, nur umgehen, wenn sichergestellt ist, dass der Grenzwert nicht erreicht oder überschritten wird. Grundsätzlich sind beim Umgang mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, Schutzhandschuhe zu tragen.

Nähere Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich regelmäßig etwa in Sicherheitsdatenblätter, auf der Kennzeichnung der Gebinde oder in Einsatz- oder Betriebsanweisungen. § 7 Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis beschäftigt, festzustellen hat, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt und ob bei der Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden oder entstehen. Aus diesem Grunde müssen für die verwendeten Reinigungsmittel Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Diese können beim Hersteller der Reinigungsmittel angefordert werden.

Umgang mit Medikamenten

Zu diesen Gefahrstoffen zählen auch Medikamente. Soweit diese – wie etwa Salben – nachweislich in die Haut eindringen, darf die werdende Mutter keinen Hautkontakt hiermit haben oder es muss ihr als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung stehen.

Auch dürfen Schwangere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Kontakt mit Zytostatika haben. Sie dürfen auch keinen Kontakt mit Ausscheidungen von Patienten haben, die mit Zytostatika behandelt werden.

Umgang mit Narkosegasen

Ebenfalls zu den Gefahrstoffen zählen Narkosegase (Inhalationsnarkotika). Wird in einem Raum mit Narkosemitteln gearbeitet, so können werdende oder stillende Mütter dort schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen ausgesetzt sein, die eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter und die Leibesfrucht sein können. Die Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter in Bereichen, in denen mit dem Auftreten dieser Gase gerechnet werden muss, ist daher nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und § 6 Abs. 3 MuSchG nur dann zulässig, wenn der Luftgrenzwert für diese Gefahrstoffe sicher und dauerhaft unterschritten wird. Bei Intubationsnarkosen (geschlossene Verfahren) kann diese Bedingung meist erfüllt werden, was allerdings durch ausreichend häufige Messungen nachgewiesen werden muss. Bei Maskennarkosen, wie sie besonders bei Kindern angewendet werden, ist dies dagegen nicht der Fall, da es hierbei zu einer Überschreitung der Luftgrenzwerte kommen kann.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass derzeit nach verbreiteter wissenschaftlicher Meinung für einige Narkossemittel eine abschließende Bewertung nicht vorgenommen werden kann:

  • Für Lachgas (Distickstoffmonoxid-N20) besteht ein Grenzwert von 180 mg/m³ bzw. 100 ml/m³. Gleichwohl ist nach den Erkenntnissen der DFG-Kommission eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Daher wird aus präventivmedizinischen Gründen eine Beschäftigung von werdenden Müttern auch bei Einhaltung des Grenzwertes derzeit nicht empfohlen.
  • Bei Halothan (2-Brom-2-chlor-1,1,1-trifluorethan) handelt es sich um einen Stoff der Gefahrstoffgruppe B1, bei dem das Risiko einer Fruchtschädigung als wahrscheinlich unterstellt werden muss, so dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte von 41 mg/m³ bzw. 5 ml/m³ eine Gefährdung besteht. Der Einsatz einer werdenden oder stillenden Mutter ist daher ausgeschlossen.
  • Bei Enfluran (2-Chlor-1,1,2-trifluorethyl-difluormethylether), einem Stoff der Gruppe C1, muss bei Einhaltung des Grenzwerts von 20 ml/m³ das Risiko einer Fruchtschädigung nicht befürchtet werden.

Bei Isofluran (1-Chlor-2,2,2-trifluorethyl-difluormethylether), einem häufig verwendeten fluorierten Narkosemittel, besteht derzeit kein Grenzwert, es gibt nur einen Vorschlag für einen Grenzwert von 80 mg/m³.

  • Für anderen Inhalationsnarkotika bestehen gegenwärtig weder Grenzwerte noch existieren wissenschaftlich gesicherte Aussagen über das Risiko einer möglichen Fruchtschädigung. Für Sevofluran und Desfluran etwa hat zwar die arzneimittelrechtliche Überprüfung ergeben, dass beide eine geringere Toxizität aufweisen als bisher übliche Anästhesiemittel. Jedoch liegen für beide Mitter bisher keine Erkenntnisse hinsichtlich möglicher reproduktionstoxischer Effekte vor.

Unabhängig davon kann die Beschäftigung in Operationsbereichen, für die keine geeignete Atemluftrückführung und Absaugung besteht, in denen die Atemluft also durch eine erhöhte Konzentrationen von Narkosegasen belastet wird, untersagt werden.

Zur Überwachung von Arbeitsbereichen für Anästhesiearbeitsplätze in Operationssälen und Aufwachräumen und für die im Umgang mit Narkosemitteln festzulegenden Schutzmaßnahmen existieren arbeitsmedizinisch-toxikologische Empfehlungen des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz (BIA) (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz: Anästhesiearbeitsplätze – Operationssäle [1017]). Werden diese Empfehlungen beachtet, kann von einer dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenzwerte ausgegangen werden. Unabdingbare Grundvoraussetzung für die Beschäftigung einer Schwangeren beim Einsatz der genannten Narkosemittel im OP-Raum ist daher – neben der Einhaltung der sonstigen Gebote und Verbote – die umfassende Beachtung dieser Empfehlungen. Dies umfasst insbesondere:

  • die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der TRGS 525 für den Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung sowie
  • die Beschränkung auf die in der BIA-Empfehlung 1017 beschriebenen Narkoseverfahren, bei denen der Bewertungsindex für Anästhesiegase eingehalten wird.

Schutz vor Biostoffen

Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine werdende Mutter nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden.

Tätigkeit in einer Kinderarztpraxis

In Kinderarztpraxen oder Arztpraxen mit einem hohen Kinderanteil besteht für Mitarbeiterinnen aufgrund des gehäuften Auftretens von Kinderkrankheiten wie Mumps, Masern, Röteln, Windpocken oder Ringelröteln ein im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung etwa doppelt so hohes Risiko, sich mit diesen Krankheitserregern zu infizieren. Hinzu kommt, dass 10 – 30% aller Kleinkinder – auch klinisch gesunder Kinder- bis zu 5 Jahren das Zytomegalievirus im Urin ausscheiden. Dies ist verstärkt bei Kindern bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Fall, kann aber auch bei älteren Kindern insbesondere bei Abwehrschwäche vorkommen. Das Zytomegalievirus, das durch Kontakt mit Urin (Windelwechsel, Hilfe beim Toilettengang) und durch engen Kontakt mit Speichel und Blut übertragen wird, kann Erkrankungen der Leibesfrucht hervorrufen.

Daher ist in der Regel bei der Behandlung von Kleinkindern bis zum Ende des 3. Lebensjahres eine Weiterbeschäftigung Schwangerer ohne ausreichende Immunität am besten ganz unterbleibt, ansonsten aber nur unter erweiterten Arbeitsschutzmaßnahmen möglich wäre. Hierzu zählt unter anderem das Tragen von Atemschutzmasken (wobei P3-Masken in der Schwangerschaft wegen des erhöhten Atemwiderstandes nicht empfehlenswert und für die Schwangere regelmäßig auch nicht zumutbar sind und auch nur nach einer Vorsorgeuntersuchung eingesetzt werden dürfen), das Tragen von geeigneten Handschuhen bei Kontakt zu Körperflüssigkeiten und Händedesinfektion vor den Mahlzeiten. Schwangere, die ältere Kinder ab dem 4. Lebensjahr behandeln, müssen ebenfalls über die bestehenden Infektionsrisiken informiert und zur Beachtung der beschriebenen Schutzmaßnahmen verpflichtet werden.

Für Angestellte in Kinderarztpraxen sind nach dem Anhang „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen“ der ArbMedVV Untersuchungen und das Angebot von Impfungen (vor Eintritt einer Schwangerschaft) gegen Keuchhusten, Diphtherie, Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken vorgeschrieben. Wird eine Beschäftigte ohne ausreichende Immunität schwanger, bleibt nur die Freistellung dieser Mitarbeiterin von allen risikobehafteten Tätigkeiten.

Liegt keine Immunität nach durchstandener Zytomegalie- bzw. Ringelrötelninfektion vor, so müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden:

  • Schwangere, die nicht gegen Ringelröteln immun sind, dürfen bis zur 20. Schwangerschaftswoche nicht in Kinderarztpraxen eingesetzt werden. Da bei Entwicklungsverzögerung des Kindes auch Schädigungen nach der 20. Schwangerschaftswoche auftreten könnten, sollte die Schwangere bei verzögerter Entwicklung den behandelnden Gynäkologen fragen, ob eine Weiterarbeit unter einer Infektionsgefahr durch Ringelröteln möglich ist.
  • Schwangere sollten über Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen eingehend belehrt werden. Schutzmaßnahmen können z. B. das Tragen geeigneter medizinischer Einmalhandschuhe (siehe Kapitel Biostoffe) bei Kontakt mit Blut, Speichel und Urin sein. Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastete Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.
  • Vor den Mahlzeiten sind die Hände zu desinfizieren und Hautpflegemittel aufzutragen.

Tätigkeiten in der Onkologie und Hämatologie

In der Onkologie bzw. Hämatologie kommt es bei immundefizienten Patienten gehäuft zum Auftreten von Infektionskrankheiten bzw. zur Ausscheidung größerer Erregermengen. Nach Einschätzung der ständigen Impfkommission (STIKO) besteht ein erhöhtes Risiko für Seronegative, an Masern oder Windpocken zu erkranken. Ebenso treten in diesem Bereich vermehrt Zytomegalieerkrankungen auf. Dies schließt einen Umgang von seronegativen Schwangeren mit immundefizienten Patienten aus.

Tätigkeit auf der reinen Seite der Sterilisation

Auf der reinen Seite der Sterilisation dürfen werdende Mütter mit leichten Arbeiten wie etwa dem Sortieren der Nadeln in Nadelboxen oder dem Legen nicht zu großer Wäscheteile beschäftigt werden.

Dagegen darf die werdende Mutter nicht bei Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sei bei bestimmungsgemäßen Umgang krebserzeugenden Gefahrstoffen wie etwa Ethylenoxid ausgesetzt ist. Das Entladen des und der Transport in den Entgasungsschrank ist daher regelmäßig für Schwangere ausgeschlossen.

Tätigkeit in der Krankengymnastik oder Massagepraxis

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG dürfen Schwangere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen. Auf die Beschäftigungsbeschränkungen bezüglich Heben und Tragen (s. S. 2) wird verwiesen. Die Arbeiten einer Masseurin fallen aufgrund der hohen körperlichen Beanspruchung und der schwierigen Arbeitsbedingungen, z. T. in einem ungünstigen klimatischen Milieu, in weiten Bereichen unter diese Beschäftigungsbeschränkungen. Dies gilt besonders für die Durchführung von Ganzkörpermassagen, Unterwassermassagen sowie das Reinigen von Wannen.

Im Regelfall unproblematisch ist dagegen die Durchführung von Teil- und Bindegewebsmassagen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Schwangere nach dem Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet. Sofern das Halten oder Stützen von Patienten mit erheblichem Kraftaufwand verbunden ist, muss die Hilfe durch eine zweite Person gewährleistet sein. Ausgeschlossen für Schwangere ist die Krankengymnastik bei immobilen Patienten.


Aber auch dabei gilt immer: Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot. Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.



Quelle: mutterschutz-rechner.de
Auf dieser sehr empfehlenswerten Seite findet man noch viele weitere wichtige Informationen für werdende und stillende Mütter in Krankenhäusern und Praxen.

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Kommentare

K-H. Szeifert vor 12 Jahre

ArbeitszeitSchwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet), nicht in der Nacht – auch nicht bei Abendveranstaltungen! – also in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.Hallo Tina, vielen Dank für den Hinweis. In der Tat gibt es unter der gleichen Quelle an anderer Stelle eine gegenteilige Aussage. Nämlich: "Nicht zur Arbeitszeit zählen die gesetzlichen Ruhepausen sowie die Fahrzeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle."Persönlich halte ich diese Auskunft eher richtig als die in unserem Beitrag erwähnte.Da wir aber auf mta-r.de natürlich keine Juristen sind und die diesbezüglichen Informationen alle aus dem mutterschutz-rechner.de stammen möchte ich die Frage gerne an die Allgemeinheit weitergeben. Was ist richtig? Ist die Fahrtzeit von Wohnung zur Arbeitsstätte in diesem Fall Arbeitszeit? Ja oder nein? Wir freuen uns auf Eure Beiträge und Meinungen!

Sebastian Preisner vor 12 Jahre

Vielen dank Tina für diesen Hinweis. Ich habe den entsprechenden Teil vorerst durchgestrichen und werde mich um eine Klärung bemühen. Im § 8 Abs. 1 MuSchG konnte ich diesen teil jedoch auch nicht finden. Der Autor ist auch schon Informiert und wird sich sicherlich hier melden.

Tina vor 12 Jahre

Ich habe meiner Chefin das mal vorgelegt , und sie meint der Zusatz :wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet), stimmt nicht, so steht es nicht im Gesetz. Richtet sich der Zusatz nur an bestimmte Personen?