MFA am MRT
Darf eine MFA nach Geräte- und Sicherheitseinweisung am MRT unbeaufsichtigt von fachkundigem Personal die technische Durchführung vornehmen?
Darf eine MFA nach Geräte- und Sicherheitseinweisung am MRT unbeaufsichtigt von fachkundigem Personal die technische Durchführung vornehmen?
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In der Präambel der Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung der Magnet-Resonanz-Tomographie - Gemäß Beschluß des Vorstandes der Bundesärztekammer. - Veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 39, 29. September 2000, Seite A 2557-A 2568 - findet man folgendes:
Die Magnetresonanztomographie stellt derzeit das modernste, aber zugleich technisch aufwendigste Schnittbildverfahren in der Radiologie dar. Die Qualitätssicherung in der MRT hat eine besondere Bedeutung, da wegen der Vielzahl veränderbarer und voneinander abhängiger Meßparameter die Fehlermöglichkeiten durch Artefakte und inadäquate Durchführung der Untersuchung erheblich größer sind als bei allen anderen bildgebenden Verfahren.
Deshalb kommt nicht nur der technischen Qualitätssicherung, sondern vor allem auch der ärztlichen Qualifikation bei der Indikationsstellung, der Durchführung, der Auswertung und Beurteilung der MRT eine besondere Rolle zu. Adäquate Bildqualität und diagnostisch verwertbare Ergebnisse einer Magnet-ResonanzTomographie (MRT) erfordern eine exakte ärztliche Indikationsstellung, eine zielorientierte und fachkundige Untersuchungstechnik, eine adäquate Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen, eine fachkundige Auswertung der Meßdaten, sowie eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation der Ergebnisse. Da sich die Methode in einer schnellen Weiterentwicklung befindet, ist eine ständige Fortbildung der fachkundigen Ärzte erforderlich. Wegen des raschen Wandels der technischen Möglichkeiten sollen diese Leitlinien nach Bedarf geändert werden.
Für die medizinische Patientenversorgung ließe sich nach (Wigge - Radiologie und Recht RöFo-Beitrag v. Feb. 2015) daraus ableiten:
MRT-Untersuchungen kann nur ein Arzt anordnen und befunden.
Die technische Durchführung kann an nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden.
Der Arzt muss aber soweit mit den nichtärztlichen Mitarbeitern in Verbindung stehen, dass er die entstehenden Aufnahmen bewerten und den weiteren Verlauf der Untersuchung steuern kann.
Bei Risikopatienten muss sich mindestens ein Arzt in unmittelbarer Nähe aufhalten, der das mit der Leistung verbundene Risiko beherrscht.