Gibt es irgendwelche Vorschriften, dass man in der Routine tätig sein muss, um in der Teleradiologie tätig zu sein ?

Strahlenhörnchen 12 Mar 2022

Hallo, ich (MTRA) soll im Bereitschaftsdienst CT's durchführen, bin aber in der Routine nicht an diesem Gerät eingeteilt, bekomme nur ab und zu die Möglichkeit an diesem Gerät im Routine-Betrieb mit zu arbeiten. Aber in der Routine sind die Untersuchungen so eng getacktet, dass für Fragen wenig Zeit bleibt und man hat keine wirkliche Einarbeitung und schon gar keine Routine.

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kszeifert vor 3 Jahre 0

Eine Vorschrift, dass man in der Routine tätig sein muss, um in der Teleradiologie tätig zu sein gibt es im Strahlenschutzrecht nicht.

Allerdings dürfen Medizinprodukte nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
So ist auch bei Röntgen- und CT-Geräten immer eine Einweisung für in der Anlage 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung enthaltene Medizinprodukte notwendig.
Diese verpflichtet den Betreiber des Medizinproduktes, dass das Gerät vor Inbetriebnahme erst nach einer Funktionsprüfung am Einsatzort in Betrieb genommen wird.
Außerdem müssen die bedienenden Personen anhand der Gebrauchsanweisung und den dazugehörigen sicherheitstechnischen Ergänzungen in die Bedienung des Gerätes selbst sowie in den Einsatz des Gerätes zusammen mit zugelassenen anderen Geräten und Zubehör eingewiesen sein. Diese Unterweisungen müssen vom Hersteller des Produktes oder einer mit dem Hersteller einvernehmlich handelnden Person (befugte Person) durchgeführt werden.

Der Betreiber des Medizinproduktes (zum Beispiel ein Krankenhaus) bestellt für alle Gerätetypen beauftragte Personen, und fordert den Hersteller oder eine befugte Person dazu auf, Einweisungen für die beauftragten Personen durchzuführen. Die beauftragten Personen geben ihrerseits diese Einweisungen an die Anwender (medizinisches Personal) weiter, bevor diese die Geräte und Produkte verwenden dürfen.

Sämtliche Einweisungen müssen laut § 10 Abs. 3 MPBetreibV belegt sein (Einweisungsdokumentation). Dies kann entweder im Medizinproduktebuch erfolgen oder auch an anderer Stelle (z. B. in einer Personalakte, in einer Software), wobei dann im Medizinproduktebuch ein entsprechender Verweis auf die Dokumentation vorliegen muss.

Da die qualitativen Anforderungen und die Verantwortung beim Einsatz der Teleradiologie für MTA(R) zunehmen, wird zudem ein hohes Maß an technischem Verständnis, auch für EDV- und Telekommunikationsanwendungen sowie Offenheit, Flexibilität und Motivation gegenüber neuen Entwicklungen vorausgesetzt.

Gerade im Hinblick auf den Patientenschutz und eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung ist der Einsatz von qualifizierten in die Geräte eingewiesenen MTRA unerlässlich. Es ist im Genehmigungsbescheid klar geregelt, welche Untersuchungen im Rahmen der Teleradiologie durchgeführt werden dürfen. Ausgenommen sind zumeist Untersuchungen mit hoher Strahlenexposition oder Komplexität, zum Beispiel mehrphasige CT-Untersuchungen, Pädiatrie und Untersuchung von Schwangeren, gerade im Hinblick auf das ungeborene Kind. Diese genannten Untersuchungen erfordern einen fachkundigen Arzt am Ort der technischen Durchführung.

Fazit: Ohne ausreichende Einweisung nach den Bestimmungen der MedizinGereäteVerordnung dürfte auch MTRA nicht immer die notwendige Sicherheit und Erfahrung beim Bedienen von CT mitbringen, um im Notfall eine korrekte Durchführung einer Untersuchung sicher zu gewährleisten. Zur eigenen Sicherheit sollte deshalb die Einweisungsdokumentation erst nach ausreichender Einweisung per Unterschrift bestätigt werden.

kszeifert vor 3 Jahre 0

Weiterhelfen kann dir in diesem Zusammenhang ist auch der Leitfaden zur Einweisung und Schulung medizinischen Personals in die sachgerechte Handhabung von Geräten der Radiologie und Nuklearmedizin vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).
Link:
https://doris.bfs.de/jspui/bitstream/urn:nbn:de:0221-2021020925433/3/BfS_2021_3617S42444_LF.pdf