MTA-R.de - Recht
Welche Leistungen sind an MTRA delegierbar?
Immer wieder stellt sich im Krankenhausalltag die Frage, welche Maßnahmen der Arzt selbst beim Patienten vornehmen muss und welche er an nachgeordnete MTRA delegieren kann.
Hierbei gilt es, die Abläufe des arbeitsteiligen Zusammenwirkens so zu organisieren, dass den rechtlichen Anforderungen Genüge getan und Haftungsklagen möglichst vorgebeugt wird.
Eine Liste von delegierbaren radiologischen Leistungen gibt es nicht
Es gibt kein Gesetz oder sonstige rechtsverbindliche Regelung, wo konkret aufgelistet ist, welche radiologischen und auch sonstigen ärztlichen Leistungen genau an nicht-ärztliche Mitarbeiter delegiert werden dürfen und welche nicht. Rechtliche Vorgaben sind aus den allgemeinen berufsrechtlichen, haftungsrechtlichen und vergütungsrechtlichen Grundsätzen herzuleiten.
Kriterien für Delegierbarkeit
Nach diesen Grundsätzen gilt, dass der Arzt die Maßnahme, wenn diese als delegierbar einzuordnen ist, anordnen und fachlich überwachen und der nicht-ärztliche Mitarbeiter hinreichend qualifiziert sein muss. Ob die Leistung im konkreten Fall überhaupt an nachgeordnetes nicht-ärztliches Personal delegiert werden kann, hängt insbesondere nach haftungsrechtlichen Maßstäben von der Schwierigkeit der Behandlungsmaßnahme, potenzieller Gefährlichkeit für den Patienten und der Möglichkeit etwaiger unvorhersehbarer Reaktionen ab.
Nur wenn in Anbetracht dessen eine fachgerechte Durchführung der Leistung durch einen nicht-ärztlichen Mitarbeiter möglich ist und dadurch kein medizinisches Risiko für den Patienten entsteht, ist eine Delegation denkbar. In jedem Fall treffen den Arzt Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflichten, und er muss sich immer „in Rufweite“ aufhalten.
Was gilt für intravenöse KM-Einbringungen? - Darf ein Arzt die Leistung an MTR-A's delegieren?
Was im konkreten Fall der intravenösen Kontrastmittelverabreichung per Injektor im Rahmen der Durchführung einer CT oder MRT gilt, diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. In der medizinjuristischen Fachliteratur wird teilweise eine Delegation bei Injektionen und Infusionen ganz ausgeschlossen.
Nach einer im Jahre 2008 erschienenen gemeinsamen Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung hingegen können intravenöse Injektionen und Infusionen an entsprechend qualifizierte nicht-ärztliche Mitarbeiter delegiert werden, wenn sich der Arzt von der Qualifikation in der Funktions- und Injektionstechnik überzeugt hat und wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält. In einer Stellungnahme der deutschen Röntgengesellschaft wird die Injektion von Kontrastmitteln grundsätzlich für delegationsfähig gehalten.
Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Empfehlungen aus dem Lager ärztlicher Standesvertretungen nicht rechtsverbindlich sind und in der aktuell unter Medizinrechtlern geführten Diskussion teilweise als zu weitgehend erachtet werden.
Gericht beurteilte intravenöse Injektion durch MTRA als zulässig
In der Rechtsprechung ist insbesondere auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2008 (Az: 4 U 1857/07) hinzuweisen. Dort wurde im Falle der intravenösen Injektion einer Technetium-Lösung zur Vorbereitung eines Schilddrüsen-Szintigramms, die von der leitenden MTA in der Praxis vorgenommen worden war, ein Haftungsanspruch abgelehnt. Das Gericht argumentierte, die erfahrene und fachgerecht ausgebildete Kraft habe im Zeitpunkt der Behandlung bereits mehrere tausend gleichartige Injektionen verabreicht. Eine MTA in einer radiologischen Großpraxis sei generell berechtigt, unter Aufsicht des verantwortlichen Arztes intravenöse Injektionen mit schwach radioaktivem Technetium vorzunehmen.
Der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige führte aus – und dies war für das Gericht ein entscheidender Punkt –, dass die Injektion im dortigen Fall im Hinblick auf das medizinische Risiko mit einer Blutentnahme vergleichbar gewesen sei. Die delegierende Radiologin war zudem nur durch eine Glasscheibe von der Patientin getrennt und hatte nachgewiesenermaßen dem Personal Anweisung gegeben, sie bei Zwischenfällen jeglicher Art unverzüglich hinzuzuziehen.
Rechtslage ist nicht eindeutig geklärt
Das Urteil des OLG Dresden ist eine Einzelfallentscheidung. Es ist ausdrücklich hervorzuheben, dass nicht sichergestellt ist, dass die intravenöse Kontrastmittelverabreichung auch per Injektor in der Rechtsprechung grundsätzlich als delegationsfähige Leistung angesehen wird. Dies gilt sowohl für das Legen des venösen Zugangs als auch für die Bedienung des Injektors, wodurch das Kontrastmittel letztlich verabreicht wird.
Angesichts dessen kann, wenn radiologische Leistungen an nicht-ärztliche Mitarbeiter delegiert werden, ein juristisches Risiko nicht ausgeschlossen werden. Die Rechtslage ist mangels gefestigter Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt.
Fazit und Praxistipp
Vor diesem Hintergrund kann zwecks Vermeidung von Haftungsrisiken nur dazu geraten werden, dass im Zweifel der Arzt selbst tätig wird. Wenn gleichwohl die intravenöse Kontrastmittelverabreichung delegiert wird, sollte dies zumindest nur an entsprechend fachlich qualifizierte Mitarbeiter erfolgen, eine hinreichende Überwachung gesichert sein und die Mitarbeiter angewiesen werden, bei jeglichen Zwischenfällen sofort einen Arzt hinzuzuziehen.
Ferner sollte sich der Radiologe während der Leistungserbringung in unmittelbarer Nähe aufhalten. Im Hinblick auf einen möglichen späteren Prozess gilt es, diesbezüglich auf eine korrekte Dokumentation zu achten. Die Indikationsüberprüfung, das heißt die Entscheidung, ob die radiologische Untersuchung durchgeführt wird und ob Kontrastmittel gegeben wird oder nicht, ist in jedem Fall als originär ärztliche und damit nicht delegationsfähige Leistung einzuordnen.
Quellen:
http://www.radiologen-foren.de/cf/node/542
www.spkt.de
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Kommentare
Wir hatten dieses Thema schon im Forum behandelt:http://forum.mta-r.de/topic/aufklarung-rontgenuntersuchungLetztendlich beantwortet mit dem nachstehenden Beitrag aus dem Forum-roev.deFrage:1442 BETREFF: Aufklärung RöntgenuntersuchungSehr geehrter Herr Prof. Ewen, wer darf einen Patienten vor einer Röntgenuntersuchung aufklären? Hier kurz meine (eher gefühlsmäßige) Auffassung zu diesem Thema: Da bei der Aufklärung zu Röntgenuntersuchungen weniger auf Strahlenrisiken, sondern vielmehr auf andere, z.B. Kontrastmittel etc. hingewiesen wird, sähe ich hier nicht unbedingt einen fachkundigen Arzt als Aufklärer. Vielen Dank1. Antwort: Sehr geehrter Herr Scheithauer, wir hatten diese Thematik schon zweimal im Forum RöV, und zwar waren das die Fragen 518 aus 2008 und 972 aus 2009. Sie können diese Stellen über das Suchprogramm auffinden. Aber hier kurz noch einmal: Die RöV sieht keine explizite Aufklärungspflicht vor. Diese ist rechtlich woanders verankert (Berufsrecht, Artikel 2GG "Körperliche Unversehrtheit"). Es gilt der sog. Facharztstandard, der übersetzt in die Radiologie bedeutet, dass ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz (muss kein Facharzt sein!) diese Aufklärung - in diesem Fall über das mögliche Strahlenrisiko (besonders relevant bei radiologischen "Hochdosismaßnahmen", wie z.B. bei Interventionen) - vorzunehmen hat. Es könnte ja auch sein, dass eine Patientenaufklärung im Rahmen einer radiologischen Maßnahme zusätzlich von einem weiteren entsprechend qualifizierten Arzt durchgeführt werden muss, z.B. wenn eine Narkose angezeigt ist. Mit freundlichem Gruß K. Ewen Das gilt m.E. eindeutig auch für die Aufklärung zur KM-Injektion, die demnach nicht delegierbar ist.Siehe auch:http://www.medizinrecht-ratgeber.de/medizinrecht/vertrag/index_03_02.htmlAufklärungspflichtDort steht unter anderem:Nach einhelliger Auffassung aller Juristen (und zum Leidwesen mancher Mediziner) ist jede mit einer Einwirkung auf die körperliche Integrität durchgeführte ärztliche Behandlung tatbestandlich eine Körperverletzung des Patienten. Dies gilt sowohl für eine medikamentöse Therapie und erst recht für eine operativen Eingriff. Selbst eine rein diagnostische Maßnahme (z.B. Röntgen, Darmspiegelung) kann eine Körperverletzung darstellen.
Was mich noch sehr interessiert, ist die Frage nach der Aufklärung zur Kontrastmittel Injektion. Muss diese von einem Arzt übernommen werden, oder kann man da auch das System des Delegieren nutzen?