Röntgen Recht
Strahlenschutzbeauftragte dürfen nicht behindert werden
Ein Strahlenschutzbeauftragter Arzt wurde bzw. wird vom Strahlenschutzverantwortlichen schwer in seiner Arbeit behindert. Konkret wurden ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht nur weil er auf Missstände hinwies.
Dies darf und soll sich ein Strahlenschutzbeauftragter natürlich nicht gefallen lassen. Wenn die Behinderungen durch die Verantwortlichen so schwerwiegend sind, dass sie offensichtlich „an die Substanz“ gehen, gibt in solchen Fällen nur noch einen Weg: Man muss mit der zuständigen atomrechtlichen Behörde Kontakt aufnehmen und mit deren Hilfe das Problem ausräumen. Dann macht es wohl auch keinen Sinn mehr, an Kollegialität und gutes Betriebsklima zu appellieren.
Die Behörde muss hier einschreiten und helfen!
Die RöV fordert im § 14 Abs. 5 eindeutig und klar: „Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden“
Quelle: forum-roev.de in der dort gestellten Frage Nr. 1945 an Herrn Prof. Ewen (Mitglied im AK-RöV)
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