Schweigepflicht und die Folgen bei Verstoß

Karl-Heinz Szeifert 19 Sep, 2018 00:00

Medizinisch-technische Radiologieassistenten (MTRA) unterliegen wir ebenso wie ein Arzt der Schweigepflicht. Das ist die Pflicht, über alle Tatsachen und Umstände, die uns in unserer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

Ihre rechtlichen Grundlagen findet die Schweigepflicht im Wesentlichen im Grundrecht des Patienten auf Wahrung und Achtung seiner Intimsphäre, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und insbesondere auch im Strafgesetzbuch (StGB).

Welchen Umfang hat die Schweigepflicht?
Von der Schweigepflicht werden alle Tatsachen und Umstände erfasst, an deren Geheimhaltung der Patient ein berechtigtes Interesse hat. Dass sind natürlich seine eigenen Daten, die uns im Rahmen seiner Behandlung bekannt werden. Zu beachten ist aber, dass es hier nicht nur um Daten geht, die sich auf den Gesundheitszustand des Patienten beziehen (Notizen, Befunde, Arztbriefe), sondern auch um alle anderen Gedanken, Meinungen, Empfindungen, berufliche und finanzielle Verhältnisse usw., an denen ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse des Patienten besteht.
Die Schweigepflicht gilt sogar für Geheimnisse Dritter, die uns durch den Patienten bekannt gemacht werden – also zum Beispiel für die Information, dass der Ehemann der Patientin ebenfalls schwer erkrankt ist.


Beispiel: Wenn man einen Patienten in der Öffentlichkeit fragt „Was macht Ihr Bein?“ und das Bein steckt in einer dicken Gipshülle, verletzt man kein Geheimnis, weil für jeden Nicht-Beteiligten sichtbar ist, dass der Patient an seinem Bein erkrankt ist. Fragt man aber „Wie sind sie mit der operativen Versorgung zufrieden?“, gibt man ein ärztliches Geheimnis – hier die medizinische Behandlung des Beines – nach außen, d.h. in die Öffentlichkeit preis.
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann (Familie, Angehörige, Nachbarn, Versicherungen, Arbeitgeber und Behörden).
Die Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod des Patienten, sondern besteht in gleichem Umfang wie zu seinen Lebzeiten fort und kann auch nicht durch das mögliche Einverständnis der Erben oder naher Angehöriger aufgehoben werden. Auch ein Ende Ihrer Berufstätigkeit bedeutet nicht das Ende der Schweigepflicht. Diese besteht selbstverständlich bezüglich aller Tatsachen, die uns in unserer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind, unbegrenzt weiter.

Tipp: Es ist keine Schweigepflichtverletzung, wenn wir im Team zum Beispiel über den Verlauf einer Erkrankung eines Patienten sprechen.

Was passiert bei einem Verstoß?
Durch § 203 Abs. 1 StGB wird die Verletzung der Schweigepflicht durch den Arzt unter Strafe gestellt:
„(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt [...] anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ § 203 Abs. 3 StGB ordnet an, dass dies ebenso für berufsmäßig tätige Gehilfen des Arztes – also auch für MTRA – wie auch für Personen, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, gilt:
„(3) Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.“ Im BGB ist die Schweigepflicht nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings sieht § 823 Abs. 1 BGB eine Schadenersatzverpflichtung desjenigen vor, der gewisse Rechte anderer Personen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht eines Patienten auf Geheimhaltung derjenigen Tatsachen und Umstände, die der Schweigepflicht unterfallen.

Tipp: Immer beachten, dass im Bereich des Zivilrechts bereits fahrlässiges Handeln zu einer Haftung führen kann. Das bedeutet, dass es nicht nur dann zu einer Schadenersatzverpflichtung kommen kann, wenn Patientendaten bewusst weitergegeben werden. Ein Schadenersatzanspruch kann bereits durch einen zu sorglosen Umgang mit den geheim zu haltenden Informationen entstehen.


Quelle: praxisteam-aktiv Ausgabe 6/2008

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