Bußgeldkatalog zu Verstößen gegen die Röntgenverordnung.

Karl-Heinz Szeifert 4 Aug, 2017 10:02

Missachtungen und Verstöße gegen die RöV können teuer werden

Fährt man im Straßenverkehr zu schnell oder parkt man am falschen Ort, hat man ganz schnell ein Knöllchen mit einem Bußgeldbescheid am Hals. Immer schön begründet mit einem Verstoß gegen entsprechende Paragraphen der Straßenverkehrsordnung.

Das kann natürlich auch im Bereich der Radiologie geschehen, wenn gegen die Röntgenverordnung verstoßen wird. Wenn Röntgenstrahlung angewendet wird, regelt und legalisiert die Röntgenverordnung (RöV) den Umgang und die Anwendung mit dieser ionisierenden Strahlung. - Und natürlich können Verstöße auch gegen diese Rechtsverordnung mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Vor allem Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, die für die funktionierende Strahlenschutzorganisation garantieren müssen, sollten sich deshalb ihrer Verantwortung stets bewusst sein, und sie sollten auch zu ihrem eigenen Schutz ihre Aufgaben gemäß der Verordnung gewissenhaft und gründlich wahrnemen. Denn sonst könnte es sehr leicht auch mal sehr teuer werden.

So kann ein Verstoß gegen den § 24 (Berechtigte Personen) mit einen Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet werden, wenn zum Beispiel ein nicht fachkundiger Arzt die rechtfertigende Indikatin stellt.

Den besagten Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die Röntgenverordnung haben wir nachstehend abgedruckt.


Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die Röntgenverordnung aus dem Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 22 vom 4. Juni 2003

Handlungen gegen § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 44 der Röntgenverordnung

Bußgeldkatalog

Tatbestand Bußgeld
Betrieb oder Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung ohne die nach § 3 Abs. 1 erforderliche Genehmigung 500 bis 5000 €
Betrieb oder Veränderung des Betriebs eines Störstrahlers ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung Abs. 1 500 bis 5000 €
Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung ohne die nach § 28a Abs. 1 erforderliche Genehmigung 500 bis 10000 €
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7, § 7, § 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2 500 bis 5000 €
Überlassung eines Störstrahlers an einen anderen entgegen § 5 Abs. 5 1.000 €
Nichterstattung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 500 bis 5000 €
Nichtdurchführung, nicht rechtzeitige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder Nichtüberwachenlassen dieser entgegen § 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 1000 bis 2500 €
Nichtanbringung oder nicht rechtzeitige Anbringung eines Bauartzeichens oder einer weiteren Angabe entgegen § 9 Satz 1 Nr. 3 250 €
Nichtaushändigung oder nicht rechtzeitige Aushändigung eines Abdrucks des Zulassungsscheins oder einer Betriebsanleitung entgegen § 9 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 250 €
Nichtbereithaltung eines Abdrucks des Zulassungsscheins entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 250 €
Nichteinstellung oder nicht rechtzeitige Einstellung des Betriebs entgegen § 12 Abs. 3500 bis 5000 €
Nichtbestellung der erforderlichen Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte Bestellung entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 250 bis 5 000 €
Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Einhaltung einer der Vorschriften der § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 oder § 40 Abs. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 100 bis 5 000 €
Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Einhaltung einer der Vorschriften der § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 oder 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 oder Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder 5, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, Abs. 2 oder 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1 oder 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, oder 5 Satz 2 oder 3, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6 oder 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, §§ 28e, 29 Abs. 1 oder 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 5, Abs. 5, 6 oder 7 Satz 1, Abs. 9 oder 11, § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 1 oder 2, § 40 Abs. 1 oder 3 oder § 42 als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder als Strahlenschutzbeauftragter entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 250 bis 5 000 €
Nichtunterrichtung oder nicht rechtzeitige Unterrichtung des Strahlenschutzverantwortlichen entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 250 bis 1 000 €
Nichtduldung der erforderlichen Messung entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 oder der ärztlichen Untersuchung entgegen § 37 Abs. 6 oder § 40 Abs. 4 250 €
Nichtübergabe oder nicht rechtzeitige Übergabe der angeforderten Unterlage entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 250 bis 5 000 €
Nichtübersendung oder nicht rechtzeitige Übersendung der ärztlichen Bescheinigung entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 250 bis 2 500 €
Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung der Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, Nichtaufbewahrung der Gesundheitsakte für die vorgeschriebene Dauer entgegen § 41 Abs. 3 Satz 3 oder Nichtvernichtung oder nicht rechtzeitige Vernichtung der Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 3 Satz 4 250 bis 5 000 €
Nichtvorlage der Gesundheitsakte oder nicht rechtzeitige Übergabe der Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 4 Satz 1 250 bis 5 000 €
Nichtgewährung oder nicht rechtzeitige Gewährung der Einsicht in die Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 5 250 bis 5 000 €

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=1753

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Kommentare

Jakob vor 10 Jahre

Manche sollten sich die Beträge, die bei Mißachtung zu zahlen sind, vorher mal genau anschauen, damit es später nicht tatsächlich dazu kommt, dass man diese tragen muss, denn da kommt schon eine ganze Menge zusammen.