Konstanzprüfung

Artefaktfreiheit Speicherfolien

Karl-Heinz Szeifert 27 Sep, 2022 00:00

In der Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung - Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) - zuletzt geändert am 12. Juni 2016 wird unter Punkt "3.19 Artefakte" auch eine Konstanzprufung auf Artefaktfreiheit der Folien gefordert.

Im diesem Punkt der Richtline heißt es:

Drei Jahre nach der erstmaligen Inbetriebnahme von Film-Folien-Systemen und Speicherfolien und danach jährlich ist eine Prüfung auf Artefaktfreiheit und Gleichförmigkeit durchzuführen. Diese Prüfung beinhaltet die Prüfung der gesamten Aufnahmekette auf Artefakte bzw. Gleichförmigkeit. Die Aufnahmen und die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Bei Mammographieeinrichtungen ist die Prüfung von Beginn an jährlich durchzuführen. Bestimmungen für die Durchführung und die Auswertung sind aus der ZVEI-Information Nr. 12 [18] zu entnehmen.


Definition – Artefakt:

Folie mit schweren Artefakten

Artefakte sind technische Störstellen, welche die visuelle Beurteilung des Bildes beeinträchtigen könnten. Beispiele: mech. Kratzer, Staubkörner, „Krümel“ z. B. durch Beschädigungen an den Folienrändern Die Entscheidung, ob ein Artefakt (z.B. Lage des Artefakts, Randlage oder zentral) diagnostisch relevant ist, obliegt der Verantwortung des Betreibers. Im Fall einer diagnostischen Relevanz ist ein Folientausch notwendig. Es wird empfohlen die technischen Aufnahmen mit aktuellen, klinischen Aufnahmen derselben Verstärkungsfolien bzw. Speicherfolie zu vergleichen um zu einer sicheren Entscheidung zu kommen.


Wie geht das genau! Kann man diese Prüfung auch selbst durchführen?

Wie diese Konstanzprüfung durchzuführen ist, wird sehr anschaulich in einem Video "Anleitung zur Prüfung der Artefaktfreiheit von Speicherfolien entsprechend Abschnitt 3.2.17 der QS-Richtlinie" auf den Seiten des Forum-roev.de dargestellt und erklärt.


Auswertung der Prüfung:

Das Vorhandsein von Artefakten wird im Protokoll nur mit ja/nein dokumentiert. Die Entscheidung, ob ein Artefakt (z.B. Lage des Artefakts, Randlage oder zentral) diagnostisch relevant ist, obliegt der Verantwortung des Betreibers. Im Fall einer diagnostischen Relevanz ist ein Folientausch ggf. Kassettentausch notwendig.


Die weiter oben erwähnte und hier maßgebliche aktuelle Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) gibt es auch komplett zum Download als .pdf-Datei beim BMU

Artefaktprufung Einstellung

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Vorgehensweise in den Ländern zu harmonisieren und ein bundeseinheitlich hohes Niveau beim Vollzug der Röntgenverordnung zu gewährleisten.

Die Qualitätssicherungsrichtlinie wendet sich daher in erster Linie an die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen Landesbehörden, die nach § 24 Abs.1 Satz 1 des Atomgesetzes die Verwaltungsaufgaben nach der Röntgenverordnung im Auftrag des Bundes ausführen. Mittelbar wendet sie sich jedoch auch an Anwender und Hersteller, da die Erfüllung der in der Richtlinie enthaltenen Anforderungen eine wesentliche Voraussetzung für den Nachweis der strahlenschutzrechtlichen Anforderungen gegenüber der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle sowie der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde darstellt.


Quellen:

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