Gesetzentwurf veröffentlicht
Hinweisgeberschutzgesetz kommt wohl noch dieses Jahr
Das könnte auch für frustrierte MTRA und andere Mitarbeiter Radiologischer Abteilungen interessant werden! Zumal doch immer wieder Zweifel an einem rechtskonformen Ablauf von Röntgenanwendungen aufkommen! - Und Meldungen von Verstößen gegen die Strahlenschutzgesetzgebung sind bisher nur über den Dienstweg beim Strahlenschutzbeauftragten bzw. Strahlenschutzverantwortlichen vorgesehen!
Ziel des Regierungsentwurf zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen. Veröffentlicht am 27.7.2022. (Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG) ist es, den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.
In der Vergangenheit war es immer wieder zu Fällen gekommen, in denen hinweisgebende Personen Nachteile zu erleiden hatten. In anderen Fällen ist davon auszugehen, dass Personen mit Insiderwissen von einer Meldung abgesehen haben, weil sie Repressalien fürchteten.
Diese Personen sollen zukünftig auf den Schutz des HinSchG vertrauen können, wenn sie Verstöße gegen Vorgaben unter anderem auch zu Umweltschutz und Strahlenschutz melden.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen so Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Hierzu sollen für die Hinweis gebende Personen sowohl interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Die Meldekanäle sind dabei so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden. Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden.
Da grundlegend Konsens in der Regierungskoalition zu diesem Gesetzgebungsverfahren besteht (siehe Koalitionsvertrag), ist damit zu rechnen, dass das Gesetzgebungsverfahren in den kommenden Monaten zügig abgeschlossen wird, so dass das Gesetz noch in in diesem Jahr in Kraft treten kann.
Quellen:
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