Kurse für Arzthelfer*innen zur Durchführung von Untersuchungen in der Teleradiologie?
gibt es inzwischen die Möglichkeit für Arzthelferinnen mit Röntgenschein einen Kurs zu belegen, der die Arzthelferinnen nachts dazu berechtigt in der Teleradiologie CT's zu fahren. Was passiert wenn Krankenhäuser sich nicht an die Vorgaben halten und trotzdem Arzthelferinnen mit langjähriger Erfahrung nachts ohne Radiologen vor Ort die CT's fahren?
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Nein, auch nach der "neuen" StrSchV und dem StrSchG ist die technische Durchführung von CTs im Rahmen der Teleradiologie ausschließlich den MTRA vorbehalten (§123 Abs. 3 StrSchV).
Da Arzthelferinnen bzw. MFA lediglich Kenntnisse im Strahlenschutz und niemals eine Fachkunde im Strahlenschutz erwerben können, ist diesen die Durchführung von CTs ohne Anwesenheit eines fachkundigen Arztes (hier bspw. im Rahmen der Teleradiologie) untersagt.
Was kann passieren?
Der Strahlenschutzverantwortliche handelt nach §184 StrSchV sowie §194 StrSchG fahrlässig oder vorsätzlich ordnungswidrig. Das oben angesprochene Vergehen ist mit € 50.000,00 bewährt - m.M.n. pro Vergehen. Des weiteren könnten betroffene Gegenstände eingezogen werden - zum Beispiel die Genehmigung zur Teleradiologie oder die "Erlaubnis" zum CT-Betrieb.
Wer jetzt aber denkt, nur der Betreiber haftet irrt!
In der Theorie könnte die Bußgeldzahlung nach unten delegiert werden: Vom Strahlenschutzverantwortlichen auf den jeweiligen -beauftragten und ebenso auf die Person, welche für den Dienstplan (und somit für den Einsatz der nicht-fachkundigen Person am CT) verantwortlich zeichnet (Freigeber).
Und letztlich wäre es möglich, dass die Arzthelferin am CT selbst zur Rechenschaft gezogen wird: Stichwort "Durchführungsverantwortung". Denn auch hier schützt Nichtwissen vor Strafe nicht, da davon ausgegangen wird, dass jede Person, welche mit Röntgenstrahlung arbeitet auch die zugrundeliegenden Rechtsnormen kennt.
Klares und eindeutiges: "Nein"
Auch in der Teleradiologie muss die fachkundige Anwendung von Röntgenstrahlung gewährleistet sein.
Bedingung dazu ist erstmal eine Genehmigung zur Teleradiologie, die bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt und genehmigt werden muss.
Die genehmigte Teleradiologie ist die einzige Möglichkeit, bei der die rechtfertigende Indikation nicht von einem sich vor Ort befindlichen fachkundigen Arzt gestellt werden muss.
Die rechtfertigende Indikation wird in diesem Falle durch den fachkundigen Teleradiologen gestellt, der sich eben nicht vor Ort aufhält. Diese Genehmigung ist aber mit strengen Auflagen verbunden. Der Teleradiologe übernimmt dann natürlich auch die fachgerechte Befundung der Aufnahmen und ist weisungsbefugt gegenüber dem Arzt und dem MTRA am Untersuchungsort.
Er ist hauptverantwortlich für die gesamte Untersuchung.
Aber auch die technischeDurchführung muss zwingend fachkundig durchgeführt werden. Das kann aber nicht der Teleradiologe sein, der ja nicht vor Ort ist. Das kann aber auch keine MFA sein - denn im Gegensatz zu MTRA haben MFA nur Kenntnisse zur technischen Durchführung von Röntgenanwendungen. Die Untersuchung könnte deshalb von einer MFA nicht fachkundig durchgeführt werden - und auch der anfordernde Arzt im Hause hat keine Fachkunde. (Sonst bräuchte man ja keine Teleradiologie!) .
MTRA haben bereits durch ihre Ausbildung Fachkunde zur techn. Durchführung und verbleiben somit als einzige Berufsgruppe, die in der Teleradiologie, die Untersuchung technisch durchführen dürfen.
Das wird sich sicher auch zukünftig nicht so schnell ändern können.
Mißachtung und Verstöße gegen das StrlSchG bzw die StrlSchV werden natürlich sanktioniert. Das kann viel Ärger geben und auch recht teuer werden.
Ansonsten hat ja bereits Boris T.Bear schon ausführlich geantwortet.