Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

"Update" - Wer darf Röntgenstrahlen anwenden?

Karl-Heinz Szeifert 23 Mar, 2021 10:00

Diese Frage ist in § 145 der Strahlenschutzverordnung geregelt. Dort wird genau beschrieben und geregelt welche Personen in Ausübung der Heilkunde Röntgenstrahlung anwenden dürfen.

Diese Frage ist in § 145 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV v. 31.12.2018 ) geregelt. Dort wird genau beschrieben welche Personen in Ausübung der Heilkunde Röntgenstrahlung anwenden dürfen. Dabei wird unterschieden zwischen „Anwendung“ und „technischer Durchführung“.


Die Anwendung bedeutet

  • die Indikationsstellung,
  • die technische Durchführung und
  • die Befundung,

also die Festlegung, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen angewendet werden soll sowie die Auswertung der Ergebnisse. (Befundung). Dies darf aber nur durch einen Arzt mit entsprechender Fachkunde im Strahlenschutz, oder einem Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz bei Anwesenheit eines Arztes mit Fachkunde geschehen.

Die Technische Durchführung bedeutet

das Erstellen von Röntgenaufnahmen eines Patienten. Sie beinhaltet

  • das Lagern des Patienten,
  • Durchführen der Einstellung,
  • Einstellung der technischen Parameter und schließlich
  • das Durchführen der Röntgenaufnahme.

Die technische Durchführung wird in der Regel durchgeführt von MTRA, die ihre Fachkunde für die technische Durchführung in der Ausbildung erworben haben, oder von MFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz (Röntgenschein), die diese Kenntnisse in speziellen Kursen erworben haben.

Sowohl für die Anwendung von Röntgenstrahlung als auch deren technische Durchführung werden spezielle Anforderungen an die Ausbildung der Personen gestellt. Diese sollen bewirken, dass auf Grund eines ausreichend guten Ausbildungsstandes die Strahlenschutzgrundsätze berücksichtigt werden!


Röntgenstrahlung anwenden dürfen nur

1. Ärzte mit Fachkunde

Die Festlegung, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen angewendet werden soll, darf nur durch einen Arzt im Sinne des § 145 Abs1 Nr. 1 StrlSchV erfolgen, der auch die rechtfertigende Indikation erstellt (ist im § 83 des StrlSchG geregelt).

Die technische Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen kann grundsätzlich auf nichtärztliches Personal delegiert werden, das über die im Strahlenschutz jeweils erforderliche Fachkunde beziehungsweise Kenntnisse verfügt.

Der Begriff "Anwendung" umfasst sowohl die Diagnostik und Therapie mittels Röntgenstrahlung. Im § 145 StrlSchV werden die Personen aufgeführt, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen berechtigt sind: Das sind auschließlich Ärzte, wenn sie für das

  • Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung und Röntgenbehandlung oder
  • Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind,

die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Nur dieser Personenkreis darf die Feststellung treffen, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen angewendet werden soll.

In der Röntgenverordnung ist festgelegt, welche Bedingungen zum Erwerb der Fachkunde notwendig sind. In der Fachkunderichtlinie Medizin wird dieses genauer spezifiziert.

Notwendig zum Erwerb der Fachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen sind:

  • Approbation als Arzt (beziehungsweise Äquivalent),
  • dass die in der Fachkunderichtlinie vorgeschriebenen Kurse im Strahlenschutz erfolgreich abgeschlossen werden müssen
  • dass die entsprechenden Sachkundezeiten (Praxis) vorliegen.

Die Sachkunde in der medizinischen Röntgendiagnostik umfasst die praktische Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Aspekten des Strahlenschutzes.

Weiter dürfen Röntgenstrahlen anwenden:

2. Ärzte mit Kenntnissen im Strahlenschutz

  • Ärzte, die über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind. Kenntnisse im Strahlenschutz werden in Kursen vermittelt.

Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 145 StrlSchV (fachkundiger Arzt) jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlen laufend überwachen und korrigieren sowie die eventuell erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.

Wichtig: Die rechtfertigende Indikation wird in diesem Falle vom fachkundigem anwesenden Arzt gestellt. Dieser muss natürlich von der Existenz und dem Vorbefund des Patienten informiert sein. Er muss den Patient nicht sehen, aber er muss ihn bei Besarf untersuchen können. Er muss also am Untersuchungsort räumlich in der Nähe anwesend sein!


Die technische Durchführung umfasst das

  • Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung,
  • Lagern des Patienten unter Beachtung der Einstelltechnik,
  • Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls,
  • Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen
  • Auslösen der Strahlung.

Zur technischen Durchführung nach § 145 StrlSchV berechtigt sind:

1. MTR-A - eigenverantwortlich

Personen mit einer Ausbildung zur MTA-R , bzw. MTRA haben im Rahmen ihrer Ausbildung die Fachkunde erworben und dürfen gemäß § 145 Abs 2 Nr 2 eigenverantwortlich die Röntgenaufnahmen technische durchführen. (Soweit keine Befundung, z.B. wie bei den meisten Durchleuchtungsuntersuchungen mit einhergeht).

2. MTR-A-Schüler

wenn sie sich unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 (fachkundige Ärzte) befinden. Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten auch hier, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 145 StrlSchV jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlung laufend überwachen und korrigieren sowie die evtl. erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.

3. Sonstige Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung,

Nach § 145 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchV ist die technische Durchführung Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z. B. Arzthelfern/-innen, medizinisch-technischen Funktionsassistenten/-innen, Krankenpflegern/Krankenschwestern, Physiotherapeut/-innen, Rettungsassistent/- innen, erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StrlSchV tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.

Die erforderlichen Kenntnisse müssen durch Kurse gemäß der Fachkunderichtlinie Medizin erworben werden. Diese Kenntnisse werden durch eine geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs erworben.

Nach der Fachkunderichtlinie wird bei den sonstigen Personen in zwei Gruppen unterschieden.

A. Kurs Dauer - 90 Stunden - auch "Großer Röntgenschein" genannt - zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung (gemäß Anlage 8 und 8.1 der Fachkunderichtlinie)

B. Kurs Dauer - 20 Stunden - auch "Kleiner Röntgenschein" genannt - zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Heilkunde für Personen, die ausschließlich einfache Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung des unmittelbar anwesenden Arztes bedienen (gemäß Anlage 10 der Fachkunderichtlinie)

Aber auch hier gilt: Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 1 (fachkundiger Arzt) jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlen laufend überwachen und korrigieren sowie die eventuell erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.

Achtung: MTRA kann und darf diese Aufsicht nicht übernehmen


Aktualisierung

Sowohl für die erforderlichen Kenntnisse als auch für die erworbene Fachkunde gilt die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung. Diese muss vor Ablauf der 5-jahres Frist durchgeführt werden. Siehe auch unseren Beitrag zur Fachkundeaktualisierung in Elternzeit und sonstigen Auszeiten

Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, darf weder Röntgenstrahlen anwenden noch technisch durchführen. Im Zweifelsfall wird eine Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde empfohlen!


Weitere Personen im Kontrollbereich

Befinden sich weitere Personen im Kontrollbereich, z.B. im OP oder Herzkatheterlabor, die das Röntgengerät nicht bedienen, so brauchen diese weder Kenntnisse noch Fachkunde im Strahlenschutz. Sie benötigen lediglich eine Unterweisung gemäß § 63 StrlSchV:

Demnach sind diese Personen vor dem erstmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzanweisung zu unterweisen.

Dies gilt auch für alle Personen innerhalb des Kontrollbereichs aul auch für die Personen, die außerhalb des Kontrollbereichs genehmigungspflichtige Röntgenstrahlung anwenden. (Definition: Anwendung = rechtfertigende Indikatuin - technische Durchführung - Befundung)

Die Unterweisung ist mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.

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